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02044 Kurznachrichten Februar 2024

An dieser Stelle finden Sie in jeder Ergänzungslieferung aktuelle und interessante Kurznachrichten aus den Bereichen Energie, Energieeffizienz und Energiemanagement.
von:

1 Bestätigung nach EnSimiMaV – ab 01.04.2024 wird geprüft

Offene Maßnahmen zum 01.10.2022
Eine Maßnahme zur Steuerung der Energiemangellage im Jahr 2022 bestand darin, bestimmte Unternehmen zu verpflichten, ihre Energieeffizienzmaßnahmen zeitnah umzusetzen. Gemäß EnSimiMaV § 4 müssen daher Großunternehmen (sog. Nicht-KMU) mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 10 GWh alle wirtschaftlichen Maßnahmen, die sich am 01.10.2022 im Aktionsplan ihres Managementsystems nach ISO 50001/EMAS befanden, unverzüglich umsetzen (maximal innerhalb von 18 Monaten). Die Frage, inwieweit auch weitere Maßnahmen nach Inkrafttreten der Verordnung eine Rolle spielen, wurde am 02.01.2024 durch das BMWK bei Beantwortung der FAQ Nr. 18 klargestellt. Demnach sind nur Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung offen waren, zu berücksichtigen.
Die Unwirtschaftlichkeit weiterer identifizierter Maßnahmen (z. B. aus der „Ideenliste” nach ISO 50001 Nr. 6.3d) muss rückwirkend für drei Jahre nachgewiesen werden (Antwort auf FAQ Nr. 3). Bei Energieaudits nach DIN EN 16247-1 wird analog verfahren.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung für nicht umgesetzte Maßnahmen
Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach DIN EN 17463 nach 20 Prozent der Nutzungsdauer (max. 15 Jahre) einen positiven Kapitalwert ergibt. Diese Wirtschaftlichkeitsbetrachtung muss bei der EnSimiMaV (im Gegensatz zum neuen EnEfG) nur für alle nicht umgesetzten Maßnahmen durchgeführt werden (s. Kap. 11204 und das dort bereitgestellte Berechnungs- und Dokumentationstool zur DIN EN 17463).
Prüfung als separater Baustein
Die Erfüllung dieser Anforderungen muss von Zertifizierungsstellen, Umweltgutachtern oder zugelassenen Energieauditoren geprüft und bestätigt werden. Diese Aktivitäten sind kein Bestandteil eines normalen ISO-50001-Audits (zumindest nicht vollständig), sodass die Zertifizierungsstellen dies als separaten Baustein anbieten, der im Rahmen des Audits oder unabhängig davon durchgeführt werden kann.
Die Verordnung sieht keine behördlichen Sanktionen bei Nichterfüllung der Anforderungen vor. Kann jedoch ein betroffenes Unternehmen ab dem 01.04.2024 in einem Audit nach ISO 50001 bzw. ISO 14001 (bei Energieaudit-Pflicht nach EDL-G) diese Bestätigung nicht vorlegen, wird dies als wesentliche Nichtkonformität (Hauptabweichung) eingestuft. Gemäß den üblichen Zertifizierungsregeln haben Unternehmen dann 90 Tage Zeit, die Anforderungen zu erfüllen und die entsprechende Bestätigung nachzureichen.
Empfehlung
Zertifizierungsauditoren können auch nach Außerkrafttreten der Verordnung am 30.09.2024 im Rahmen der Konformitätsprüfung zu Normpunkt 4.2 der ISO 50001 bzw. 6.1.3 der ISO 14001 diese Bestätigung einfordern. Es wird daher dringend empfohlen, sich die korrekte Umsetzung der EnSimiMaV bis spätestens zum 30.09.2024 bestätigen zu lassen.
Weitere Informationen
FAQ zu § 4 EnSimiMaV – BMWK, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (02.01.2024)
Kapitel „Wann sind Energieeffizienzmaßnahmen wirtschaftlich?” in diesem Werk mit VALERI-Tool (Oktober 2022)

2 Förderprogramme – Antragstellung wieder möglich

Mitte Januar hat das BMWK die Antrags- und Bewilligungspause aufgehoben, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2023 zentral für alle BMWK-Förderprogramme im Klima- und Transformationsfonds (KTF) verhängt worden war.
Die Antragstellung und die Bewilligung unter den Vorgaben der vorläufigen Haushaltsführung (bzw. unter Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel) ist für folgende Programme ab sofort wieder möglich:
Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)
Energieberatung für Wohngebäude (EBW)
Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)
Aufbauprogramm Wärmepumpe (BAW)*
Förderung von E-Lastenrädern (E-Lastenfahrrad-Richtlinie)
„Bürgerenergiegesellschaften” bei Windenergie an Land
Ausgenommen von der Antrags- und Bewilligungspause war das Bundesprogramm Effiziente Gebäude (BEG); hier konnten durchgehend Anträge gestellt und bewilligt werden.
Anträge für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) können mit dem Inkrafttreten der novellierten Richtlinien, voraussichtlich ab dem 15. Februar 2024, wieder gestellt werden. Gefördert werden u. a. Anlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme (Modul 2) sowie die Optimierung von Anlagen und Prozessen (Modul 4).
Im Wesentlichen ergeben sich aus den Richtlinienentwürfen folgende Neuerungen:
In Modul 4 soll ein Stufensystem von „Basisförderung” bis zur „Premiumförderung, ggf. mit „Dekarbonisierungsbonus” eingeführt werden.
Anträge für Projekte mit geringerem Förderbedarf sollen künftig unter erleichterten Bedingungen über die „Basisförderung” gestellt werden können. Hier soll insbesondere auf die Vorlage eines Einsparkonzepts verzichtet werden. Antragsberechtigt sollen KMU sein, die bestehende Anlagen ersetzen wollen und durch das Vorhaben mindestens 15 Prozent Energie einsparen.
Anträge für Projekte mit höherem Förderbedarf sind über die Premiumförderung zu stellen. Die Projekte müssen zu einer THG-Einsparung von mindestens 30 % führen. Die THG-Förderschwellen sollen deutlich angehoben werden, für große Unternehmen (Nicht-KMU) von 500 auf 1.600 Euro/t CO2-Einsparung. Zusätzlich zur „Premiumförderung” soll ein Dekarbonisierungsbonus für Projekte zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung, Elektrifizierung und zu grünem Wasserstoff gewährt werden können.
Weitere geplante Änderungen:
In allen Modulen soll sich die Förderung künftig grundsätzlich an den gesamten Investitionskosten (Vollkosten) und nicht mehr an den Investitionsmehrkosten orientieren. Im Gegenzug sollen die Fördersätze in den Modulen „Zuschuss und Kredit” gesenkt werden.
Die max. Fördersumme soll auf 20 Mio. Euro pro Vorhaben erhöht werden.
Bei Förderung durch die KfW in den Modulen 1 bis 4 soll der Zinssatz um bis zu 0,5 Prozentpunkte reduziert werden können.
Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 5 Megawatt, in denen Biomasse eingesetzt wird, sollen nur dann förderfähig sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine direkte Verstromung technisch nicht möglich und die Nutzung von Wasserstoff technisch nicht möglich/wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Die Nachweispflicht soll entfallen, wenn ausschließlich innerbetrieblich und vor Ort anfallende biogene pflanzliche Abfall- und Reststoffe eingesetzt werden.
Antragstellung für Energieförderprogramme wieder möglich – IHK Südlicher Oberrhein (19.01.2024)
Der Klima- und Transformationsfonds 2024 – Entlastung schaffen, Zukunftsinvestitionen sichern, Transformation gestalten – Bundesregierung (22.12.2023) inkl. Details zu Kürzungen und Verwendung der Mittel des KTF in 2024
Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 ist nichtig – Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht (15.11.2023)

3 Erleichterungen zum individuellen Stromnetzentgelt bis zum 31.12.2025 verlängert

Mit Beschluss vom 15.02.2023 (BK4-22-089) hatte die Bundesnetzagentur Erleichterungen für das individuelle Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV (Stichwort: 7.000-h-Regelung) geschaffen. Danach sollten Unternehmen mit bestehenden Netzentgeltvereinbarungen nach der 7.000-h-Regelung durch die Teilnahme an freiwilligen Lastabschaltungen, Verbrauchsreduzierungen bei hohen Strombörsenpreisen und kurativem Redispatch nicht benachteiligt werden. Diese Erleichterungen waren bis zum 31.12.2023 befristet.

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