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03022 Nachweisführung für stromkostenintensive Unternehmen nach EnFG

Zum 01.01.2023 ist das neue EnFG in Kraft getreten. Die EEG-Umlage ist seit 01.07.2022 entfallen. Dennoch lohnt es sich für stromkostenintensive Unternehmen, einen Antrag zur besonderen Ausgleichsregelung für die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage zu stellen. Dieser Beitrag erläutert den Umfang der Begrenzung und die Voraussetzungen, insbesondere die neuen „Green Deal”-Kriterien bzgl. Energieeffizienz, Grünstromanteil und Dekarbonisierung.
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Update zur Dekarbonisierung, März 2024:
Die Erfüllungsoption „Dekarbonisierung des Produktionsprozesses” nach § 30 Nr. 3 c) EnFG wurde im Rahmen der Genehmigung durch die EU-Kommission eingeschränkt und kann nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die einem Sektor angehören, für den ein Produktbenchmark gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 festgelegt ist. Die CO2-Emissionen der vom Unternehmen hergestellten Produkte müssen deutlich unter den Wert des jeweiligen Produktbenchmarks gesenkt werden. Unternehmen, die nicht unter diese Verordnung fallen, können diese Option nicht wählen.

1 Einleitung

Die Neuerungen zu Abgaben und Umlagen aus dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) [1] werden im Einzelnen im Beitrag „Das Energiefinanzierungsgesetz – Reformierung des Abgabe- und Umlagesystems” (s. Kap. 03034) vorgestellt. Dieser Beitrag konzentriert sich auf die Details der Nachweisführung für stromkostenintensive Unternehmen, insbesondere auf die, die die Energieeffizienz betreffen und von ISO-50001-Zertifizierungsauditoren/EMAS-Gutachtern zu prüfen sind.
Vereinfachung der BesAR
Nach Wegfall der EEG-Umlage kann die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) nur noch für die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage in Anspruch genommen werden. Diese fallen deutlich geringer aus als die ehemalige EEG-Umlage (in 2023 insgesamt 9.480 EUR/GWh). Damit sich die Antragstellung weiterhin lohnt, wurde das Antragsverfahren der neuen Besonderen Ausgleichsregelung vereinfacht. Das Erreichen einer bestimmten unternehmensspezifischen Stromkostenintensität ist zukünftig keine Voraussetzung mehr für die Beschränkung auf 15 bzw. 25 % der zu zahlenden Umlagen (§ 31 EnFG). Dadurch entfällt der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers. Das Unternehmen muss lediglich zu einer der in der Anlage 2 EnFG definierten stromkosten- oder handelsintensiven Branchen gehören.
Ausgenommen von dieser Vereinfachung sind Antragssteller, die die Umlagen zusätzlich auf einen bestimmten Anteil an ihrer Bruttowertschöpfung (sog. Supercap) begrenzen wollen (§ 31 Nr. 3 EnFG). Dafür ist weiterhin der Nachweis der Bruttowertschöpfung des Unternehmens durch einen Prüfungsvermerk erforderlich (§ 32 Nr. 1 Buchstabe c EnFG).
KUEBLL 2022
Mit Inkrafttreten der neuen Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission (KUEBLL 2022 [2]) sind Anpassungen an das bestehende Recht erforderlich gewesen. In den neuen Leitlinien hat die Europäische Kommission die Liste der beihilfeberechtigten Branchen geändert. Daher ist die Liste in Anlage 2 EnFG nicht mehr identisch mit der Anlage 4 des EEG 2021. Außerdem fordern die neuen Beihilfeleitlinien von allen Antragstellern eine gesteigerte Energieeffizienz, hohen Grünstrombezug oder Maßnahmen zur Dekarbonisierung (KUEBLL Rn. 415). Die Antragsvoraussetzungen und Nachweispflichten sind dadurch erhöht worden. Diese „Green Deal”-Kriterien bilden den Kern dieses Beitrags (s. §§ 30 und 32 EnFG).

2 Umfang der Begrenzung

Begünstigt sind nur Unternehmen, die in einer der beiden Listen in der Anlage 2 aufgeführt sind:
Liste 1:
Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko wie z. B. Erzeugung von Metallen (Stahl, Kupfer, sonstige NE-Metalle) oder Herstellung von chemischen Produkten;
Liste 2:
Wirtschaftszweige mit Verlagerungsrisiko wie z. B. Schlachtbetriebe und andere Hersteller von Nahrungsmitteln.
Nachweis des Wirtschaftszweigs
Maßstab ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Den Nachweis erhält man bei den statistischen Landesämtern wie z. B.:
Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN): „Sie benötigen einen Nachweis über den wirtschaftlichen Schwerpunkt Ihres Unternehmens (WZ-Nachweis)?” auf www.statistik.niedersachsen.de
Landesbetrieb IT.NRW: „Nachweis des Wirtschaftszweiges” auf www.it.nrw
Für die Zuordnung eines Unternehmens oder eines selbstständigen Teils eines Unternehmens zu den Branchen nach Anlage 2 ist das Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs maßgeblich (§ 35 (2) EnFG).

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