03049 Industriestrompreis: Billigkeitsrichtlinie tritt in Kraft
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Kaum ein Entlastungsinstrument wurde in den vergangenen Jahren so intensiv diskutiert wie der Industriestrompreis. Bereits seit einigen Jahren wird er gefordert, schließlich haben die Koalitionsparteien der aktuellen Legislaturperiode es sich im Koalitionsvertrag vom Mai 2025 zur Aufgabe gemacht, ein solches Instrument einzuführen. Nun ist es so weit: Am 6. Mai 2026 wurde die Billigkeitsrichtlinie zur Gewährung eines Industriestrompreises im Bundesanzeiger veröffentlicht, am Tag darauf ist sie in Kraft getreten.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über das Entlastungsinstrument „Industriestrompreis” – von den europarechtlichen Grundlagen über die Voraussetzungen bis hin zum Dekarbonisierungsbeitrag. Arbeitshilfen: von: |
1.1 Green Deal, Clean Industrial Deal und allgemeines Beihilferecht
Die Europäische Union will bis zum Jahr 2050 klimaneutral werden. Darauf einigten sich die Mitgliedstaaten im Jahr 2019 im Rahmen des Green Deal. Gleichzeitig möchte man Arbeitsplätze und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen erhalten. Um alle Ziele in Einklang zu bringen, verabschiedete die EU seit 2019 eine Vielzahl von Rechtsakten. Auf Basis entsprechender Richtlinien, Verordnungen und sonstiger Rechtsgrundlagen wurde bereits ein gewisser Teil des Weges zu mehr Klimaschutz und Energieeffizienz erreicht.
Um die Industrie nicht aus dem Blick zu verlieren, einigten sich die Mitgliedstaaten unter dem Dach des Green Deal Anfang 2025 auf einen sogenannten Clean Industrial Deal. Dieser zielt speziell auf die Dekarbonisierung der Industrie bei gleichzeitiger Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und Senkung der Energiekosten ab.
Daneben gibt das Europarecht allgemeine Regelungen für etwaige Beihilfen vor, die unabhängig von dem konkreten Ziel einer Beihilfe einzuhalten sind. Dazu gehört beispielsweise der Ausschluss der Doppelförderung ein und desselben Sachverhalts.
1.2 EU-Beihilferahmen CISAF
Zur Unterstützung des Clean Industrial Deals hat die Europäische Kommission im Juni 2025 einen Beihilferahmen, den CISAF (Clean Industrial Deal State Aid Framework), verabschiedet. Dieser gibt den Mitgliedstaaten die Handlungsspielräume für eine nationale Beihilfe vor. Denn: Wenn ein Mitgliedstaat seinen Unternehmen eine Beihilfe gewähren möchte, hat die Europäische Kommission stets das letzte Wort und muss die Beihilfe zunächst genehmigen – dies tut sie nur dann, wenn mit der Gewährung der Beihilfe keine Wettbewerbsverzerrung einhergeht und der nationale Weg vom allgemeinen Beihilferecht gedeckt ist.
Der CISAF beinhaltet neben einigen anderen Fördermöglichkeiten auch ein Kapitel zur „Befristeten Strompreisentlastung für energieintensive Verbraucher” (Kapitel 4.5). Letztlich können die Mitgliedstaaten daraus einen nationalen Industriestrompreis entwickeln – innerhalb des von der EU im CISAF abgesteckten Rahmens.
1.3 EU-Krisenrahmen METSAF
Am 29. April 2026 verabschiedete die Europäische Kommission einen weiteren wichtigen Rahmen: den METSAF (Middle East Crisis Temporary State Aid Framework). Dieser Krisenrahmen wurde vor dem Hintergrund des Iran-Konflikts aufgesetzt, um die Wirtschaft bei der Bewältigung der Folgen dieses Konflikts insbesondere mit Blick auf die Energiepreise zu unterstützen. Der METSAF erweitert den CISAF betreffend den Industriestrompreis an verschiedenen Stellen – hierzu näher unter Ziffern 5.2 und 6.2.
2.1 Billigkeitsrichtlinie
Nach einem Eckpunktepapier aus dem November 2025, einem ersten Förderrichtlinienentwurf aus dem Januar 2026 und einer weitreichenden öffentlichen Diskussion ist nunmehr am 7. Mai 2026 eine „Richtlinie über die Gewährung von Leistungen zur finanziellen Kompensation an strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung (Industriestrompreis) für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028” (im Folgenden: Billigkeitsrichtlinie) in Kraft getreten. Mit dieser wird der nationale Industriestrompreis als Entlastungsinstrument eingeführt.
