03042 Strompreiskompensation – Zeitplan der ökologischen Gegenleistungen
Um die Energieeffizienz zu steigern und die CO2-Emissionen zu minimieren, werden Energiebeihilfen an die Erbringung ökologischer Gegenleistungen geknüpft. Beihilfeberechtigte Unternehmen, die ihre Beihilfesummen bewahren möchten, müssen sich daher mit dem Thema Energieeffizienz und Dekarbonisierung auseinandersetzen.
Eine von ökologischen Gegenleistungen abhängige Beihilfe ist die Strompreiskompensation. Dieser Beitrag liefert Ihnen das notwendige Wissen, um weiterhin beihilfeberechtigt zu bleiben. von: |
1 Einleitung
Neben dem Energiefinanzierungsgesetz und der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung hat auch die Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation die Beihilfegewährung mit der Erbringung von ökologischen Gegenleistungen verbunden, um den Klimaschutz zu stärken. Dieser Beitrag stellt die anspruchsvollen Vorgaben vor und ordnet sie in den erforderlichen Zeitrahmen ein.
2 Hintergrund der Strompreiskompensation
Die Strompreiskompensation ist eine energierechtliche Beihilfe für stromintensive und abwanderungsgefährdete Unternehmen, die aus dem europäischen Emissionshandel resultiert. Durch die Einbeziehung der Stromerzeuger in den Anwendungsbereich des europäischen Emissionshandels sind diese verpflichtet, Emissionszertifikate für die CO2-Emissionen ihrer Stromerzeugungsanlagen zu erwerben. Die durch diesen Zertifikatekauf entstehende Kostenlast wird über einen Aufschlag auf den Strompreis an die Kunden weitergegeben. Mit der Strompreiskompensation werden diese indirekten CO2-Kosten für einige Unternehmen kompensiert.
Die meisten Stromkunden müssen diesen Aufschlag hinnehmen. Unternehmen, deren Produktion jedoch als stromintensiv eingestuft wurde, können über einen Antrag auf Strompreiskompensation eine Rückerstattung erhalten.
3 Umfang der Begrenzung
Die Höhe der Entlastung wird durch die Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation (SPK-FRL) [1] festgelegt. Ziffer 5.2 erläutert die Berechnung des Beihilfebetrags. Der genauen Berechnung des individuellen Beihilfebetrags liegen verschiedene Formeln zugrunde, die die Eigenheiten des hergestellten Produkts berücksichtigen. Besonders stromintensive Unternehmen können darüber hinaus eine ergänzende Beihilfe (sog. Super-Cap) geltend machen, die den zu zahlenden Betrag auf 1,5 % der Bruttowertschöpfung begrenzt.
Selbstbehalt und Sockelbetrag abgeschafft
Anfängliche Befürchtungen, dass die Strompreiskompensation aus der Diskussion um den Bundeshaushalt 2024 nicht fortgeführt wird, haben sich nicht bewahrheitet. Im Gegenteil: Ursprünglich mussten die Antragsteller vor Eintritt der Entlastung einen sogenannten Selbstbehalt tragen, d. h. die volle Kostenlast ohne Kompensationsmöglichkeit für die erste verbrauchte Gigawattstunde pro Kalenderjahr. Zur Entlastung der Wirtschaft wird auf diesen Selbstbehalt verzichtet, sodass die Kompensation direkt ab der ersten verbrauchten Kilowattstunde greift. Insgesamt sollen die Regelungen zur Strompreiskompensation um weitere fünf Jahre, d. h. bis 2035, verlängert werden. Dazu ist eine Änderung der Förderrichtlinie mit anschließender Genehmigung durch die EU-Kommission erforderlich.
Anfängliche Befürchtungen, dass die Strompreiskompensation aus der Diskussion um den Bundeshaushalt 2024 nicht fortgeführt wird, haben sich nicht bewahrheitet. Im Gegenteil: Ursprünglich mussten die Antragsteller vor Eintritt der Entlastung einen sogenannten Selbstbehalt tragen, d. h. die volle Kostenlast ohne Kompensationsmöglichkeit für die erste verbrauchte Gigawattstunde pro Kalenderjahr. Zur Entlastung der Wirtschaft wird auf diesen Selbstbehalt verzichtet, sodass die Kompensation direkt ab der ersten verbrauchten Kilowattstunde greift. Insgesamt sollen die Regelungen zur Strompreiskompensation um weitere fünf Jahre, d. h. bis 2035, verlängert werden. Dazu ist eine Änderung der Förderrichtlinie mit anschließender Genehmigung durch die EU-Kommission erforderlich.
4 Antragsverfahren
Die Strompreiskompensation wird im nachfolgenden Jahr des Abrechnungsjahrs beantragt, sodass die indirekten CO2-Kosten des Vorjahrs ausgeglichen werden. Das heißt, in dem Antragsjahr 2026 wird die Kompensation für das Abrechnungsjahr 2025 behandelt. Zuständige Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt. Der Antrag wird elektronisch über eine virtuelle Poststelle (VPS) mit der Formular-Management-Software (FMS) der DEHSt eingereicht. Dem Antrag ist ein Wirtschaftsprüfertestat als Nachweisunterlage beizufügen. Dabei sind der Antrag und der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) zu versehen.
