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03045 Rechenzentren im Fokus: neue Effizienzvorgaben durch das EnEfG

Um die Einsparziele des Fit-for-55-Pakets zu erreichen, nimmt das Energieeffizienzgesetz neben der stromintensiven Industrie und der öffentlichen Hand erstmals auch Rechenzentren in den Blick. Diese sollen ihren Teil zur Energieeffizienzsteigerung beitragen, indem sie Effizienz- und Abwärmeanforderungen erfüllen, Grünstrom beziehen und ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen. Die gewonnenen Informationen werden in einem neuen Energieeffizienzregister der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dieses schafft einen transparenten Überblick und einen Wettbewerb zwischen den energieeffizientesten Rechenzentren. Die Vorgaben wollen einen Innovationshochlauf in der Branche anstoßen – dafür gibt es einiges zu tun.
von:

1 Einleitung

Das Energieeffizienzgesetz ging im November 2023 an den Start und setzt den europäischen Rahmen der Energieeffizienzrichtlinie in nationales Recht um. Mit dem Fit-for-55-Paket sollen die Treibhausgase bis 2030 um 55 % gegenüber 1990 gemindert werden [1]. Mit einer Steigerung der Energieeffizienz sollen die Klimaziele erreicht werden. Der Strombedarf deutscher Rechenzentren lag 2020 bei 16 Milliarden KWh ( [2], [3] S. 36) und macht damit jährlich rund 3 % des gesamten Stromverbrauchs in Deutschland aus, mit stark steigender Tendenz. Durch die zunehmende Digitalisierung wird zukünftig von einem Anteil von ca. 6 % ausgegangen [4]. Schlummernde Energieeffizienzpotenziale in Rechenzentren sollen mit den Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes (§§ 11–17 EnEfG) ausgeschöpft werden und damit zu einem linear geminderten Strombedarf beitragen. Obwohl vom Anwendungsbereich der gesetzlichen Vorgaben nur knapp 1.000 der 50.000 Rechenzentren in Deutschland erfasst sind, lassen sich mit den adressierten stromintensiven Rechenzentren hohe Einsparpotenziale generieren. [4]

2 Anwendungsbereich und Adressat

Für die Pflichtenerfüllung verantwortlich ist der Betreiber des Rechenzentrums bzw. der Informationstechnik – dabei sind längst nicht alle Rechenzentren erfasst. Nur Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 kW sind vom Anwendungsbereich des Energieeffizienzgesetzes umfasst. Die nicht redundante Nennanschlussleistung beschreibt die elektrische Leistung der IT-Systeme, die für den normalen Betrieb benötigt wird, ohne zusätzliche Kapazitäten für die Ausfallsicherheit.
Nicht redundante Nennanschlussleistung
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) beschreibt die nicht redundante Nennanschlussleistung in einem Ergebnisbericht zur Green-IT: „Die nicht redundante elektrische Nennanschlussleistung eines Rechenzentrums beinhaltet die Nennanschlussleistung der Informationstechnik und aller gebäudetechnischen Anlagen, die für den Betrieb des Rechenzentrums notwendig sind. Die nicht redundante elektrische Nennanschlussleistung kann durch die im Vertrag zwischen dem Betreiber des Rechenzentrums und dem vorgelagerten Stromnetzbetreiber (bzw. via dem EVU) vereinbarte (maximale) Leistung bestimmt werden; teilweise wird diese als sogenannte „Bestellleistung” bezeichnet. Sollte vertraglich keine (maximale) Leistung geregelt worden sein oder die vertraglich geregelte Leistung mehr als nur das Rechenzentrum definierte Komponenten enthalten, so kann die nicht redundante elektrische Nennanschlussleistung durch die Summe der Leistung der für die Komponenten des Rechenzentrums existierenden, nicht redundanten Leistungsschalter in der Niederspannungs(haupt)verteilung ermittelt werden.” [5]
Abb. 1: Beispiel zur Ermittlung der nicht redundanten Nennanschlussleistung (eigene Darstellung)
Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung unterhalb von 300 kW haben die speziellen Vorgaben für Rechenzentren aus dem Energieeffizienzgesetz nicht einzuhalten.