2.2 Hilfestellungen des BAFA
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das BAFA, wurde mit dem Vollzug der Billigkeitsrichtlinie betraut. Direkt nach dem Inkrafttreten der Billigkeitsrichtlinie äußerte sich das BAFA in FAQs auf seiner Website zu einigen Auslegungsfragen. Weitere behördliche Hinweise, etwa über Merkblätter und Leitfäden, stehen noch aus, sind aber bereits angekündigt.
Die vom BAFA herausgegebenen Hinweise entfalten zwar keine rechtliche Bindungswirkung und sind im Streitfall gerichtlich überprüfbar. Dennoch sollten sie unbedingt beobachtet und berücksichtigt werden, da das BAFA damit einige Fragen bereits vorab detailliert klärt und somit über die verhältnismäßig kurze Billigkeitsrichtlinie hinaus zur Schaffung einer gewissen Rechtssicherheit beiträgt.
3.1 Leistungsempfänger
Zunächst stellt sich die zentrale Frage: Wer ist überhaupt antragsberechtigt? Diese Frage lässt sich auf Basis der Billigkeitsrichtlinie beantworten:
3.1.1 Abnahmestelle
Im Fokus stehen die Abnahmestellen eines Unternehmens, das den Industriestrompreis beantragen möchte. Die Abnahmestelle ist dabei in Ziffer 5.1 lit. a) der Billigkeitsrichtlinie wie folgt definiert:
„die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden sind; sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen und einem beihilfeberechtigten Wirtschaftszweig zugeordnet werden können”
Damit ist die Definition im Wesentlichen inhaltsgleich mit jener des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) für die Besondere Ausgleichsregelung. Ein Unternehmen kann eine oder mehrere Abnahmestellen, auch an unterschiedlichen Standorten, haben.
3.1.2 Wirtschaftszweig
Für jede Abnahmestelle wird geprüft: Welchem Wirtschaftszweig gehört die Abnahmestelle an?
Begünstigt sind Abnahmestellen in Deutschland, die einem derjenigen Sektoren angehören, die auf der Teilliste 1 des Anhangs I der KUEBLL (Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU) genannt sind. Die Teilliste umfasst insgesamt 91 Sektoren, die als besonders handels- und stromintensiv gelten und daher einem erheblichen Verlagerungsrisiko ausgesetzt sind. Ein solches erhebliches Verlagerungsrisiko wurde beispielsweise für Unternehmen aus der Lebensmittelproduktion, Textil-, Papier- oder Chemieindustrie festgestellt.
Im Anhang I der KUEBLL sind neben Sektoren mit erheblichem Verlagerungsrisiko auch Sektoren mit einfachem Verlagerungsrisiko aufgeführt. Unternehmen aus diesen Sektoren sind aktuell nicht berechtigt, den Industriestrompreis in Anspruch zu nehmen – so wie Unternehmen aus Sektoren, die im KUEBLL-Anhang überhaupt nicht genannt sind.
Übt ein Unternehmen an einer Abnahmestelle verschiedene Tätigkeiten aus, entscheidet der Schwerpunkt der Tätigkeit an dieser Abnahmestelle über die Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig. Als Nachweis dient hier die Bestätigung des Statistischen Bundesamts nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Ausgabe 2008.
3.1.3 Vergleich: Entwurfsfassung
Im ersten Entwurf einer Industriestrompreis-Förderrichtlinie wurde auf den Wirtschaftszweig des Gesamtunternehmens und auf die einzelne Abnahmestelle abgestellt. Nach der Billigkeitsrichtlinie ist es nun unerheblich, welchem Wirtschaftszweig das Gesamtunternehmen zuzuordnen ist. Solange die Abnahmestelle einem Sektor nach der Teilliste 1 des Anhangs I der KUEBLL zugeordnet werden kann, besteht die Antragsberechtigung.
3.2 Schwerpunkt der Tätigkeit vs. Abgrenzung
Je nachdem, welches Privileg man betrachtet, variiert der Anknüpfungspunkt. So zeigen sich die BECV-Beihilfe und die Strompreiskompensation streng tätigkeitsbezogen und gewähren eine Entlastung nur für Strom- oder Brennstoffmengen, die zur Herstellung eines beihilfeberechtigten Produkts eingesetzt werden. Die besondere Ausgleichsregelung hingegen lässt eine Begrenzung der KWKG- und Offshore-Netzumlage dann zu, wenn Gesamtunternehmen und Abnahmestelle einem beihilfeberechtigten Wirtschaftszweig zugeordnet werden können.