Antragsfrist nicht festgelegt
Die Antragsfrist ist nicht festgelegt und wird nach Ziffer 6 der SPK-FRL von der DEHSt auf der Internetseite bekannt gegeben. Das Zeitfenster für die Frist liegt zwischen dem 31. Mai und dem 30. September. Als Hilfestellung zum Antrag dient insbesondere der Leitfaden zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) [2] der DEHSt.
Die Antragsfrist ist nicht festgelegt und wird nach Ziffer 6 der SPK-FRL von der DEHSt auf der Internetseite bekannt gegeben. Das Zeitfenster für die Frist liegt zwischen dem 31. Mai und dem 30. September. Als Hilfestellung zum Antrag dient insbesondere der Leitfaden zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) [2] der DEHSt.
5 Voraussetzungen der Begrenzung
Um für die Strompreiskompensation antragsberechtigt zu sein, müssen Unternehmen zwei maßgebliche Voraussetzungen erfüllen: Zum einen muss Strom für die Erzeugung von Produkten verwendet werden, die als Carbon-Leakage-gefährdet eingestuft werden (s. Abschn. 5.1) und zum anderen müssen die beihilfeberechtigten Unternehmen sog. Energieeffizienz- und Klimaschutzmaßnahmen erbringen (s. Abschn. 5.2).
(Carbon-Leakage beschreibt die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emssionen, indem Unternehmen in Anbetracht einer Kostenlast (hier: der Zertifikatspreise im Europäischen Emissionshandels) die Produktionsstätten in Gebiete verlagern könnten, in denen diese Kosten nicht bestehen.)
5.1 Antragsberechtigte Sektoren und Teilsektoren gem. NACE-Code
Für Produkte, die einem der erfassten Sektoren/Teilsektoren zugeordnet sind, kann eine Beihilfe beantragt werden. Die Zuordnung des gesamten Unternehmens zu einem Wirtschaftszweig ist nicht entscheidend. Der Türöffner der Beihilfe ist die Zuordnung eines Unternehmens zum Adressatenkreis der Strompreiskompensation. Also ist die Frage, ob das Unternehmen Produkte herstellt, die einem beihilfeberechtigten Sektor bzw. Teilsektor angehören. Die aktuelle Fassung dieser vorab und ohne individuelle Prüfung allgemein auserwählten 14 Sektoren ist in Anhang I der EU-Beihilfe-Leitlinien nach 2021 [3] abgefasst. Beispielhaft seien an dieser Stelle die Sektoren 24.42 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium, 17.12 Herstellung von Papier, Karton und Pappe oder 24.10 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen genannt. Im Koalitionsvertrag wird eine Ausweitung der beihilfeberechtigten Sektoren angekündigt. Explizit genannt werden dabei nur Rechenzentren. Ob es zukünftig tatsächlich zu einer Ausweitung weiterer Branchen kommt, muss abgewartet werden – die Frage verlagert sich für den Moment in den Bereich der Lobbyarbeit von Fachverbänden.
Diejenigen Strommengen, die für die Produktion der erfassten Produkte verwendet werden, können mit der Strompreiskompensation geltend gemacht werden. Dabei muss das Unternehmen seinen wirtschaftlichen Schwerpunkt nicht in einem der genannten Sektoren haben. Es genügt, dass Produkte hergestellt werden, die den erfassten NACE-Codes zuzuordnen sind. Die für die Produktion dieser Erzeugnisse aufgewendete Strommenge nimmt an der Strompreiskompensation teil und führt so zu einer Entlastung der beihilfeberechtigten Unternehmen.
5.2 Ökologische Gegenleistungen
In der alten energierechtlichen Privilegienlandschaft durften Beihilfeempfänger bisher über den Einsatz der erhaltenen Mittel in Investitionsmöglichkeiten im eigenen unternehmerischen Interesse entscheiden. Diese Entscheidungsbefugnis wird nunmehr im Gleichklang zu anderen Privilegien, auch im Rahmen der Strompreiskompensation eingeschränkt. Unter „Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen” verpflichtet die Förderrichtlinie Beihilfeempfänger, die erhaltenen Summen in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz oder Förderung des Klimaschutzes einzubringen.
Neben der Strompreiskompensation gibt es das Prinzip der ökologischen Gegenleistung auch bei der Besonderen Ausgleichsregelung zur Reduzierung der KWK- und Offshore-Netzumlage im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG), bei dem (2023 ausgelaufenen) Spitzenausgleich im Strom- und Energiesteuerrecht (StromStG und EnergieStG) sowie bei der Carbon-Leakage-Beihilfe im Kontext des nationalen Emissionshandels nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV).