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03001 Wichtige energierelevante Urteile

An dieser Stelle sammeln wir für Sie wichtige Urteile, die für Unternehmen in Hinblick auf Energieeffizienz, Energiemanagement und finanzielle Hilfen von Relevanz sind. Sie finden die entsprechenden Meldungen immer zunächst im „Aktuellen” – damit Sie aber gezielt nach bestimmten Fällen suchen können, fassen wir hier noch einmal alle entsprechenden Nachrichten zusammen.
von:

1 Preisgarantien in Gas- und Stromlieferverträgen sind in der Regel bindend

Sowohl das OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.03.2023 – I-20 U 318/22) als auch das LG Hamburg (Urteil vom 30.03.2023 – 312 O 61/22) haben sich zu Preisgarantien in Gas- und Stromlieferverträgen geäußert und deren Bindungswirkung hervorgehoben.
Angesichts der stark gestiegenen Beschaffungspreise für Energie nach dem Ausbruch des Kriegs in der Ukraine versuchte eine Vielzahl von Energieversorgern, bestehende Lieferverträge anzupassen oder gleich ganz zu kündigen und neu abzuschließen. Die Begründungen waren immer ähnlich. Die Versorger hatten ihren Kunden bestimmte Preise vertraglich zugesichert, mussten nun aber selbst Energie zu deutlich höheren Preisen einkaufen, sodass sich die Preisgarantie plötzlich als Verlustgeschäft erwies.
In dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf wollte der Versorger bestehende Verträge anpassen und berief sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) aufgrund der unvorhersehbaren Situation durch den Krieg in der Ukraine und die anhaltenden staatlichen Eingriffe in den Energiemarkt. Dem schob das Gericht einen Riegel vor. Das Risiko steigender Bezugspreise habe der Lieferant zu tragen. Dies liege im Wesen einer zugesagten Preisgarantie. Fehleinschätzungen des Versorgers über die Entwicklung der Energiepreise könnten daher nicht dem Verbraucher zugerechnet werden.
Auch das OLG Hamburg hat entschieden, dass einseitige Preiserhöhungen trotz Preisgarantie zu unterbleiben haben. In dem Hamburger Fall hatte ein Versorger die Abschlagszahlungen während der laufenden Abrechnungsperiode trotz gleichbleibenden oder sinkenden Verbrauchs zum Teil massiv erhöhen wollen. Dies geschah jedoch nicht auf der Grundlage einer Vertragsanpassung (§ 313 BGB), sondern auf der Grundlage einer Änderungskündigung, d. h. Kündigung und Abschluss eines neuen Vertrags zu geänderten Bedingungen.
Das Gericht entschied zum einen, dass die Erhöhung der Abschläge – trotz Preisgarantie – unzulässig war. Zum anderen untersagte es dem Versorger die Behauptung, er sei zu Preisanpassungen aufgrund gestiegener Beschaffungspreise berechtigt. Dies sei unwahr und irreführend.
Stromanbieter: vzbv klagt erfolgreich gegen Preiserhöhung – Verbraucherzentrale Bundesverband (15.05.2023)

2 Batterien ab 01.07.2023 kein Letztverbraucher mehr

Bisher waren Stromspeicher im Gesetz und auch nach der Rechtsprechung des BGH (sog. Pumpspeicherentscheidung aus dem Jahr 2009) im Energierecht als Letztverbraucher eingeordnet. In der Folge fielen auch sämtliche Abgaben und Umlagen an. Lediglich durch Inanspruchnahme weitreichender Ausnahmeregelungen konnten diese ganz oder teilweise entfallen. Bei der Wiedererzeugung von Energie wurden Stromspeicher als Erzeugungsanlagen behandelt. Dies machte den Betrieb von Stromspeichern oft unattraktiv.
Neue Definition
Dies hat sich nun mit Änderung des EnWG geändert. Energiespeicher sind demnach (§ 3 Nr. 15d) Anlagen in einem Elektrizitätsnetz, mit denen die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit denen die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt.
Mit dieser neuen Definition wird die Definition aus der Richtlinie (EU) 2019/944 ins deutsche Recht übernommen. Dem Wortlaut nach erscheint es folgerichtig, davon nicht nur Batteriespeicher, sondern auch die sonstige Umwandlung von Energie in eine andere Form, wie Wasserstoff, Gas oder Wärme (Power-to-X) umfasst zu sehen. Es ist davon auszugehen, dass mit dieser Definition die Einordnung des Speichers als Letztverbraucher und damit der Anfall der Strompreisbestandteile entfallen kann. Ob dies bei allen Strompreisbestandteilen der Fall ist, muss im Einzelfall geprüft werden. So hängt z. B. der Anfall von Netzentgelten nicht unmittelbar an der Letztverbraucher-Stellung, sondern an der Nutzung des Netzes an sich, was auch durch die neue Definition nicht entfällt.

3 Bahnbrechendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz und die Folgen

Freiheitsrechte der jüngeren Generation
Zum ersten Mal hat ein hochrangiges Gericht mit der Generationengerechtigkeit argumentiert und entschieden, dass mit dem Klimaschutzgesetz des Bundes die Freiheitsrechte der jüngeren Generation verletzt werden, da es keine hinreichenden Maßgaben für Emissionsreduktionen ab dem Jahr 2031 enthalte. Dadurch werden die Gefahren des Klimawandels verschoben und die Einhaltung der Klimaziele aus dem Pariser Klimaabkommen ist dann nur noch mit sehr kurzfristigen und einschneidenden Maßnahmen erreichbar. Man dürfe die Verantwortung nicht auf künftige Generationen abwälzen. Die Karlsruher Richter forderten den Gesetzgeber zur Nachbesserung auf und gaben ihm dafür bis Ende 2022 Zeit. Das ist in wenigen Worten die Essenz des Urteils vom 24.03.2021. Für weitere Details sei auf die unten aufgeführten Links verwiesen.
Das ließ die Bundesregierung nicht auf sich sitzen. Schon zwei Wochen nach Veröffentlichung des Urteils legte das Kabinett einen Entwurf zur Anpassung des Klimaschutzgesetzes vor. Die Eckpunkte sind wie folgt:
2030: Reduzierung der CO2-Emissionen um 65 % im Vergleich zu 1990 (vorher 55 %)
2040: Reduzierung um 88 % (neu)
2045: Klimaneutralität (bisher 2050)
Senkung der zulässigen Emissionsmengen
Außerdem wurden die absoluten maximal zulässigen Emissionsmengen für einzelne Sektoren angepasst, z. B. sind für den Energiesektor nur noch 108 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2030 erlaubt. Das ist eine Verringerung von ca. 40 Prozent im Vergleich zu der bisher vorgesehenen Emissionsmenge von 175 Millionen Tonnen.
Weiterer Handlungsbedarf
Aber das wird zur Erfüllung des Karlsruher Urteils nicht reichen. Es geht um fehlende Strategien und konkrete Maßnahmenpakete zum Erreichen dieser Ziele bis 2030 und darüber hinaus. Es besteht also noch weiterer Handlungsbedarf.
Weitere Informationen unter:
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz vom 24.03.2021:
Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich (Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 31/2021 vom 29.04.2021)
Zur Verfassungswidrigkeit des deutschen Klimaschutzgesetzes von Rüdiger Paschotta:www.energie-lexikon.info/rp-energie-blog_2021_05_05.html?s=nl
Revision des Klimaschutzgesetzes
Nach dem Karlsruher Urteil: Wie die Bundesregierung jetzt das Klimaschutzgesetz anpassen muss: www.agora-energiewende.de/presse/neuigkeiten-archiv/?tx_news_pi1 %5Bnews%5D=1885&cHash=9c9045af28e593490bc1c70f51a2c8b5

4 Nachzahlung auch noch nach über zwei Jahren möglich

In diesem Fall vor dem Amtsgericht München lieferte das klagende Energieversorgungsunternehmen an den Beklagten seit 27.10.2008 Strom. Der Beklagte leistete eine monatliche Abschlagszahlung und kündigte das Vertragsverhältnis zum 30.11.2013. Mit Schreiben vom 07.01.2014 erhielt der Beklagte von dem Versorger eine Schlussrechnung ohne Vorbehalt, die eine nach Abzug geleisteter Abschlagszahlungen fällige Schlusszahlung in Höhe von 12,85 € auswies. Der Verbrauch wurde zwischen 28.10.2012 und 30.06.2013 mit 849 kWh zu einem Nettopreis von 217,72 € angegeben. Den Saldo in Höhe von 12,85 € bezahlte der Beklagte.
Nachzahlung gefordert
Mit Schreiben vom 08.03.2016 forderte die Klägerin weitere 868,50 € von dem Beklagten. In diesem als Rechnungskorrektur bezeichneten Schreiben wurde ein korrigierter Endzählerstand von 29.824 für den 30.11.2013 sowie ein Stromverbrauch von 3.695 kWh für den Zeitraum von 28.10.2012 bis 30.06.2013 zum Preis von netto 947,55 € ausgewiesen. Dieser Zählerstand war von dem Beklagten selbst am 17.10.2013 ermittelt und der Klägerin mitgeteilt worden. Die Klägerin forderte in der Rechnung vom 08.03.2016 den Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrages von brutto 868,50 € auf.
Der Beklagte ist der Auffassung, für eine Änderung der Schlussrechnung sei eine Anfechtung der ursprünglichen Rechnung vom 07.01.2014 erforderlich gewesen. Zudem stehe der Vertrauensschutz bzw. die Verwirkung der Geltendmachung des Anspruchs entgegen.
Korrekturrechnung noch unterhalb der Verjährungsfrist
Das Gericht gab der Klägerin Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Nach der Begründung des Gerichts handele es sich bei der irrtümlich zu niedrigen Rechnung „…um eine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert (...) Die Rechnung kann somit nicht dahingehend ausgelegt werden, dass für den betreffenden Abrechnungszeitraum eine endgültige Abrechnung erstellt werden sollte, die auch dann gelten soll, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese fehlerhaft war. (...) Schließlich ist der Anspruch auch nicht gemäß § 242 BGB verwirkt. Die Verwirkung setzt sowohl ein Zeit- als auch einen Umstandsmoment voraus, so dass der Anspruchsgegner die berechtigte Erwartung hegen durfte, ein Recht werde nicht mehr geltend gemacht. Vorliegend konnte der Beklagte keine solche Erwartung hegen. (....) Zwischen der ersten Rechnung und der Rechnungskorrektur liegt ein Zeitraum von zwei Jahren und zwei Monaten.” Diese Zeitspanne liege noch unterhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, innerhalb derer jeder Schuldner damit rechnen müsse, noch in Anspruch genommen zu werden.
Weitere Informationen unter:
Amtsgericht München, Urteil vom 14.07.2017, 264 C 3597/17

5 Verbrauchssteigerung von 1000 %: Kunde muss bei „ernsthafter Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers” Rechnung nicht bezahlen

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Energieversorgungsunternehmen, das in Oldenburg die Grundversorgung gewährleistet und die Beklagten im Grundversorgungsverhältnis mit Strom belieferte. Bei den Beklagten handelt es sich um ein älteres Ehepaar, in dessen Haushalt im streitgegenständlichen Zeitraum außerdem zeitweise noch ein Enkel lebte.
Ehepaar bestreitet Verbrauch
Für den etwa einjährigen Abrechnungszeitraum 2014/2015 berechnete der Energieversorger dem Ehepaar 9.073,40 Euro für einen abgelesenen Verbrauch in Höhe von 31.814 kWh. Die Beklagten bestritten, dass sie die ihnen in Rechnung gestellte Strommenge verbraucht haben. Diese war etwa zehnmal höher als ihr Verbrauch im Vorjahreszeitraum und der übliche Verbrauch von Haushalten vergleichbaren Zuschnitts. Den Stromzähler an der Abnahmestelle ließ der Versorger noch im Juli 2015 ausbauen und entsorgen, nachdem eine staatlich anerkannte Prüfstelle keine Mängel festgestellt hatte.
Möglichkeit eines Fehlers nicht ausgeschlossen
Das Landgericht Oldenburg verurteilte das Ehepaar zur Zahlung der von der Klägerin in ihrer Rechnung ausgewiesenen Vergütung. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht Oldenburg das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV könne sich auch aus einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der Verbrauchswerte von vorangegangenen oder nachfolgenden Abrechnungsperioden ergeben. Dafür, dass die Beklagten die vorliegend abgerechnete exorbitante Strommenge tatsächlich selbst verbraucht haben könnten, seien nach ihrem (eher bescheidenen) Lebenszuschnitt und der Auflistung der in ihrem Haushalt vorhandenen Stromabnehmer keine Anhaltspunkte zu erkennen.
Wie es zu der Anzeige des außergewöhnlich hohen Verbrauchs gekommen sei, bleibe rätselhaft.
BGH bestätigt Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Energieversorger das Zahlungsbegehren weiter. Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies die Revision des Energieversorgungsunternehmens zurück. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass hier die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers” im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV bestehe, sei nicht zu beanstanden.
StromGVV soll Grundversorger schützen
Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV beruht zwar auf der Erwägung des Verordnungsgebers, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Grundversorger nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen hinnehmen müssen, die sich daraus ergeben, dass Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen. Um Liquiditätsengpässe und daraus folgende Versorgungseinschränkungen zu vermeiden, wollte der Verordnungsgeber es den Versorgungsunternehmen ermöglichen, die Vielzahl ihrer häufig kleinen Forderungen mit einer vorläufig bindenden Wirkung festzusetzen und im Prozess ohne eine abschließende Beweisaufnahme über deren materielle Berechtigung durchzusetzen.
Versorger hat Beweislast
Der Kunde wird deshalb nach § 17 StromGVV im Regelfall mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung (insbesondere Mess- und Ablesefehler) im Zahlungsprozess des Versorgers ausgeschlossen. Dadurch wird der Kunde aber nicht rechtlos gestellt. Denn die Darlegungs- und Beweislast des Versorgers für die Richtigkeit der Abrechnung ändert diese Regelung nicht. Vielmehr wird die Beweisaufnahme in den Fällen, in denen der Kunde nach § 17 StromGVV mit seinen Einwendungen ausgeschlossen ist, lediglich auf den Rückforderungsprozess des Kunden verlagert.
Sofern der Kunde allerdings (wie hier die Beklagten angesichts des abgelesenen angeblichen enormen Verbrauchs) bereits die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers” aufzeigen kann, ist er mit seinem Einwand nicht auf einen späteren Rückforderungsprozess verwiesen. Vielmehr ist sein Einwand, die berechnete Strommenge nicht bezogen zu haben, schon im Rahmen der Zahlungsklage des Versorgers zu prüfen. Das Energieversorgungsunternehmen muss dann nach allgemeinen Grundsätzen die Voraussetzungen seines Anspruchs, also auch den tatsächlichen Bezug der in Rechnung gestellten Energiemenge beweisen. Insoweit hatte die Klägerin in den Tatsacheninstanzen jedoch keinen tauglichen Beweis angetreten und den streitigen Zähler zudem entsorgt.
Weitere Informationen unter:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2018, VIII ZR 14

6 BGH bestätigt Anspruch des Netzbetreibers auf Rückzahlung von Einspeisevergütung wegen unterbliebener Meldung einer PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur

Sachverhalt
Der Beklagte, ein Landwirt, betreibt auf seinem Grundstück in Schleswig-Holstein eine PV-Dachanlage. Diese nahm er im Frühjahr 2012 in Betrieb und speiste sodann den damit erzeugten Strom in das Stromnetz der klagenden Netzbetreiberin ein. Vor der Inbetriebnahme der Anlage hatte der Landwirt ein ihm von der Netzbetreiberin übersandtes Formblatt mit Angaben zu der Anlage ausgefüllt und unterzeichnet. Dieses Formblatt trägt die Überschrift „Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem [...] Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG”. Die in dem Formblatt unter anderem gestellte Frage, ob der Standort und die Leistung der PV-Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet worden seien, bejahte der Landwirt. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten): „Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. [...]. Sofern vorstehende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor.”
Anmeldung der Anlage verspätet
In dem Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 zahlte die Netzbetreiberin an den Landwirt eine Einspeisevergütung nach den Fördersätzen des EEG in Höhe von insgesamt 52.429,40 Euro. Im Herbst 2014 stellte die Netzbetreiberin fest, dass der Landwirt die vorbezeichnete Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht vorgenommen hatte. Am 6. November 2014 holte der Landwirt diese Meldung nach.
Netzbetreiberin fordert Rückzahlung
Aufgrund der bis dahin unterbliebenen Meldung korrigierte die Netzbetreiberin ihre Abrechnungen dahingehend, dass dem Landwirt für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 gemäß dem für diesen Zeitraum anzuwendenden § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 nur ein Anspruch auf Vergütung des eingespeisten Stroms nach dem Marktwert und für den darauffolgenden Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 gar keine Vergütung zustehe. Sie forderte von dem Landwirt daraufhin gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 die Rückzahlung der um den Marktwert von 6.890,85 Euro (für den erstgenannten Zeitraum) verringerten Einspeisevergütung, insgesamt einen Betrag von 45.538,55 Euro.
Zeitnahe und umfassende Registrierung neuer Anlagen dringend erforderlich
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch der klagenden Netzbetreiberin auf Rückzahlung der Einspeisevergütung nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 im vorliegenden Fall gegeben sind. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz macht den Anspruch der Betreiber neuer Photovoltaikanlagen auf (vollständige) Einspeisevergütung bereits seit 2009 davon abhängig, ob diese den Standort und die Leistung ihrer Anlage der Bundesnetzagentur melden. Einen Verstoß gegen die vorgenannte Pflicht sanktionierte der – vorliegend für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 anwendbare – § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 dadurch, dass sich der Vergütungsanspruch für die Dauer des Pflichtverstoßes auf die Höhe des tatsächlichen Monatsmittelwerts des energieträgerspezifischen Marktwerts verringerte. Durch den – vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016 anwendbaren – § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des EEG 2014 verschärfte der Gesetzgeber die Sanktionierung für Meldeverstöße und bestimmte, dass sich der anzulegende Wert der finanziellen Förderung „auf null” verringerte, solange der Anlagenbetreiber die zur Registrierung erforderlichen Angaben für den Eintrag in das bei der Bundesnetzagentur betriebene Anlagenregister nicht übermittelte. Eine zeitnahe und umfassende Registrierung neuer Anlagen – und dementsprechend eine starke Sanktionierung versäumter Meldungen – hat der Gesetzgeber als erforderlich betrachtet, um das System des sogenannten „atmenden Deckels” umzusetzen, nach dem die allmähliche Absenkung der Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen geordnet ist. Hiernach ziehen höhere Zubauzahlen bei den geförderten Anlagen grundsätzlich eine stärkere Absenkung der Einspeisevergütung nach sich. Diese Sanktionierung verstößt auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Weitere Informationen unter:

