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02042 Kurznachrichten August 2023

An dieser Stelle finden Sie in jeder Ergänzungslieferung aktuelle und interessante Kurznachrichten aus den Bereichen Energie, Energieeffizienz und Energiemanagement.
von:

1 Das Energieeffizienzgesetz kommt – wenn auch einige Monate später

Als letzter Tagesordnungspunkt vor der Sommerpause sollte das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verabschiedet werden. Dazu ist es nicht gekommen, weil nicht genügend Abgeordnete anwesend waren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die im Vorfeld eingearbeiteten Änderungen der Beschlussempfehlung nach der Sommerpause im September beschlossen werden. Das Gesetz muss dann noch durch den Bundesrat.
Änderungen ggü. dem Entwurf
Die wichtigsten Änderungen der Beschlussempfehlung (für eine allgemeine Übersicht des Gesetzes s. Kap. 02041, Abschn. 4):
Energieeffizienzziele
Geblieben sind die verbindlichen Energieeffizienzziele für den End- und Primärenergieverbrauch bis 2030. Endenergie ist dabei derjenige Teil der eingesetzten Primärenergie, der den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht (Umgebungswärme oder -kälte sowie Solarthermie gehören nicht dazu). Primärenergie ist die Energie, die mit allen ursprünglich vorkommenden Energieformen oder -quellen zur Verfügung steht.
Die vorherige Entwurfsfassung enthielt zudem Energieeffizienzziele für den End- und Primärenergieverbrauch von 2030 bis 2040 und 2045, die angestrebt werden sollten. Für den Endenergieverbrauch wurde das Zwischenziel 2040 gestrichen, für den Primärenergieverbrauch gibt es nach 2030 gar keine Energieeffizienzziele mehr. Die Reduktion der Energieeffizienzziele soll dabei der „Flexibilisierung” des Zielpfads bis 2045 dienen. Das Ziel für 2045 beträgt minus 45 % im Vergleich zu 2008 (mindestens Reduzierung auf 1.400 TWh).
Bei „außergewöhnlichen und unerwarteten konjunkturellen Entwicklungen oder Bevölkerungsentwicklungen” kann die Bundesregierung die genannten Ziele jedoch anpassen.
Die Länder müssen bis 2030 nicht mehr 5 TWh, sondern nur noch 3 TWh einsparen.
Pflichten für Unternehmen
Managementsystempflicht
Der Schwellenwert für die Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (EMAS) soll herabgesetzt werden. Die Pflicht soll bei einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Kalenderjahre von mehr als 7,5 GWh (vorher 15 GWh) gelten.
Im Rahmen der Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für Endenergieeinsparmaßnahmen (Pflichten ab 2,5 GWh) muss die Vollständigkeit und Richtigkeit der aufgrund ihrer Unwirtschaftlichkeit nicht erfassten Endenergieeinsparmaßnahmen nicht mehr durch einen Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditor bestätigt werden. Die grundsätzliche Bestätigung der Maßnahmen vor der Veröffentlichung bleibt bestehen.
Bei dem Thema Abwärme (Pflichten ab 2,5 GWh) war in der vorherigen Entwurfsfassung vorgesehen, dass Abwärme nur wiederverwendet werden muss, wenn dies dem Unternehmen möglich und zumutbar ist. Möglichkeit und Zumutbarkeit gelten nun auch für die Reduzierung der Abwärme. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen. Die Abwärmevermeidung muss nach dem Stand der Technik erfolgen. (§ 16)
Unternehmen, die ein EnMS oder UMS (EMAS) einführen, müssen über die Normanforderungen hinaus noch weitere Anforderungen erfüllen, u. a. sind dies die Erfassung von Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit der Abwärmenutzung sowie der Maßnahmen nach DIN EN 17463. (§ 8)
Pflichten für Betreiber von Rechenzentren/Informationstechnik
Rechenzentren sollen erst ab einer Nennanschlussleistung von 300 kW erfasst werden (vorher 200 kW). Es wurde klargestellt, dass Rechenzentren, die dem Anschluss oder der Verbindung von anderen Rechenzentren dienen und überwiegend keine Datenverarbeitung vornehmen (sog. Netzknoten), nicht erfasst sind.
Der PUE-Wert für Rechenzentren mit Inbetriebnahme ab dem 01.07.2026 wurde auf 1,2 angepasst und die Einschränkungen der Eintrittstemperatur bei der Luftkühlung komplett gestrichen.
Die Pflicht zur Einrichtung eines EnMS oder UMS (EMAS) gilt auch für Rechenzentren, wobei weitere, über die 7,5-GWh-Regel (s. o.) hinausgehende, Vorschriften gelten (§ 12). Eine Ausnahme gibt es für Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu mindestens 50 % aufgenommen wird und deren jährlicher durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Kalenderjahre nicht über 7,5 GWh liegt.
Die Informationen zur Energieeffizienz sind zwar weiterhin bis zum 31.03. jährlich zu veröffentlichen, jedoch ohne öffentlichen Zugang zum Energieeffizienzregister.
Die Informationspflicht im Kundenverhältnis wurde deutlich gekürzt.

2 Beirat lehnt Industriestrompreis ab

Der wissenschaftliche Beirat des Finanzministeriums hat die Pläne des BMWK kritisiert, einen Industriestrompreis einzuführen. Eine massive Förderung der energieintensiven Industrien verhindere notwendige Anpassungsprozesse. Damit würden Unternehmen mithilfe öffentlicher Mittel erhalten bleiben, die international nicht mehr wettbewerbsfähig seien. Die hohen Industriepreise sind zumindest in Europa kein struktureller Wettbewerbsnachteil.
Staatliche Unterstützung für energieintensive Unternehmen
Der Beirat reagiert damit auf einen Vorschlag von Wirtschaftsminister Habeck. Danach sollen Unternehmen, die eine bestimmte Energie- und Wettbewerbsintensität nachweisen können, bis zum Jahr 2030 für 80 % ihres historischen Stromverbrauchs nur 6 ct/kWh zahlen müssen. Diese staatlichen Hilfen hätten ein Volumen von bis zu 30 Milliarden Euro.
Gegenvorschläge
Laut wissenschaftlichem Beirat sollten Genehmigungsverfahren radikal vereinfacht und beschleunigt werden, um erneuerbare Energien auszubauen. Zudem müssten Innovationen gefördert, Fachkräfte angelockt, Bürokratie abgebaut und die Verwaltung digitalisiert werden. Auch eine völlige Abschaffung der Stromsteuer sollte in Erwägung gezogen werden.
Weitere Informationen
Regierungsberater sprechen sich gegen Industriestrompreis aus – Handelsblatt (20.07.2023)

3 Zielverfolgung in Zukunft mit sektorübergreifender und mehrjähriger Gesamtrechnung

Das aktuell gültige Klimaschutzgesetz legt eine jährliche zulässige Höchstmenge von Treibhausgasemissionen für die jeweiligen Sektoren (Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft) fest. Bei Überschreitung der festgelegten Höchstmenge hat dies ein verpflichtendes Sofortprogramm für den entsprechenden Sektor zur Folge, das vom zuständigen Bundesministerium festgelegt wird. Im Moment betrifft dies den Verkehrssektor und den Gebäudesektor.

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