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03019 Rückforderungsansprüche von Netzbetreibern bei Meldeverstößen an die Bundesnetzagentur

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juli 2017 seine lange erwartete Entscheidung zu den Konsequenzen einer verspäteten Registrierung von EEG-Anlagen bei der Bundesnetzagentur gefällt – und damit Rückforderungsansprüche seitens des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber bestätigt. Ein neues Urteil des Amtsgerichts Ratzeburg im Dezember 2017 stellt sich nun ausdrücklich gegen das BGH-Urteil und bringt damit das Thema erneut auf die Agenda. Der folgende Beitrag soll daher Licht in die Tiefen der EEG-Registrierungs- und Meldepflichten und der daraus resultierenden Sanktionen bringen.
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1 Einführung

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nutzt für die Förderung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und zur Refinanzierung der dafür aufgewendeten Vergütungszahlungen ein mehrstufiges System. Die Förderkosten, die durch die Vergütung des Stroms bzw. der Zahlung der Marktprämie durch den Netzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber entstehen, werden im Zuge eines bundesweiten Ausgleichs gleichmäßig verteilt.
Tabelle 1: Übersicht: fünf Stufen des EEG 2017 [1]
Stufe 1:
Anschluss der Anlage, Abnahme und Vergütung des Stroms/Zahlung der Marktprämie durch den Netzbetreiber
Stufe 2:
Abnahme und Vergütung des Stroms bzw. Erstattung der Marktprämie
Stufe 3:
horizontaler Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern
Stufe 4:
Vermarktung des Stroms
Stufe 5:
Verteilung der EEG-Umlage auf die Stromvertriebsunternehmen
Das EEG verpflichtet zunächst die Netzbetreiber, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen, den Strom zu übertragen und zu verteilen sowie die dafür fällige Marktprämie oder Einspeisevergütung zu zahlen.
Auf der zweiten Stufe leitet der oben genannte Netzbetreiber den EE-Strom an seinen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) weiter – im Gegenzug erhält er einen Anspruch auf die zuvor gezahlte Vergütung. Die Abgabe des Stroms an den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt nach den Regelungen der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV).

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