7 Dieselskandal – wegweisendes Urteil direkt gegen Volkswagen

Neben den Urteilen gegen VW-Händler gibt es nun zwei kundenfreundliche Gerichtsurteile direkt gegen die Volkswagen AG. Eines davon könnte wegweisend für viele VW-Kunden sein, denn es greift auch, wenn die Gewährleistung abgelaufen ist oder jemand seinen Wagen von privat oder von einem Händler gekauft hat.
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim unter Vorsitz von Dr. Wolfhard Klöhn hat mit Urteil vom 17.01.2017 der Klage des Käufers eines Skoda Yeti gegen die Volkswagen AG auf Erstattung des Kaufpreises stattgegeben (Az. 3 O 139/16). Der Kläger hatte im Jahr 2013 von einem Autohaus in Gifhorn einen Pkw Skoda Yeti 2.0 TDI Elegance Plus Edition zum Neupreis von 26.499,99 € erworben. Das Fahrzeug ist mit einem von der Volkswagen AG entwickelten Dieselmotor ausgestattet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts Hildesheim ist die Motorsteuerung des Pkw so programmiert, dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand diese Situation erkennt und weniger Stickoxide abgibt als im „Echtbetrieb" auf der Straße. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine gesetzeswidrige Manipulation der Motorsteuerung, die gegen europäische Vorgaben zur Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen verstößt.
Der Ansicht von VW, wonach es auf die Emissionswerte des Fahrzeugs im normalen Straßenbetrieb nicht ankomme, sondern allein auf die Emissionswerte unter Laborbedingungen im Prüfbetrieb, schloss sich das Gericht nicht an: Es liege „auf der Hand”, dass eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand nur korrekt erfolgt, wenn das zu testende Fahrzeug auf dem Prüfstand genauso arbeite wie im Echtbetrieb. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung könne deshalb nur „als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften” angesehen werden.
Tatbestand des vorsätzlichen Betrugs verwirklicht
Durch diese Manipulation habe VW dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise (§ 826 BGB) einen Schaden zugefügt und darüber hinaus den Tatbestand des Betrugs verwirklicht: Kein verständiger Kunde würde ein Fahrzeug mit einer nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erwerben – der Kläger habe nicht das bekommen, was ihm aus dem Kaufvertrag zustand, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug.
Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte müsse davon ausgegangen werden, dass VW die Softwaremanipulation vorsätzlich vorgenommen habe, denn die Beklagte habe im Prozess nicht dargelegt, wie es zur Entwicklung und zum Einbau der Software gekommen sei, wer dies entschieden oder zumindest davon gewusst habe. Der Vortrag „man kläre gerade die Umstände auf”, ohne dass bereits konkrete Ergebnisse vorliegen, sei schon in Anbetracht des Zeitablaufs seit Entdeckung der Manipulation unzureichend und im Übrigen auch unglaubhaft. Bei dem Einsatz der Motorsteuerungssoftware handele es sich um eine Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite, bei der kaum anzunehmen sei, dass sie von einem am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwickler in eigener Verantwortung getroffen wurde.
Keinesfalls könne das Vorgehen der Beklagten als „Kavaliersdelikt” oder als „lässliche Sünde” angesehen werden. Es handele sich um eine Verbrauchertäuschung, die als ebenso verwerflich einzustufen sei, wie in der Vergangenheit etwa die Beimischung von Glykol in Wein oder von Pferdefleisch in Lasagne. VW habe mithilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile erzielen wollen.
Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises
Der Kläger hat nach Auffassung der Kammer Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises und nicht nur eines etwaigen Minderwerts. Die technischen Folgen der Softwaremanipulation und des dadurch erforderlich gewordenen Updates seien nicht abzuschätzen. Das Risiko eines erhöhten Wartungsaufwands oder von vorzeitigen Motorschäden sei nicht auszuschließen. Gegenteilige Erklärungen habe die Beklagte nicht abgegeben. Daher müsse sie die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs erstatte.
Auch das Landgericht Braunschweig hat am 29.12.2016 entschieden, dass ein Käufer eines VW seinen Kaufvertrag rückgängig machen kann (Aktenzeichen: 6 O 58/16 *166*). Der Käufer hatte seinen Wagen direkt bei VW gekauft. Details zu diesem Urteil liegen bisher nicht vor.
Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Es wird erwartet, dass Volkswagen Revision einlegt.
Weitere Informationen unter:
Landgericht Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16, jetzt OLG Celle 7 U 35/17 (anhängig)
Informationsseite der Kanzlei Rogert & Ulbrich (Anwälte im Hildesheimer Verfahren)http://www.auto-rueckabwicklung.de

8 VW-Abgasskandal: Käufer eines Seat mit manipuliertem VW-Dieselmotor kann Kaufvertrag rückabwickeln

Gestritten wurde um einen im Mai 2014 gekauften Seat, in dem ein VW-Dieselmotor (Typ EA 189) verbaut war, dessen Schadstoffausstoß deutlich über den Nennwerten lag. Der Käufer hatte Seat bzw. das Autohaus am 29.10.2015 zur Nachbesserung bis zum 13.11.2015 aufgefordert; andernfalls werde er vom Kaufvertrag zurücktreten. Am 02.11.2015 teilte Seat mit, dass an dem Problem gearbeitet werde. Der Käufer hat dann am 02.03.2016 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung erklärt.
Vorwurf der arglistigen Täuschung
Das Gericht billigte dem Kläger die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung zu, da die Angaben des Autohändlers zum Schadstoffausstoß objektiv unrichtig waren. Der Autohändler muss sich die Kenntnis der Volkswagen-AG von der Unrichtigkeit der Angaben zurechnen lassen, da er im Internet damit geworben hat, eine 100 %-Tochter von VW und damit „Teil des erfolgreichsten europäischen Automobilherstellers” zu sein.
Damit hat der Autohändler bewusst nach außen hin das besondere Vertrauen des VW-Konzerns in Anspruch genommen, sodass er sich nun auch die von VW bewusst unrichtigen Angaben zu den Schadstoffemissionen des Motors anrechnen lassen muss, die auch Gegenstand der Anpreisungen des Verkaufsmitarbeiters des Autohändlers und mit ursächlich für die Kaufentscheidung des Klägers waren.
Für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kommt es – so das Landgericht – nur auf die Täuschung und deren Ursächlichkeit bei der Willensbildung des Anfechtenden an. Die Frage der Erheblichkeit des Mangels ist dabei hingegen irrelevant. Von dem Autohändler wäre es zudem treuwidrig, erst die angeblich geringen Schadstoffemissionen des Fahrzeugs als besonderes Verkaufsargument zu nutzen, sich im Nachhinein aber mit dem Argument, dass die Manipulation der Schadstoffwerte unerheblich wäre, gegen eine Anfechtung durch den Autokäufer zu verteidigen. Aufseiten des Autohändlers bedarf es auch keiner Schädigungsabsicht, sondern es reicht der bedingte Vorsatz, also das billigende Inkaufnehmen der Schädigung, aus.
Das Gericht geht aber noch einen Schritt weiter und führt aus, dass dem Kläger der Anspruch auf Rückabwicklung auch aus dem Rücktrittsrecht der allgemeinen Sachmangelgewährleistung nach § 434 BGB zusteht. Denn die Angaben zum Schadstoffausstoß waren objektiv unrichtig, und der beklagte VW-Händler hat den Mangel trotz entsprechender Fristsetzung durch den Kläger nicht durch Nachbesserung beseitigt.
Bis zu diesem käuferfreundlichen Urteil gab es im VW-Abgasskandal nur Urteile zugunsten von VW (siehe LG Bochum, Urt. v. 16.03.2016 – I-2 O 425/15 und LG Münster, Urt. v. 14.03.2016 – 11 O 341/15). Im Gegensatz zu dem Urteil vom Landgericht Bochum sieht das Landgericht München die Pflichtverletzung unter Würdigung aller Umstände als erheblich an. „Die Erheblichkeitsprüfung nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen ist vor allem der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand, aber auch die Schwere des Verschuldens des Schuldners, wobei bei Arglist eine unerhebliche Pflichtverletzung in der Regel zu verneinen ist. Der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert die Erheblichkeit (Palandt/Grüneberg, 74. Auflage 2015, § 323 Rdnr. 32). Nach diesen Grundsätzen, die sich das Gericht vollumfänglich zu Eigen macht, liegt im streitgegenständlichen Fall kein unerheblicher Mangel im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vor”. Das Gericht führt im Weiteren detaillierte fallbezogene Begründungen aus.
Weitere Informationen unter:
LG München I, Endurteil vom 14.04.2016 – 23 O 23033/15:

