03010 Treiber für das EnM: Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer
Der folgende Beitrag erläutert zunächst, was es mit dem sogenannten Spitzenausgleich auf sich hat. Im Weiteren werden die einzelnen Voraussetzungen vorgestellt, die stromintensive Unternehmen gemäß § 10 Stromsteuergesetz und § 55 Energiesteuergesetz erfüllen müssen, um auch nach dem 01.01.2013 in den Genuss des Spitzenausgleichs zu kommen. Die Rückerstattung des Spitzenausgleichs und die damit verbundene Einführung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sind einer der Treiber für Energiemanagement in Unternehmen. von: |
Anmerkung: Der Spitzenausgleich spielt seit 2024 praktisch keine Rolle mehr. Der Beitrag dient dem Verständnis der ehemaligen Regelungen.
1 Einführung
Geschenk für die Wirtschaft?
Umweltorganisationen üben Kritik an den Vorgaben für die Effizienzsteigerung, sie seien „zu lasch”, übergeordnete Energieeinsparziele würden verfehlt. Für die Opposition ist der Spitzenausgleich ein Milliardengeschenk an die Wirtschaft, etwa 2,3 Milliarden Euro entgingen dem Bund dadurch jährlich an Einnahmen. Wirtschaftsverbände sehen darin ein unerlässliches Instrument, um die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen zu wahren und begrüßen die Fortführung des Spitzenausgleichs. Dies spiegelt die kontrovers geführte Diskussion bzgl. des Spitzenausgleichs wider.
Umweltorganisationen üben Kritik an den Vorgaben für die Effizienzsteigerung, sie seien „zu lasch”, übergeordnete Energieeinsparziele würden verfehlt. Für die Opposition ist der Spitzenausgleich ein Milliardengeschenk an die Wirtschaft, etwa 2,3 Milliarden Euro entgingen dem Bund dadurch jährlich an Einnahmen. Wirtschaftsverbände sehen darin ein unerlässliches Instrument, um die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen zu wahren und begrüßen die Fortführung des Spitzenausgleichs. Dies spiegelt die kontrovers geführte Diskussion bzgl. des Spitzenausgleichs wider.
Aber was ist dieser Spitzenausgleich?
Der vorliegende Artikel fasst dem Leser die wesentlichen Punkte zusammen, die für den Erhalt des Spitzenausgleichs durch die antragberechtigten Unternehmen zu erfüllen sind.