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03048 Umsetzungspläne gemäß § 9 EnEfG einfach und rechtssicher per App erstellen

In diesem Beitrag wird eine Software zur Erstellung von Umsetzungsplänen gemäß § 9 EnEfG vorgestellt. Zunächst werden die rechtlichen Hintergründe sowie die zugrunde liegenden Überlegungen der Regulatorik erläutert, um anschließend den Inhalt der Umsetzungspläne, die Software und typische Anwendungsfälle zu beschreiben. Abschließend werden Alternativen dargestellt und ein Fazit zur Einhaltung der Vorgaben sowie zur Nutzung der Software gezogen.
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1 Einführung

Gemäß § 9 Energieeffizienzgesetz (EnEfG) vom 13.11.2023 sind viele Unternehmen verpflichtet, sogenannte „Umsetzungspläne” (UP) zu veröffentlichen. Bei der Erstellung müssen Vorgaben des EnEfG, Erläuterungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) [1] sowie ggf. die Norm DIN EN 17463 (VALERI) berücksichtigt werden.
App mit Rechtsbezug
Die im Folgenden vorgestellte App der eeaser GmbH bietet Unternehmen eine einfache Möglichkeit die Umsetzungspläne selbst zu erstellen. Dabei werden die gesetzlichen Anforderungen und Erläuterungen aufgeführt, die in einer bestimmten Situation anwendbar sind. Bei rechtlichen Änderungen wird sie selbstverständlich aktualisiert. Weitere hilfreiche Features erleichtern die Anwendung.
Zur Verständlichkeit der Regulatorik und des Artikels werden folgende Begriffe verwendet:
Umsetzungsplan: Dokument, das die Vorgaben aus § 9 EnEfG adressiert, nahezu deckungsgleich mit dem Aktionsplan der Normen ISO 50001 bzw. EMAS (ISO 14001), allerdings durch Gesetzgebung reguliert.
Aktionsplan: Dokument, das im Rahmen eines EnMS nach ISO 50001 Nr. 6.2.3 erstellt wird. EMAS (SO 14001) verfolgt einen nahezu identischen Aufbau des Maßnahmenplans, nutzt aber nicht das Wort Aktionsplan, sondern Umweltprogramm (EMAS VO Anh. II Nr. A.6.2.2).
Energieaudit: bezieht sich lediglich auf ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 und nicht auf ein Zertifizierungsaudit bei ISO 50001 oder EMAS.
Unterschiede der Pläne
Wie bereits erwähnt, sind die Inhalte von Umsetzungs- und Aktionsplan fast identisch. Ein relevanter Unterschied ist allerdings die zeitliche Perspektive, wann der jeweilige Plan erstellt werden muss:
Die Aktionspläne müssen schon jetzt im Rahmen eines EnMS oder UMS (EMAS) erstellt werden.
Für UP gilt eine Frist von „... spätestens binnen drei Jahren [c]. Die Frist [...] beginnt [...] mit Abschluss der Re-Zertifizierung oder der Verlängerungseintragung (EMAS), [...] mit Fertigstellung des Energieaudits.” [2]. Entsprechend ist der theoretisch spätestmögliche Zeitpunkt 6 Jahre nach der Verabschiedung des Gesetzes (3 Jahre Zertifikatsgültigkeit, wenn vor Verabschiedung gerade ein neues Zertifikat ausgestellt wurde + 3 Jahre Frist), also 11/2029.
Anmerkung
Die deutsche Version der EU-Energieeffizienz-Richtlinie benutzt ebenfalls das Wort „Aktionsplan”, insbesondere im Zusammenhang mit Energieaudits, was hier durchaus für Verwirrung sorgt (s. Art. 11(2)).