9 Anspruch auf Schadenersatz wegen versagter Genehmigung der Errichtung einer PV-Anlage

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Grundstückseigentümer im Juni 2010 die Errichtung einer PV-Anlage auf dem Dach seines denkmalgeschützten Gebäudes nur unter bestimmten Auflagen genehmigt. Demnach dürfe die Anlage höchstens ein Drittel der Dachfläche bedecken. Der Grundstückseigentümer hielt die Auflagen für unzulässig und klagte.
Nachdem das Verwaltungsgericht Dresden der Klage stattgegeben hatte (VG Dresden, Urt. v. 10.12.2014 – 7 K 1374/12 –), erteilte die Behörde im Februar 2015 die vom Grundstückseigentümer ursprünglich beantragte Genehmigung ohne Auflagen. Da jedoch zwischenzeitlich das EEG geändert wurde und ein wirtschaftlicher Betrieb der PV-Anlage nicht mehr möglich war, klagte der Grundstückseigentümer gegen die Stadt auf Ersatz des entgangenen Gewinns in Höhe von fast 60.000 EUR. Er führte an, dass, wenn er die Anlage im Jahr 2010 wie geplant hätte bauen dürfen, ihm die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Einspeisevergütungen des EEG für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren zugestanden hätten.
Das Landgericht Görlitz entschied zugunsten des Grundstückseigentümers. Ihm stehe nach § 839 Abs. 1 BGB und Art. 34 GG dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn aufgrund der rechtswidrigen Versagung der ursprünglich im Jahr 2010 beantragten Genehmigung habe die beklagte Stadt eine Amtspflichtverletzung begangen. Außerdem sei dem Kläger ein Schaden entstanden.
Es ist aber zu beachten, so das Landgericht, dass der Behörde hinsichtlich der Genehmigung ein Ermessensspielraum zusteht. Der Schadensersatzanspruch besteht nur dann, wenn bei richtiger Handhabung des Ermessens der Schaden nicht eingetreten wäre. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörde bei fehlerfreier Ausübung des Ermessens zum selben Ergebnis gelangt wäre, haftet die Behörde nicht für die Amtspflichtverletzung. Es ist somit zu klären, ob die Behörde bei fehlerfreier Ermessensausübung trotzdem die Genehmigung versagt hätte.
Nach Ansicht des Landgerichts hätte die Behörde bei fehlerfreier Ermessensausübung die ursprünglich beantragte Genehmigung nicht versagen dürfen. Die Behörde hatte die Auflagen damit begründet, die historisch erhaltene Dachlandschaft der Umgebung zu schützen, denn gäbe man dem Antrag des Klägers statt, so wäre die traditionelle Dacheindeckung nicht mehr erkennbar. Dadurch käme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwerts des Hauses. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts durch die PV-Anlage ist jedoch nicht ersichtlich, so das Landgericht. So ist die betroffene Dachfläche nur sehr begrenzt und nur von nicht öffentlichen Bereichen einsehbar. Zudem befindet sich auf dem Dach keine historische Dachdeckung. Darüber hinaus hätte die Behörde mit ihrer Argumentation die Errichtung der kompletten PV-Anlage versagen müssen. Denn auch ein Drittel der Fläche hätte die Dachlandschaft gestört.
Weitere Informationen unter:
Landgericht Görlitz, Urteil vom 12.04.2016 – 1 O 237/15 –: http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22662

10 Immobilienmakler muss Angaben zum Energieausweis, Energiebedarf und Energieverbrauch eines in der Tageszeitung beworbenen Einfamilienhauses machen

Zur Frage, ob die Pflicht aus § 16a EnEV zu Pflichtangaben aus dem Energieausweis auch für Immobilienmakler gilt, gibt es entgegengesetzte Entscheidungen. Während das Landgericht Gießen mit Urteil vom 11.09.2015, Az. 8 O 7/15 diese Pflicht verneinte, weil in § 16a nur explizit Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber (also keine Makler) aufgeführt sind, sieht das Landgericht Würzburg in seiner Entscheidung vom 10.09.2015, Az. 1 HKO 1 0 46/15 Makler von § 16a EnEV erfasst und den Verstoß gegen § 16a EnEV durch Makler als eine Wettbewerbsverletzung. Dieser Auffassung schlossen sich mittlerweile das Landgericht Tübingen mit Urteil vom 12.11.2015, Az. 20 O 60/15, das Landgericht München I mit Urteil vom 16.11.2015, Az. 4 HK O 6347/15, das Landgericht Münster mit Urteil vom 25.11.2015, Az. 21 O 87/15 und das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 12.02.2016, Az.: 1 HKO 3385/15 an. Beispielhaft sei hier zunächst das Urteil des Landgerichts Würzburg kurz ausgeführt.
Sachverhalt
Ein Immobilienmakler bewarb im Februar 2015 in einer Tageszeitung ein Einfamilienhaus und machte keine Angaben zum Energieausweis, Energiebedarf und Energieverbrauch. Er erhielt daher von einem Umwelt- und Verbraucherschutzverband im März 2015 eine Abmahnung. Da sich der Immobilienmakler weigerte, die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, erhob der Verband Klage.
Unterlassungsanspruch aufgrund Wettbewerbsverstoßes
Das Landgericht Würzburg entschied zugunsten des Verbraucherschutzverbands. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zugestanden, da der Immobilienmakler aufgrund der fehlenden Angaben gegen § 16a EnEV und somit gegen § 4 Nr. 11 UWG (alte Fassung) verstoßen habe. Es habe eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 UWG (alte Fassung) vorgelegen.
Nach Ansicht des LG Würzburg sei ein Wettbewerbsverstoß gegen § 16a EnEV stets spürbar. Denn der Verbraucher könne zu einer geschäftlichen Entscheidung kommen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Zudem sei zu beachten gewesen, dass ein nicht zu unterschätzender Anreiz zur Nachahmung durch Konkurrenten vorgelegen habe. Dies gelte insbesondere deshalb, da sich der Immobilienmakler mit der Nichtbeachtung der Vorschriften der EnEV eine ihm wirtschaftlich vorteilhafte oder zumindest organisatorische und arbeitszeitliche Entlastung verschaffe.
EU-Richtlinie gebietet Anwendung auf Makler
Das Landgericht Traunstein führt dazu ergänzend aus: „In § 16a Abs. 1 EnEV ist für den Fall des Verkaufs nur der Verkäufer genannt, in § 16a Abs. 2 EnEV in entsprechender Anwendung der Vermieter, Verpächter und Leasinggeber. Die richtlinienkonforme Auslegung des Schutzzweckes des Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU gebietet jedoch auch eine Anwendung auf den Makler. Art. 12 Abs. 4 dieser Richtlinie sieht grundsätzlich vor, dass die Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Verkauf oder Vermietung in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen in den kommerziellen Medien der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils angegebene Indikator der Gesamtenergieeffizienz genannt wird. Dabei knüpft die Richtlinie die Informationspflicht nicht an eine Pflicht des Eigentümers oder Vermieters/Verkäufers an, sondern begründet die Angabeverpflichtung in den jeweiligen Verkaufs- und Vermietungsanzeigen. Die Umsetzung des deutschen Normgebers würde leerlaufen, wenn § 16a EnEV nicht auf Makler angewendet würde, weil – wie von der Beklagten (Makler) nicht bestritten – im Immobilienbereich ein Hauptteil der beworbenen Objekte über Makleranzeigen geschaltet werden.”
Auslegung der EU-Richtlinie vertraglich geboten
Das nationale Recht ist dem Unionsrecht untergeordnet. Daher ist es im Lichte des Wortlauts und der Ziele des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden. Aus Art. 288 Abs. 2 AEUV sowie Art 4 Abs. 3 EUV folgt die Verpflichtung, Bestimmungen des nationalen Rechts im Regelungsbereich der Richtlinie richtlinienkonform, das heißt im Lichte des Wortlauts und Zwecks der Richtlinie auszulegen. Das nationale Gericht muss also die Auslegung des nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten. Das impliziert eine Auslegung der Richtlinie selbst. (Anmerkung: AEUV und EUV bilden als sog. „Verträge” die rechtliche Grundlage der Europäischen Union.)
Die Abmahnkosten betrugen im Fall des LG Traunstein 30.000 EUR.
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11 Stromsteuerbefreiung für PV-Wechselrichter

Mit Urteil vom 06.10.2015 – Az. VII R 25/14 (veröffentlicht am 13.01.2016) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Wechselrichter für die Stromerzeugung erforderliche Neben- und Hilfsanlagen i. S. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV sind. Infolgedessen ist der zur Kühlung oder zur Beheizung solcher Wechselrichter eingesetzte Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Steuer befreit.
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt einen Solarpark zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie. Zum Betrieb dieser Anlage, insbesondere zum Hochfahren und zur Bereithaltung der Wechselrichter (Beheizung im Winter und Kühlung im Sommer), wird externer Strom benötigt, der über Zähler ermittelt wird. Die Wechselrichter wandeln den in den Photovoltaik-Modulen (PV-Module) aus solarer Strahlungsenergie in Gleichspannung erzeugten Strom in Wechselstrom um, der dann in das allgemeine Leitungsnetz eingespeist wird. Die Klägerin war der Auffassung, dass der von den Wechselrichtern verbrauchte externe Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerbefreit sei.
Diese teilte das Finanzgericht München in seinem Urteil vom 03.04.2014 (Az. 14 K 1039/11) nicht. Im Revisionsverfahren schloss sich der Bundesfinanzhof jedoch der Auffassung der Klägerin an und bejahte einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG. Strom wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG zur Stromerzeugung entnommen, wenn er u. a. in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV). Der Wortlaut der Vorschrift, der nach Auffassung des BFH eine nicht abschließende Aufzählung von Neben- und Hilfsanlagen enthält, legt nahe, dass nur die Strommengen von der Steuer befreit sind, deren Verwendung in einem engen Zusammenhang mit der Stromerzeugung stehen. Deshalb sind solche Neben- und Hilfseinrichtungen in die Begünstigung mit einzubeziehen, ohne die eine Stromerzeugungsanlage nicht betrieben werden kann.
Wechselrichter notwendig für den Betrieb
Nicht der Stromerzeugung dienen Anlagen, die bei isolierter Betrachtung des Anlagenbetriebs nicht erforderlich sind, um die Stromerzeugung aufrechtzuerhalten (z. B. Biogasanlagen, Beleuchtung und Belüftung in Sozialräumen). Der Einsatz der im Solarpark der Klägerin installierten Wechselrichter ist jedoch nach den bisherigen Erkenntnissen für den Betrieb des Solarparks notwendig, weil eine Einspeisung des in den PV-Modulen erzeugten Stroms in das öffentliche, auf der Grundlage von Wechselstrom betriebene Stromnetz in technischer Hinsicht nur möglich ist, wenn der Gleichstrom zuvor in Wechselstrom umgewandelt worden ist. Ohne eine solche Umwandlung wäre der von der PV-Anlage erzeugte Gleichstrom nicht marktfähig.
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12 BGH ändert Rechtsprechung zum Preisanpassungsrecht der Energieversorgungsunternehmen im Bereich der Erdgasversorgung von Tarifkunden

Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Grundsatzentscheidungen mit der Frage befasst, ob an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Bestehen eines gesetzlichen Preisänderungsrechts der Gasversorgungsunternehmen gegenüber Tarifkunden (Gasgrundversorgung) festgehalten werden kann. Er hat dies verneint, da die entsprechenden Vorschriften des nationalen Rechts nach einem auf Vorlage des Bundesgerichtshofs ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG vereinbar sind. Die Gasversorgungsunternehmen bleiben jedoch aufgrund einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrags berechtigt, Steigerungen ihrer eigenen (Bezugs-)Kosten an die Tarifkunden weiterzugeben.
Sachverhalt
Die klagenden Energieversorgungsunternehmen hatten Steigerungen ihrer eigenen Gasbezugskosten zum Anlass genommen, diese durch entsprechende in den Jahren 2004 bis 2006 vorgenommene Preiserhöhungen an die beklagten Tarifkunden weiterzugeben. Diese widersprachen den Preiserhöhungen und zahlten die Erhöhungsbeträge nicht oder lediglich zu einem geringen Teil. Mit ihren Klagen haben die Gasversorgungsunternehmen die Zahlung des restlichen Entgelts in Höhe von 813,35 € bzw. 1533,19 € für die von ihnen erbrachten Erdgaslieferungen begehrt.
Ergebnis
Die Klagen haben in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Die von den Berufungsgerichten in beiden Verfahren zugelassenen Revisionen der beklagten Gaskunden hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass den klagenden Gasversorgungsunternehmen ein Recht zur Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen zwar nicht (mehr) aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, aber aufgrund einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrags der Parteien zusteht (AVBGasV: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden).
BGH erbittet Vorabentscheidung des EuGH, ob Regelung über Preisänderungen Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie erfüllt
Der VIII Zivilsenat hat – ebenso wie der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs – bisher aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV entnommen, dass diese Vorschriften den Gasversorgungsunternehmen im Bereich der – hier gegebenen – Versorgung von Tarifkunden ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewähren, sodass den Gasversorgungsunternehmen das Recht zusteht, Preise nach (gerichtlich überprüfbarem) billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern. Der Senat hat allerdings die in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und c der Gas-Richtlinie 2003/55/EG enthaltenen Transparenzanforderungen zum Anlass genommen, durch Beschluss vom 18. Mai 2011 (VIII ZR 71/10) dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die vorgenannten Bestimmungen der Gas-Richtlinie dahin auszulegen sind, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV als Regelung über Preisänderungen den Anforderungen der Richtlinie an das erforderliche Maß an Transparenz genügt.
EuGH: Kunden müssen rechtzeitig vor Inkrafttreten von Änderungen über Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden
Der EuGH hat diese Frage durch Urteil vom 23. Oktober 2014 verneint und zur Begründung ausgeführt, der Kunde müsse, um die ihm zustehenden Rechte, sich im Falle von Preiserhöhungen vom Liefervertrag zu lösen oder gegen Änderungen der Lieferpreise vorzugehen, in vollem Umfang und tatsächlich nutzen zu können, rechtzeitig vor dem Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden. Deshalb genüge eine nationale Regelung wie die hier in Rede stehende Vorschrift des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV den in der Gas-Richtlinie 2003/55/EG aufgestellten Anforderungen nicht, da sie nicht gewährleiste, dass einem Haushaltskunden die vorstehend angeführte Information rechtzeitig übermittelt werde.
BGH hält nicht weiter an bisheriger Rechtsprechung fest
Aufgrund dieses für die nationalen Gerichte bindenden Auslegungsergebnisses des EuGH hat der VIII. Zivilsenat – im Einvernehmen mit dem Kartellsenat des Bundesgerichtshofs – entschieden, dass an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zur Umsetzung der Gas-Richtlinie, nicht mehr festgehalten werden kann.
Richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV unmöglich
Ein den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG entsprechendes gesetzliches Preisänderungsrecht kann nach Auffassung des Senats auch nicht aus einer – von den nationalen Gerichten sonst im Regelfall vorzunehmenden – richtlinienkonformen Auslegung der einschlägigen nationalen Regelungen hergeleitet werden. Denn eine solche Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ginge hier in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise über den erkennbaren Willen des (nationalen) Gesetz- und Verordnungsgebers hinaus, der die Grenze für eine richtlinienkonforme Auslegung durch das Gericht bildet.
Entstandene Vertragslücke ist durch gebotene ergänzende Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrags der Parteien zu schließen
Die in der AVBGasV hinsichtlich der Transparenzanforderungen bestehende Lücke führt auch zu einer unbeabsichtigten Unvollständigkeit des Vertrags zwischen Gaslieferant und Abnehmer, da die Regelungen der AVBGasV zwingend Bestandteil des Gaslieferungsvertrags sind und daher bei Abschluss des Tarifkundenvertrags das Bestehen eines gesetzlichen Preisänderungsrechts gegeben ist. Diese Vertragslücke ist, wie der VIII. Zivilsenat nunmehr entschieden hat, durch eine gebotene ergänzende Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrags der Parteien zu schließen. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung geht es darum zu ermitteln, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der angewendeten Preisänderungsbestimmung jedenfalls unsicher war. Dies führt zu dem Ergebnis, dass die Parteien als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, dass das Gasversorgungsunternehmen berechtigt ist, Steigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den Tarifkunden weiterzugeben, und das Gasversorgungsunternehmen verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen.
Fehlende Berechtigung zur Preiserhöhung führt langfristig zu Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung
Ohne eine solche Berechtigung des Gasversorgungsunternehmens, Preiserhöhungen zwar nicht mehr in dem bisher nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV für möglich erachteten Umfang vorzunehmen, aber (Bezugs-)Kostensteigerungen an den Kunden weiterzugeben, bestünde angesichts des kontinuierlichen Anstiegs der Energiepreise bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes, dem Äquivalenzprinzip zuwiderlaufendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung. Dies wäre unbillig und würde dem Kunden einen unverhofften und ungerechtfertigten Gewinn verschaffen. Dies entspräche auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen, zumal in Fällen der Grundversorgung – wie hier – die Energieversorgungsunternehmen gesetzlich verpflichtet sind, zu den allgemeinen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden mit Gas zu versorgen, sie mithin einem Kontrahierungszwang unterliegen und sie zur (ordentlichen) Kündigung des Tarifkundenvertrags (Grundversorgungsvertrags) nur in sehr eingeschränktem Maße berechtigt sind. Die Bedeutung dieser beiden Gesichtspunkte für das wirtschaftliche Interesse des Grundversorgers hat auch der EuGH in seinem oben genannten Urteil vom 23. Oktober 2014 (Rs. C-359/11 und C-400/11) hervorgehoben.
Frist zum Widerspruch gegen Jahresabrechnung auch bei Gasgrundversorgung drei Jahre
Der Senat hat darüber hinaus entschieden, dass für Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen, die Grundsätze der zu den (Norm-)Sonderkundenverträgen entwickelten Rechtsprechung des Senats zu gelten haben, wonach der Kunde sich bei einem langjährigen Energielieferungsverhältnis, wenn er die Preiserhöhung nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat, nicht mehr mit Erfolg gegen die Preiserhöhung wenden kann. Denn es besteht kein sachlicher Grund, den Grundversorger insoweit anders zu behandeln als den Energieversorger im (Norm-)Sonderkundenbereich, der nicht den mit der Grundversorgung verbundenen wirtschaftlichen Erschwernissen ausgesetzt ist.
Weitere Informationen unter:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2015 – VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12

