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11005 DIN ISO 50015 – Messung und Verifizierung der energiebezogenen Leistung

Im April 2018 wurde die deutsche Übersetzung der Norm ISO 50015 veröffentlicht – die DIN ISO 50015:2018-04 „Energiemanagementsysteme – Messung und Verifizierung der energiebezogenen Leistung von Organisationen – Allgemeine Grundsätze und Leitlinien”. Die Norm gehört zur 50000er-Normfamilie und enthält keine zertifizierungsfähigen Anforderungen, sondern ist insbesondere als Informationsnorm zu verstehen. Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die Norm.
von:

1 Einführung

Hauptziel der ISO 50015 [1] ist die Planung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Prozesses zur Messung und Verifizierung (M&V) der energiebezogenen Leistung sowie der Verbesserung der energiebezogenen Leistung der Organisation. Die Norm legt keine bestimmte Berechnungsmethode fest. Maßnahmen zur Verbesserung der energiebezogenen Leistung werden in der Norm als EPIA (energy performance improvement action) bezeichnet. Die Maßnahmen können in Form technologischer, managementbezogener, verhaltensbezogener, wirtschaftlicher oder anderer Änderungen erfolgen.

1.1 Mess- und Verifizierungsgrundsätze (Normpunkt 4)

In Normpunkt 4 werden Mess- und Verifizierungsgrundsätze zur Sicherstellung von glaubwürdigen Ergebnissen der energiebezogenen Leistung genannt. Dazu zählen: angemessene Genauigkeit und Handhabung von Unsicherheit, Transparenz und Reproduzierbarkeit des (der) M&V-Prozesse(s), Datenmanagement und Messplanung, Kompetenz des M&V-Durchführenden, Unparteilichkeit sowie Vertraulichkeit und Verwendung angemessener Verfahren.

1.2 Mess- und Verifizierungsplan (Normpunkt 5)

Ein essenzieller Bestandteil der Norm ist der Mess- und Verifizierungsplan mit den folgenden Prozessschritten:
Abb. 1: Prozessschritte M&V-Plan (nach [1])
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich des M&V-Plans sollte u. a. beschreiben:
Organisation,
Gründe für die Ausführung der M&V,
verantwortliche Parteien,
rechtliche Anforderungen,
Metriken der energiebezogenen Leistung (EnPI oder EPIA),
Folgewirkungen,
M&V-Verfahren und Häufigkeit.
Verbesserungsmaßnahmen
Außerdem sollten im M&V-Plan Maßnahmen zur Verbesserung der energiebezogenen Leistung festgelegt und beschrieben werden. Dies sollte hinreichend detailliert nach der in Normpunkt 5.3. genannten Liste erfolgen. Ferner sollten M&V-Grenzen festgelegt werden, z. B. für die Organisation als Ganzes oder einen Teil davon (Normpunkt 5.4).
Vorbereitende Beurteilung
Die in Normpunkt 5.5 genannte vorbereitende Beurteilung ist eine übergeordnete Identifikation der Systeme, Daten und Materialien, die im M&V-Prozess verwendet werden.
EnPIs
Die energiebezogene Leistung der Organisation wird mit den Metriken der energiebezogenen Leistung gemessen. Von der Organisation definierte Metriken (z. B.: wertbasiert – Gesamtenergieverbrauch, verhältnisbasiert – Energieverbrauch in Bezug zur Produktionsmenge) der energiebezogenen Leistung werden EnPIs genannt. Metriken der energiebezogenen Leistung müssen zunächst charakterisiert und dann vom M&V-Durchführenden ausgewählt werden.
Relevante Variablen (ändern sich routinemäßig) und statische Faktoren (ändern sich nicht), die die energiebezogene Leistung beeinflussen, sollten berücksichtigt werden.
Quantifizierungsverfahren
Im nächsten Schritt erfolgt die detailliert zu beschreibende Auswahl eines geeigneten Verfahrens zur Quantifizierung der energiebezogenen Leistung. Die Begründung für die Auswahl des Verfahrens – einschließlich dessen Vor- und Nachteile – sollte erfasst und dokumentiert werden.
Datenerfassungsplan
Die zu erfassenden Daten sollten in einem Datenerfassungsplan geführt werden, mit Informationen u. a. zur Quelle, Qualität, Häufigkeit der Daten, Art der Messung, verwendetes Messgerät sowie zur durchführenden Person der Messung.
Energetische Ausgangsbasis
Zur Ermittlung der Verbesserung der energiebezogenen Leistung sollte die energetische Ausgangsbasis ermittelt werden. Die energetische Ausgangsbasis sollte, sofern erforderlich, routinemäßig oder nicht routinemäßig angepasst werden.
Für die Durchführung der M&V sollten die erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden. Ebenso sollten Rollen und Verantwortlichkeiten festgelegt werden.
Alle in Normpunkt 5 beschriebenen Elemente des M&V-Plans sollten dokumentiert werden.

1.3 Umsetzung des M&V-Plans (Normpunkt 6)

Der M&V-Durchführende sollte die Daten nach den Anforderungen des Datenerfassungsplans erfassen und aufzeichnen.

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