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03040 Austauschpflicht für Öl- und Gasheizungen – das „Heizungsgesetz” im Überblick

Über das Gebäudeenergiegesetz wurde lange diskutiert, sowohl zwischen den Parteien als auch in den Medien. Anfang September wurde das Gebäudeenergiegesetz – besser bekannt als „Heizungsgesetz” – vom Bundestag beschlossen. Damit ist klar: Ab 2024 dürfen bei Neubauten in Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Doch was ist mit alten Heizungen? Dürfen Hauseigentümer diese weiter betreiben? Was ist im Falle einer defekten Heizung? Diesen und weiteren Fragen wird im Folgenden nachgegangen.
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1 Einleitung

Ein zentraler Bestandteil der Energiewende ist die sogenannte Wärmewende, denn mehr als ein Drittel des gesamten Energiebedarfs wird zum Heizen der Gebäude und zur Versorgung mit Warmwasser verwendet. Betrachtet man dabei die verwendete Hauptwärmequelle, so stellen fossile Energien immer noch den Hauptanteil dar.
Abb. 1: Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte in Deutschland im Jahr 2020 (1 Mrd. kWh = 1 TWh) [1]
Fast jeder zweite Haushalt heizt mit Gas
So heizt nach wie vor fast jeder zweite der rund 41 Millionen Haushalte in Deutschland mit Erdgas, gefolgt von Heizöl mit knapp 25 Prozent und Fernwärme mit gut 14 Prozent. Im Jahr 2021 betrug der Anteil von Gasheizungen bei den neu installierten Heizungen 70 Prozent. Die Umstellung auf Heizen mit erneuerbaren Energien bleibt derzeit weit hinter den Erwartungen zurück.
Dies liegt unter anderem daran, dass der Umbau der Wärmeversorgung aufgrund der großen Vielfalt an unterschiedlichen Gebäuden, der unterschiedlichen Situation der Eigentümer und der Auswirkungen auf die Mieter mit großen und zahlreichen Herausforderungen verbunden ist.
Umbau der Wärmeversorgung unumgänglich
Aufgrund der aktuellen politischen Situation, in Verbindung mit der Krise auf den Energiemärkten und den daraus resultierenden sprunghaft angestiegenen Preisen für Erdgas und andere fossile Brennstoffe, ist aus Sicht des Gesetzgebers der Umbau der Wärmeversorgung unumgänglich – sowohl aus klimapolitischen als auch sozialpolitischen Gründen. Er sieht in einer Wärmeversorgung, die auf erneuerbaren Energien basiert, mittel- bis langfristig eine sehr viel kalkulierbarere, kostengünstigere und stabilere Wärmeversorgung.
Novellierung GEG
Mit der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) soll der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen eingeleitet werden. Das Ziel des Gesetzes ist daher klar definiert. Es soll durch wirtschaftliche und sozialverträgliche Maßnahmen zu einer effizienten Energienutzung in Gebäuden sowie zu einer verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien oder nicht vermeidbarer Abwärme führen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele leisten. Die Wärmewende wurde generell bereits im Koalitionsvertrag verankert und sah vor, dass ab dem Jahr 2025 jede neu eingebaute Heizung auf Basis von 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden soll.
Die jetzt erfolgte Umsetzung im Rahmen der GEG-Novelle hat jedoch große Wellen geschlagen und wurde politisch stark umkämpft. Unter anderem auch deshalb, weil der Einbau klimafreundlicher Heizungen um ein Jahr vorverlegt wurde, also bereits ab dem 01.01.2024 gelten soll. Unmut entstand auch, weil die Gesetzesänderung einen deutlichen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und auch die Verwaltung darstellt.

2 Das Gebäudeenergiegesetz

Grundsätzlich regelt das GEG die energetischen Anforderungen an ein Gebäude. Das heißt, es regelt z. B. konkrete Sanierungspflichten beim Kauf eines Bestandsgebäudes, gibt Wärmedämmstandards vor oder bestimmt Anteile an erneuerbaren Energien beim Neubau. Das GEG ist erstmals 2020 in Kraft getreten und vereinte dabei die bis dato bestehende Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Zum 1. Januar 2024 tritt nun das novellierte GEG in Kraft, das unter anderem Neuregelungen beim Kauf und Tausch von Heizungsanlagen vorsieht.
Abb. 2: Zeitstrahl GEG [2]
Neuregelungen
Im Folgenden werden daher vor allem die Neuregelungen in Bezug auf Heizungsanlagen, also die §§ 71 ff. GEG vorgestellt. Der Kern der Änderungen ist dabei, dass ab dem 1. Januar 2024 in den meisten Neubauten Heizungen mit 65 Prozent erneuerbarer Energie eingebaut werden müssen. Davon abweichend gibt es Regelungen für Bestandsgebäude sowie unterschiedliche Übergangsfristen und Erfüllungsoptionen. Die Regelungen gelten sowohl für den Fall, dass sich der Eigentümer selbst für den Austausch der Heizung entscheidet, als auch für den Fall, dass die Heizung irreparabel defekt ist und der Eigentümer sie deshalb austauschen muss.

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