13 Begrenzung der EEG-Umlage für selbstständige Unternehmensteile nur bei Marktauftritt und überprüfbarem Nachweis der verbrauchten Strommenge

Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Revisionsverfahren die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Unternehmen des produzierenden Gewerbes die besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für stromkostenintensive selbstständige Unternehmensteile (§ 41 Abs. 5 EEG 2009) zur Begrenzung der von ihnen zu zahlenden EEG-Umlage in Anspruch nehmen können.
Im Verfahren BVerwG 8 C 8.14 macht die Klägerin, ein Unternehmen der Montanindustrie, für das Jahr 2011 die Begrenzung der EEG-Umlage für ihren stromintensiven Unternehmensteil „Walzbereich Grobblech (Blechtafelherstellung)” geltend. Die in diesem Unternehmensbereich hergestellten Produkte (Grobbleche) wurden im maßgeblichen Geschäftsjahr zu 100 % in anderen Unternehmensbereichen der Klägerin weiter bearbeitet, ehe sie am Ende der Wertschöpfungskette am Markt verkauft wurden.
Im Verfahren BVerwG 8 C 7.14 beansprucht die Klägerin für das Jahr 2012 eine Begrenzung der EEG-Umlage für den ihrer Ansicht nach stromintensiven Unternehmensteil „Kunststoff – ohne Werkzeugbau”. In diesem Unternehmensbereich wurden im maßgeblichen Geschäftsjahr Kunststoffverpackungen hergestellt. In der ebenfalls auf dem Werksgelände befindlichen Unternehmensabteilung „Werkzeugbau” wurden u. a. die für die Herstellung der Kunststoffverpackungen speziell erforderlichen Werkzeuge gefertigt. Die Stromversorgung beider Bereiche erfolgte über eine gemeinsame Abnahmestelle. Zum Nachweis der im Unternehmensbereich „Kunststoff – ohne Werkzeugbau” verbrauchten Strommenge hat die Klägerin eine Wirtschaftsprüferbescheinigung vorgelegt, der zufolge die an den Bereich „Werkzeugbau” weitergegebene Strommenge im Wege einer Hochrechnung geschätzt worden ist.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hatte in beiden Verfahren die Anträge der Klägerinnen mit der Begründung abgelehnt, es handele sich bei dem jeweils in Rede stehenden Unternehmensbereich nicht um einen selbstständigen Unternehmensteil i. S. v. § 41 Abs. 5 EEG 2009. Die dagegen gerichteten Klagen hatten in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Klägerinnen zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass ein selbstständiger Unternehmensteil, für den nach § 41 Abs. 5 i. V. m. § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2009 unter bestimmten Voraussetzungen eine Begrenzung der EEG-Umlage verlangt werden kann, nur dann vorliegt, wenn in diesem Unternehmensbereich hergestellte Produkte am Markt platziert werden. Das ergibt sich insbesondere aus dem Zweck der Begrenzung der EEG-Umlage, die internationale Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. Ein vergleichbarer (internationaler) Wettbewerbsdruck und damit das Bedürfnis für eine Begrenzung der EEG-Umlage bestehen nicht hinsichtlich eines Unternehmensteils, der ganz oder zu einem wesentlichen Teil im eigenen Unternehmen weiter zu verarbeitende Vorprodukte erzeugt. Ein auf diese Weise in die Wertschöpfungskette des Unternehmens integrierter Unternehmensteil ist nicht selbstständig i. S. d. § 41 Abs. 5 EEG 2009.
An der vom Gesetz verlangten Selbstständigkeit des Unternehmensteils fehlt es auch dann, wenn für diesen Unternehmensbereich keine Leitung vorhanden ist, die über eine vom Unternehmen abgrenzbare eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügt.
Urteile der Vorinstanzen im Ergebnis richtig
In den von den Klägerinnen angegriffenen Urteilen des Berufungsgerichts sind diese gesetzlichen Anforderungen teilweise verkannt worden. Beide Urteile stellen sich jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar. Im Verfahren BVerwG 8 C 7.14 fehlt es für den Unternehmensteil „Kunststoff – ohne Werkzeugbau” jedenfalls an einem zum maßgeblichen Stichtag vorgelegten und ohne weitere behördliche Ermittlungen überprüfbaren Nachweis der selbst verbrauchten Strommenge. Für den Nachweis bedarf es einer gesicherten Tatsachengrundlage. Eine Schätzung ohne Angabe der Ausgangsdaten und der Methodik reicht dazu nicht aus. Im Verfahren BVerwG 8 C 8.14 ist der Unternehmensbereich „Walzbereich Grobblech (Blechtafelherstellung)” bereits deshalb kein selbstständiger Unternehmensteil, weil die hier hergestellten Grobbleche nicht am Markt platziert, sondern ausschließlich in der Wertschöpfungskette des Unternehmens weiter bearbeitet wurden.
Weitere Informationen unter:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.07.2015 – BVerwG 8 C 7.14, BVerwG 8 C 8.14

14 Betreiber einer Photovoltaikanlage hat bei Reduzierung der Einspeisung wegen Netzüberlastung Anspruch auf Entschädigungsleistungen