2.1 Welche Strukturen gelten als Rechenzentrum?

Vom Energieeffizienzgesetz adressiert sind Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 kW. Die reine Informationstechnik innerhalb eines Rechenzentrums ist mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 kW erfasst. Damit weichen die nationalen Vorgaben von den Europäischen Vorgaben der EED ab, die Rechenzentren mit einem Strombedarf für die installierte Informationstechnologie (IT) ab 500 kW verpflichtet. ( [6], Artikel 12 Absatz 1)
Rechenzentren werden im Energieeffizienzgesetz gemäß § 3 Nr. 24 EnEfG wie folgt definiert:
„a)
eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen für die zentrale Unterbringung, die zentrale Verbindung und den zentralen Betrieb von Informationstechnologie- und Netzwerk-Telekommunikationsausrüstungen zur Erbringung von Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt sowie
b)
alle Anlagen und Infrastrukturen für die Leistungsverteilung, für die Umgebungskontrolle und für das erforderliche Maß an Resilienz und Sicherheit, das für die Erbringung der gewünschten Dienstverfügbarkeit erforderlich ist, mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt,
c)
ausgenommen von den Regelungen sind Rechenzentren, die dem Anschluss oder der Verbindung von anderen Rechenzentren dienen und die überwiegend keine Verarbeitung der Daten vornehmen (Netzknoten).”
Rechenzentren sind damit weit formuliert und nicht auf Anbieter einer Dienstleistung beschränkt, sodass auch sog. Unternehmensrechenzentren ( [6], Erwägungsgrund 86) die besonderen Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes über die Verpflichtung als energieintensives Unternehmen hinaus zu erfüllen haben.

2.2 Wer ist verpflichtet?

Betreiber eines Rechenzentrums ist gemäß § 3 Nr. 3 EnEfG: „wer entweder Eigentümer des Rechenzentrums oder der Flächen zur Co-Lokation ist oder vergleichbare Nutzungsrechte hat.” Als Co-Lokation gilt gemäß § 3 Nr. 6 EnEfG: „eine Dienstleistung innerhalb eines Rechenzentrums, die darin besteht, technische Infrastruktur bereitzustellen, innerhalb derer Kunden ihre eigene Informationstechnik betreiben können.”
Betreiber von Informationstechnik ist gemäß § 3 Nr. 4 EnEfG: „wer Informationstechnik innerhalb eines Rechenzentrums mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 Kilowatt entweder als Eigentümer oder mit vergleichbaren Nutzungsrechten unterhält, ohne selbst Betreiber des Rechenzentrums zu sein, in dem die Informationstechnik unterhalten wird.”

3 Vorgaben für Rechenzentren im EnEfG

Rechenzentren werden im Energieeffizienzgesetz besonders in die Pflicht genommen, um Energieeffizienz- und Abwärmepotenziale bei der digitalen Infrastruktur in der Informationstechnik auszuschöpfen.

3.1 Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems

Bei der Pflicht zur Einführung eines Energiemanagementsystems regelt das Energieeffizienzgesetz Fristen und Schwellenwerte zur Einführung für Unternehmen im Allgemeinen und für Rechenzentren im Besonderen. Betreiber von Rechenzentren haben bis zum 1. Juli 2025 ein Energiemanagementsystem nach DIN EN 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) einzurichten. Auf den Gesamtenergieverbrauch des Rechenzentrums kommt es über die Definition für Rechenzentren hinaus nicht weiter an. Ist eine Struktur als Rechenzentrum i. S. d. Energieeffizienzgesetzes zu klassifizieren, hat es zwingend ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum 1. Juli 2025 einzuführen. Hintergrund der Pflicht zum Betrieb eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystems ist das Bestreben, vorhandene Energieeinsparpotenziale in Rechenzentren transparent zu machen und auszuschöpfen. Auch die regelmäßige Überprüfung der Datenbasis zum Abgleich der Ist-Situation und zur Ableitung von Verbesserungspotenzialen ist Teil von Energie und Umweltmanagementnormen.
Validierung/Zertifizierung
Als zusätzliche Anforderung haben Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von mehr als 1 MW die Pflicht, das Energie- oder Umweltmanagementsystem einer Validierung oder Zertifizierung durch eine externe Zertifizierungsstelle zu unterziehen. Für die Validierung bzw. Zertifizierung gilt eine Frist bis zum 1. