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03041 Anforderungen an Abwärme und Endenergie im EnEfG – wie können diese normkonform in die ISO 50001 integriert werden?

Umgebungsenergie und Solarthermie sind nach EnEfG keine Endenergien, sind sie es nach ISO 50001? Warum kann Wärme von einem kälteren an einen wärmeren Ort übertragen werden? Wie viel Exergie steckt in Wärme? Was fordert das EnEfG konkret zum Thema Abwärme und wie kann dies im Managementsystem nach ISO 50001 umgesetzt werden? Gelten die Abwärmeanforderungen auch für KMU mit einem Gesamtendenergieverbrauch von weniger als 7,5 GWh/a? Diese und weitere Fragen werden in diesem Artikel beantwortet.
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1 Einleitung

Der Titel lässt es schon vermuten – irgendwas harmoniert nicht zwischen dem Energieeffizienzgesetz und der ISO 50001. Das EnEfG spricht z. B. von Endenergien und hat spezielle Definitionen von Energie und Endenergie. Die Norm ISO 50001 kennt den Begriff Endenergie nicht und hat eigene Vorstellungen von Energie und deren Verbrauch. Oder Abwärme – mangels Definition dürfte das Verständnis zwischen Gesetz und Norm gleich sein: Abwärme ist die ungenutzte Wärme eines Prozesses, die an die Umgebung abgegeben wird. Aber wann muss sie erfasst werden? Wie können Doppelerhebungen vermieden werden? Was ist mit Abwärme aus z. B. chemischen Prozessen, die bisher nicht von der ISO 50001 erfasst werden? Kann Abwärme, die an Dritte abgegeben wird, bei der Berechnung der eigenen energiebezogenen Leistung (ebL) abgezogen werden und wenn ja, in welcher Höhe?
Ziele des EnEfG
Das am 18.11.2023 in Kraft getretene Energieeffizienzgesetz (EnEfG) hat zum Ziel, die Energieeffizienz zu steigern und damit einen Beitrag zur Senkung des Primär- und Endenergieverbrauchs sowie des Imports und Verbrauchs fossiler Energieträger, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des globalen Klimawandels zu leisten. Darüber hinaus soll das Gesetz sicherstellen, dass die nationalen Energieeffizienzziele erreicht und die europäischen Ziele eingehalten werden.
Pflichten für Unternehmen
Es adressiert öffentliche Stellen (§ 6), Rechenzentren (§§ 11–15) und Unternehmen. Für Unternehmen ergeben sich zusammengefasst folgende Pflichten:
1.
Einführung eines Systems nach ISO 50001 oder EMAS ab einem Gesamtendenergieverbrauch von 7,5 GWh/a – § 8
2.
Zusatzanforderungen in Bezug auf Identifizierung der Abwärmemengen und -potenziale – § 8
3.
Alle identifizierten Einsparmaßnahmen müssen nach DIN EN 17463 auf Wirtschaftlichkeit bewertet werden. – § 8
Folgendes gilt ab einem Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 GWh/a, aber die Details in diesem Beitrag sollten beachtet werden:
4.
Wirtschaftlich ist eine Maßnahme, wenn sie nach 50 % der Nutzungsdauer von max. 15 Jahren einen positiven Kapitalwert hat. – § 9
5.
Wirtschaftliche Maßnahmen müssen in den Aktionsplan (ISO 50001 Nr. 6.2) übernommen und veröffentlicht werden (letzteres ab der nächsten Rezertifizierung innerhalb von drei Jahren); Spielraum liegt im Umsetzungstermin. Das Ganze muss durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft und bestätigt werden. – § 9
6.
Verpflichtung, entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und die anfallende Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen. – § 16 (1)
7.
Wiederverwenden der anfallenden Abwärme durch Maßnahmen und Techniken zur Energieeinsparung durch Abwärmenutzung (auch durch Dritte), soweit dies möglich und zumutbar ist – § 16 (2)
8.
Um größtmögliche Effizienzgewinne zu erzielen, soll die rückgewonnene Abwärme kaskadenförmig, entsprechend ihrem Exergiegehalt als Maß ihrer energetischen Qualität oder Arbeitsfähigkeit oder in abfallenden Temperaturschritten, mehrfach wiederverwendet werden. – § 16 (2)
9.
Pflicht, Anfragen von Betreibern von Wärmenetzen oder Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstigen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen zu beantworten – § 17 (1)
10.
Übermittlung der anfallenden Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz bis zum 31. März eines jeden Jahres. Dafür wird die Plattform für Abwärme (PfA) eingerichtet. – § 17 (2)
Der folgende Beitrag möchte Hilfestellung zum Verständnis des EnEfG und bei seiner Integration in die ISO 50001 geben.

2 Endenergie versus genutzte Energie

ISO 50001 definiert in Nr. 3.5.1 Energie als „Elektrizität, Brennstoffe, Dampf, Wärme, Druckluft und vergleichbare Medien”.
In einer Anmerkung wird weiter ausgeführt, dass Energie sich auf verschiedene Arten von Energie bezieht, einschließlich erneuerbarer Energien, die erworben, gespeichert, aufbereitet, in einer Einrichtung oder einem Prozess verwendet oder zurückgewonnen werden können.

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