Der Netzbetreiber hat den Betreiber einer Photovoltaikanlage gemäß § 12 Abs. 1 EEG (2012) auch dann zu entschädigen, wenn der Betreiber seine Anlage zur Vermeidung der Gefahr von Netzengpässen drosseln muss. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster.
Sachverhalt
Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2012 eine Photovoltaikanlage in Borken. Der Beklagte ist der öffentliche Netzbetreiber des örtlichen Stromnetzes. Ihr Einverständnis zur Einspeisung des in der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms erklärte der Beklagte im Juni 2012 „unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Überspannungsabschaltung”. Im November 2012 speiste die Photovoltaikanlage erstmals Strom in das öffentliche Netz ein. Ab den Wintermonaten 2012/2013 kam es zu regelmäßigen Überspannungsabschaltungen durch einen Schutzschalter, der beim Überschreiten eines zulässigen Spannungswerts im öffentlichen Netz die Anlage ausschaltete. Der Kläger möchte einen Ertragsverlust in Höhe von ca. 15.000 Euro ersetzt bekommen, den er durch die Abschaltungen bis August 2013 erlitten hat.
Anspruch auf Entschädigung
Der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts folgend hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Rechtsstreit ist im Betragsverfahren vor dem Landgericht Münster fortzuführen. § 12 Abs. 1 EEG (2012) verpflichte den Netzbetreiber, Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu entschädigen, wenn die Einspeisung von Strom aus der Anlage wegen eines Netzengpasses reduziert worden sei. Ein Netzengpass liege vor, wenn das Netz nicht in der Lage sei, die einspeise- oder entnahmeseitig gewünschten Energieflüsse zu führen. Das sei im Fall des Klägers geschehen. Der Kläger habe keinen oder weniger Strom ins Netz einspeisen können, weil der Beklagte die Drosselung der Photovoltaikanlage veranlasst habe. Hierfür seien auch Netzengpässe verantwortlich gewesen. Die klägerische Anlage sei nach einem Überschreiten des von dem Beklagten errechneten Spannungsschwellwerts, also aufgrund einer Netzüberlastung, gedrosselt worden.
Vertragliche Regelungen ersetzen Pflicht nicht
Bereits dieser Umstand allein begründe den Entschädigungsanspruch. Insoweit komme es nicht darauf an, ob der Beklagte bezogen auf den Netzverknüpfungspunkt, an dem die Anlage angeschlossen sei, zu einem Netzausbau verpflichtet sei. Dem Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass der Beklagte bereits vor dem Anschluss der Photovoltaikanlage darauf hingewiesen habe, dass die Netzkapazität am Netzverknüpfungspunkt begrenzt sein könne. Nach dem EEG 2012 könne sich der Beklagte der gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigungen nach § 12 Abs. 1 EEG (2012) nicht durch einseitige Hinweise oder vertragliche Regelungen entziehen.
Anmerkung:
Die bis zum 31.07.2014 geltende Regelung des § 12 EEG Abs. 1 (2012) lautete im ersten Satz wie folgt:
„Wird die Einspeisung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 11 Absatz 1 reduziert, sind die von der Maßnahme betroffenen Betreiberinnen und Betreiber abweichend von § 13 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes für 95 Prozent der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen zu entschädigen.”
Seit dem 01.08.2014 gilt die anders gefasste Entschädigungsregel des § 13 EEG (2014). Sie lautet:
„(1) Verletzt der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Absatz 1, können Einspeisewillige Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.”
§ 12 EEG (2014) lautet im ersten Satz wie folgt:
„(1) Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspeisewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren, verstärken und ausbauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen.
(3) Der Netzbetreiber muss sein Netz nicht optimieren, verstärken und ausbauen, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist.”
Die Rechtslage hat sich also seit dem 01.08.2014 leicht geändert. Eine Übertragung des Urteils auf Sachverhalte nach diesem Stichtag ist daher nicht möglich.
Weitere Informationen unter:
Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.01.2015 (7 U 42/14)

15 EEG-Umlage ist nicht verfassungswidrig

Die Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) zur Zahlung der Umlage gemäß § 37 Abs. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist nicht verfassungswidrig. Das hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 14.05.2013 entschieden und damit die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum im Ergebnis bestätigt.
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Textilunternehmen aus Selb, verlangt von dem beklagten EVU aus Bochum die Rückzahlung der für April 2012 entrichteten EEG-Umlage in Höhe von 9990,31 Euro. Zwischen den Parteien bestand seinerzeit ein Stromlieferungsvertrag, der das Textilunternehmen zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtete. Die EEG-Umlage gleicht den Verlust aus, den der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) erwirtschaftet, wenn er Strom aus erneuerbaren Energien zu gesetzlich festgelegten Preisen abnimmt und den Strom nur mit Abschlägen an der Börse verkaufen kann. Die Umlage ist gemäß § 37 Abs. 2 EEG von den EVU zu zahlen. Diese sind zwar gesetzlich nicht verpflichtet, die Umlage an den Letztverbraucher weiterzugeben, vereinbaren dies aber regelmäßig – wie auch in diesem Fall. Das Textilunternehmen meint, dass die gesetzlichen Vorschriften, auf denen die EEG-Umlage beruhe, verfassungswidrig seien und ihm die Umlage deswegen zu erstatten sei. Es hat eine Vorlage nach Art. 100 Grundgesetz an das Bundesverfassungsgericht angeregt.
Entscheidung
Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat eine Verfassungswidrigkeit des EEG nicht feststellen können und die Rückzahlungsklage abgewiesen. Die Klägerin habe die EEG-Umlage zu Recht gezahlt. Das EEG verstoße nicht gegen die im Grundgesetz verankerten Grundsätze der Finanzverfassung. Eine Verfassungswidrigkeit aus anderen Gründen, insbesondere wegen der Verletzung von Grundrechten, sei nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Ein Verstoß gegen die Finanzverfassung liege nicht vor, weil die an den Letztverbraucher weitergegebene EEG-Umlage keine verfassungswidrige, vom Budgetbewilligungsrecht des Parlaments nicht erfasste „Sonderabgabe” sei. Die Umlage ist keine öffentliche Abgabe. Sie hat keine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand. Die EEG-Umlage wird ausschließlich an den Übertragungsnetzbetreiber als juristische Person des Privatrechts gezahlt. Sämtliche Geldmittel, die durch das EEG geschaffen und gesteuert würden, fließen ausschließlich zwischen juristischen Personen des Privatrechts.
Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, weil diese Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

16 Haftung des Netzbetreibers bei Überspannungsschäden

BGH-Urteil vom 25. Februar 2014 – VI ZR 144/13
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Netzbetreiber für Schäden an Haushaltsgeräten, die durch eine Überspannung nach einer Störung der Stromversorgung entstanden sind, aufgrund der verschuldensunabhängigen (Gefährdungs-)Haftung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG haftet. Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls macht gegen die Beklagte (Betreiberin eines kommunalen Stromnetzes) Schadensersatz wegen eines Überspannungsschadens geltend. Zur Erbringung der Leistung nimmt die Beklagte auch Transformationen auf eine andere Spannungsebene (hier Niederspannung von ca. 230 Volt) vor.
Nach einer Störung der Stromversorgung in dem Wohnviertel des Klägers trat nach einem Stromausfall in seinem Hausnetz eine Überspannung auf, durch die mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt wurden. Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei sogenannten PEN-Leitern (PEN = protective earth neutral) in der Nähe des Hauses des Klägers, über die sein Haus mit der Erdungsanlage verbunden war.
Das Amtsgericht hatte die Schadensersatzklage zunächst abgewiesen. Das Landgericht gab der Berufung des Klägers jedoch statt (abzüglich der Selbstbeteiligung von 500 Euro gemäß § 11 des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG)). Die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten (Netzbetreiber) wurde schließlich vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen.
Begründung
Die Beklagte haftet aufgrund der verschuldensunabhängigen (Gefährdungs-)Haftung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG. Gemäß § 2 ProdHaftG ist neben beweglichen Sachen auch Elektrizität ein Produkt im Sinne dieses Gesetzes. Die Elektrizität wies aufgrund der Überspannung einen Fehler gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG auf, der die Schäden an den Elektrogeräten und der Heizung, also an üblichen Verbrauchsgeräten des Klägers, verursacht hat. Mit solchen übermäßigen Spannungsschwankungen muss der Abnehmer nicht rechnen. Die beklagte Netzbetreiberin ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG auch als Herstellerin des fehlerhaften Produkts Elektrizität anzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass sie Transformationen auf eine andere Spannungsebene, nämlich die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern, vornimmt. In diesem Fall wird die Eigenschaft des Produkts Elektrizität durch den Betreiber des Stromnetzes in entscheidender Weise verändert, weil es nur nach der Transformation für den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten nutzbar ist. Ein Fehler des Produkts lag auch zu dem Zeitpunkt vor, als es in den Verkehr gebracht wurde (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG), weil ein Inverkehrbringen des Produkts Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer erfolgt.
Weitere Informationen unter:

17 EU-Mitgliedstaaten müssen ausländischen Ökostrom nicht fördern

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass EU-Staaten nicht verpflichtet sind, erneuerbare Energien aus anderen Ländern der Union zu fördern. Eine entsprechende Regelung schränke zwar den freien Warenverkehr innerhalb der EU ein, doch diese Beschränkung sei nach Auffassung des Gerichts durch das im Allgemeininteresse liegende Ziel gerechtfertigt, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu fördern, um die Umwelt zu schützen und Klimaveränderungen zu bekämpfen. Die Entscheidung bestätigt die gängige Praxis der EU-Staaten, lediglich inländische Produzenten von Ökostrom zu fördern.
Weitere Informationen unter:
EUGH-Urteil: Ålands vindkraft AB gegen Energimyndighetenhttp://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&td=ALL&num=C-573/12