1.1 Rechtlicher Hintergrund

Die Umsetzungspläne beruhen auf Artikel 11 der EU-Richtlinie 2023/1791. In diesen Fällen gilt der Geltungsvorrang des EU-Rechts. „Eine Richtlinie ist ein Rechtsakt, in dem ein von den EU-Ländern zu erreichendes Ziel festgelegt wird. Es ist jedoch Sache der einzelnen Länder, eigene Rechtsvorschriften zur Verwirklichung dieses Ziels zu erlassen”[3]
BAFA-Vorgaben beachten
Deutschland muss demnach, wie in der o. g. Richtlinie gefordert, eine Gesetzgebung für UP etablieren, hat aber Spielraum bei der Ausgestaltung. Dies geschah im EnEfG und wird durch die Merkblätter des BAFA weiter konkretisiert. Letztere stellen die Rechtsansicht der Behörde dar und sind rechtlich nicht bindend. Dennoch ist es empfehlenswert, die Vorgaben des BAFA einzuhalten, um Mehraufwände oder gar Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Folgende Dokumente sind relevant:
EU-Richtlinie 2023/1791 [4]
Inhalt u. a.: Forderung an die Nationalstaaten eine Gesetzgebung zu Umsetzungsplänen (Aktionsplänen) zu erlassen, u. a. mit folgenden Kriterien:
i)
Umsetzungspläne über Maßnahmen die „technisch oder wirtschaftlich durchführbar sind”,
ii)
Vorlage der UP bei der Geschäftsführung und
iii)
Veröffentlichung der UP.
Anmerkung: Diese drei Anforderungen beziehen sich jedoch nur auf Energieaudits. Deutschland hat im Rahmen der Umsetzung den Anwendungsbereich erweitert.
EnEfG (13.11.2023) [2]
Inhalt:
i)
Konkretisierung der betroffenen Unternehmen (alle mit mehr als 2,5 GWh/a)
ii)
Konkretisierung, welche Maßnahmen berücksichtigt werden müssen (alle aus gesetzlich geforderten EnMS, EMAS oder Energieaudits, die technisch machbar und wirtschaftlich sind)
iii)
Forderung nach Bestätigung der Umsetzungspläne
Anmerkung: Eine Anpassung des Energieeffizienzgesetzes ist wahrscheinlich.
Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) [1]
Inhalt u. a.:
i)
Definition von Maßnahmen, die von der Wirtschaftlichkeitsberechnung ausgeschlossen werden können
ii)
Definition des Inhalts der Umsetzungspläne. Beides wird im Folgenden noch detaillierter beschrieben.
iii)
Konkretisierung der Bestätigung mit dem Zusatz, dass diese unabhängig geschehen muss (Anmerkung: Diese Bestätigung wird wahrscheinlich wieder entfallen.)
Anmerkung: Rechtsansicht der Behörde, rechtlich nicht bindend.
Empfehlung der EU-Kommission 2024/2002 [5]
nur Empfehlung an nationale Gesetzgeber!
Inhalt u. a.:
i)
Doppelte Berichterstattung vermeiden (z. B. Nachhaltigkeitsberichterstattung nutzen)
Zusammenfassend lässt sich zur rechtlichen Situation sagen, dass die Umsetzungspläne wohl nicht gänzlich verschwinden werden, weil sie auf EU-Recht beruhen. Da sich die Inhalte ausschließlich auf Informationen beziehen, die in den Unternehmen bereits vorhanden sind (EnMS, EMAS, Energieaudit), können die UP leicht erstellt werden. Bei eventuellen Änderungen der deutschen Vorgaben sind, wie im Koalitionsertrag angekündigt, tendenziell eher Erleichterungen zu erwarten.

1.2 Verpflichtete Unternehmen und Bezugsrahmen

Umsetzungspläne müssen von Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch > 2,5 GWh/a erstellt werden.
Abb. 1: Gesamtendenergieverbrauch ( [6], S. 8)
Der zugrunde liegende Unternehmensbegriff ist wiederum „die kleinste rechtlich selbstständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer unselbstständigen Standorte wie Zweigniederlassungen und Filialen” ( [6], S. 7) – entsprechend können auch Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung als Unternehmen gelten. Der Inhalt des Umsetzungsplans bezieht sich immer auf eines oder mehrere der folgenden Dokumente, die bereits zuvor im Unternehmen erstellt wurden.
Energieaudit (nach DIN EN 16247-1) – Liste der energy performance improvement actions (EPIAs) gemäß 5.8.2 der Norm DIN EN 16247-1; dabei handelt es sich um eine Empfehlung eines Umsetzungsplans mit wirtschaftlicher Bewertung und Prioritäten (aktuell erfolgt diese Bewertung noch nicht immer nach DIN EN 17463 (VALERI)). Im Gegensatz zu den Aktionsplänen nach ISO 50001 bzw. dem Umweltprogramm bei EMAS ist die Umsetzung dieser Maßnahmen noch nicht beschlossen.
Aktionspläne gemäß ISO 50001 Nr. 6.2.3 (Details s. u.) und EMAS ((EMAS VO Anh. II Nr. A.6.2.2)
Listen von Energieeinsparpotenzialen (Chancen), deren technische Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit noch unklar sind (ISO 50001 Nr. 6.3.d, EMAS Anh. II A.6.1.1)
Für Unternehmen (Verbunde) ist wichtig festzuhalten, dass es parallele „Quellen” für die UP geben kann, sofern mehr als ein EnMS/UMS/Energieaudit erstellt wird. Hier unterscheidet sich die Logik allerdings nicht von der grundsätzlichen Pflicht für EnMS, UMS oder Energieaudits und die Umsetzungspläne sind für jede rechtliche Entität zu erstellen, die unter eine der Pflichten fällt.
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