03016 Stromsteuerbefreiung und EEG-Vergütung – das Doppelförderungsverbot
Lange Zeit waren viele Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen und Unternehmen mit regionaler Direktvermarktung neben der Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen auch gleichzeitig von der Stromsteuer befreit. Beide Fördermechanismen parallel in Anspruch zu nehmen, ist aber nach den jüngsten Gesetzesänderungen nicht mehr möglich. Im Gegenteil war durch die Einführung des sogenannten Doppelförderungsverbots zunächst ein rückwirkender Verlust der gesamten EEG-Vergütung zu befürchten. Nach weiteren Änderungen ist jetzt „nur” noch eine Kürzung der EEG-Vergütung rückwirkend zum 1. Januar 2016 gegeben – allerdings hat auch diese Abschwächung der ursprünglichen Regelung für die Betroffenen weitreichende Folgen. von: |
Anmerkung: Dieser Beitrag befindet sich derzeit in Prüfung und wird demnächst aktualisiert.
1 Einleitung
Bereits mit dem Entwurf eines neuen Strommarktgesetzes [1] im November 2015 wurde das Thema „Doppelförderverbot bei Stromsteuerbefreiung” in der Branche heiß diskutiert. Auch auf die teils verheerenden Folgen wurde in verschiedenen Stellungnahmen von Verbänden und Branchenvertretern aufmerksam gemacht.
Vermeidung von doppelter Förderung
Mitte 2016 rückte das Thema dann mit der Einführung des neuen Strommarktgesetzes auch bei vielen Anlagenbetreibern in den Fokus. Grundsätzlich wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass Anlagenbetreiber für EEG-geförderten Strom zusätzlich eine Stromsteuerbefreiung erhalten. Aus seiner Sicht liegt bei einer Kumulierung der beiden Förderungen (also Stromsteuerbefreiung + Einspeisevergütung/Marktprämie) eine Überförderung vor und diese ist aufgrund von Vorgaben der Europäischen Kommission aus der beihilferechtlichen Genehmigung zum EEG 2014 unzulässig. Der Anlagenbetreiber müsste sich also entscheiden, ob er entweder eine finanzielle Förderung nach dem EEG 2014 oder eine Begünstigung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 StromStG in Anspruch nehmen will.
Mitte 2016 rückte das Thema dann mit der Einführung des neuen Strommarktgesetzes auch bei vielen Anlagenbetreibern in den Fokus. Grundsätzlich wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass Anlagenbetreiber für EEG-geförderten Strom zusätzlich eine Stromsteuerbefreiung erhalten. Aus seiner Sicht liegt bei einer Kumulierung der beiden Förderungen (also Stromsteuerbefreiung + Einspeisevergütung/Marktprämie) eine Überförderung vor und diese ist aufgrund von Vorgaben der Europäischen Kommission aus der beihilferechtlichen Genehmigung zum EEG 2014 unzulässig. Der Anlagenbetreiber müsste sich also entscheiden, ob er entweder eine finanzielle Förderung nach dem EEG 2014 oder eine Begünstigung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 StromStG in Anspruch nehmen will.