18 Stillschweigender Vertragsschluss durch Energieverbrauch

Im Juli 2014 fällte das BGH zwei Urteile, die sich mit der Frage beschäftigten, mit wem ein Vertrag durch die Entnahme von Energie zustande kommt, wenn ein schriftlicher Liefervertrag nicht abgeschlossen worden ist und das mit Energie versorgte Grundstück vermietet oder verpachtet ist (Urteil vom 2. Juli 2014 – VIII ZR 316/13 bzgl. Stromlieferung und Urteil vom 22. Juli 2014 – VIII ZR 313/13 bzgl. Gaslieferung).
Beispielhaft sei hier das Urteil bzgl. Stromlieferung näher vorgestellt: Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, begehrt von dem Beklagten als Grundstückseigentümer eine Vergütung für Stromlieferungen in Höhe von 32.539,09 Euro. Der Beklagte hatte das versorgte Grundstück am 29. Januar 2007 erworben und am 2. Februar 2007 an seinen Sohn verpachtet. Nach dem Pachtvertrag war der Pächter verpflichtet, die Stromkosten aufgrund eines eigenen Vertrags mit dem Versorgungsunternehmen zu tragen.
Pächter muss zahlen
Der Pächter verbrauchte erhebliche Mengen an Strom, schloss jedoch keinen Stromversorgungsvertrag ab und teilte der Klägerin auch nicht mit, dass er Strom verbrauche. Die Klägerin ließ mehrfach auf dem Grundstück den Stromverbrauch ablesen und schickte die entsprechenden Rechnungen zunächst an die frühere Grundstückseigentümerin, die der Klägerin jeweils mitteilte, dass sie mit dem Grundbesitz nichts mehr zu tun habe. Am 14. Dezember 2012 erstellte die Klägerin gegenüber dem Beklagten als dem neuen Grundstückseigentümer eine Rechnung für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 30. November 2010 in Höhe von 32.539,09 Euro.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass sich das Energieunternehmen an den Pächter des Grundstücks zu wenden hat und nicht an den Eigentümer. Denn aufgrund des Stromverbrauchs durch den Pächter kommt mit diesem stillschweigend ein Vertrag über die Stromlieferung zustande.
Weitere Informationen unter:

19 Rechtsklarheit bei der Entsorgung von privaten und kommunalen Pflanzabfällen

Biogasanlagen können ab sofort wieder wie gewohnt Pflanzenabfälle aus Gärten, kommunalen Parkanlagen, Sportplätzen und der Landschaftspflege verwerten und daraus klimafreundlichen, heimischen Ökostrom produzieren. Diese Praxis war seit August dieses Jahres durch eine klärungsbedürftige Rechtslage im novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014) unterbunden worden. Der Fachverband Biogas e. V. konnte nun eine Klärung des Problems erwirken und den Betreibern damit wieder Rechtssicherheit geben sowie die sinnvolle Verwertung der Abfälle ermöglichen. Seit Jahren bieten bundesweit mehr als 1000 Biogasanlagen Privatleuten und Kommunen den Service an, ihre Pflanzabfälle in der Biogasanlage zu verwerten. Ein Angebot, das sehr gerne angenommen wurde. Umso größer war daher das Unverständnis von Biogasanlagenbetreibern und Gemeinden, als Juristen aufgrund der Neufassung des EEG davor warnen mussten, solche Materialien in NawaRo-Anlagen einzusetzen (NawaRo: Nachwachsende Rohstoffe). Ihrer Einschätzung nach war es nicht auszuschließen, dass der Einsatz von Grüngut zum Verlust der kompletten Vergütung für den Einsatz nachwachsender Rohstoffe und damit in die Insolvenz geführt hätte.
Weitere mögliche Unklarheiten
Nun wurde klargestellt, dass Grüngut weiterhin als nachwachsender Rohstoff im Sinne des EEG gilt. Allerdings ist nicht nur Grüngut von der neuen Definition des Landschaftspflegematerials im EEG 2014 betroffen. Mehr als 100 Biogaserzeuger des Ökolandbaus geraten aktuell wirtschaftlich in Schieflage, weil die Neudefinition keine gesonderte Förderung für den Anbau von Klee, Luzerne und deren Mischungen mit Gras mehr vorsieht. Auch hier verhindert der Gesetzgeber durch eine unklare Rechtslage den Einsatz von ökologisch sehr förderungswürdigen, ohnehin in der Landwirtschaft anfallenden Substraten zur Erzeugung von Strom und Wärme. Der Fachverband Biogas wird sich daher auch dafür einsetzen, eine einvernehmliche und rechtssichere Lösung mit dem Ministerium herbeizuführen.

20 Strom- und Gaskunden müssen rechtzeitig vor Inkrafttreten von Änderung über Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden

Am 23. Oktober 2014 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass Verbraucher, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht mit Strom und Gas beliefert wer- den, rechtzeitig vor Inkrafttreten jeder Preiserhöhung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert wer- den müssen. Da die deutsche Regelung eine solche Information nicht vorsieht, verstößt sie gegen die „Stromrichtlinie” 2003/54 und gegen die „Gasrichtlinie” 2003/55.
Urteil des EuGH
Der EuGH (europäischer Gerichtshof) nimmt damit Stellung zu Anfragen des deutschen Bundesgerichtshofs zu zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen Strom- und Gaskunden und ihren Versorgern mehrere Preiserhöhungen in den Jahren 2005 bis 2008 betreffend. Die Kunden, die unter die allgemeine Versorgungspflicht fallen (Tarifkunden), sind der Ansicht, dass diese Erhöhungen unbillig gewesen seien und auf rechtswidrigen Klauseln beruht hätten. Die allgemeinen Bedingungen der mit Verbrauchern geschlossenen Verträge waren durch die im maßgeblichen Zeitraum geltende deutsche Regelung bestimmt und aufgrund dieser Regelung unmittelbarer Bestandteil der mit den Tarifkunden geschlossenen Verträge. Die Regelung erlaubte es den Versorgern, die Strom- und Gaspreise einseitig zu ändern, ohne den Anlass, die Voraussetzungen oder den Umfang der Änderung anzugeben, stellte jedoch sicher, dass die Kunden über die Preiserhöhung benachrichtigt wurden und den Vertrag gegebenenfalls kündigen konnten. Diese deutsche Regelung steht den Regelungen der Strom- und Gasrichtlinie entgegen.
Informationspflicht der Anbieter
Der Gerichtshof stellt fest, dass den Kunden neben ihrem in den Richtlinien für den Fall einer Preisänderung vorgesehenen Recht, sich vom Liefervertrag zu lösen, auch die Befugnis erteilt werden muss, gegen eine solche Änderung vorzugehen. Um diese Rechte in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen zu können, müssen die unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Kunden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.
Eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen des Urteils lehnt der EuGH ab. Die Auslegung der Richtlinien gilt somit für alle im zeitlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinien erfolgten Änderungen. Die Richtlinien 2003/54 und 2003/55 sind am 4. August 2003 in Kraft getreten und mussten bis spätestens 1. Juli 2004 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie wurden mit Wirkung zum 3. März 2011 aufgehoben (Ersatz durch Nachfolgerichtlinien).
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21 Wer ist Nutzer des Lichts auf öffentlichen Verkehrswegen?

Kein Anspruch auf Entlastung nach StromStG
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Versorgungsunternehmen, das von der Stadt mit der Beleuchtung öffentlicher Verkehrsflächen beauftragt war, für den dafür bezogenen Strom keinen Anspruch auf Entlastung von der Stromsteuer gemäß § 9 b StromStG hat. Denn dieses Unternehmen sei nicht der (Primär-)Nutzer des Stroms. Das aber sei nach dem Stromsteuergesetz Voraussetzung für die Gewährung der Entlastung. Nach § 9b StromStG wird eine solche Steuerentlastung einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes nur unter der Voraussetzung gewährt, dass das mithilfe des Stroms gewonnene Erzeugnis (im Streitfall also Licht) auch von diesem Unternehmen genutzt wird. Das klagende Unter- nehmen war zwar ein solches Unternehmen des produzierenden Gewerbes, fraglich war jedoch, ob es bei der auftragsgemäßen Beleuchtung der Straßen auch als Nutzer der Straßenbeleuchtung anzusehen war (Nutzer i. S. des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG).
Die Vorinstanz hatte dies verneint und die Ansicht vertreten, die sich auf den beleuchteten Verkehrsflächen bewegenden Bürger der Stadt seien die Nutzer des elektrisch erzeugten Lichts. Der Bundesfinanzhof hat sich dagegen für die dritte in Betracht kommende Möglichkeit entschieden und die für die Beleuchtung der öffentlichen Verkehrswege verantwortliche Stadt als Nutzer des Lichts angesehen. Der Bundesfinanzhof stellt dabei entscheidend darauf ab, dass das Stromsteuergesetz denjenigen steuerlich entlasten will, der den für die Beleuchtung verwendeten Strom gezielt für eigene Zwecke einsetzt. Und das sind nach Auffassung der Richter weder die Straßenbenutzer noch das Versorgungsunternehmen, sondern die Stadt. Denn mit der Beleuchtung erfüllt sie ihren gesetzlichen Auftrag zur Verkehrssicherung. Dass sie sich dafür eines Versorgungsunternehmens bedient, ändert daran nichts.
Weitere Informationen unter:
 

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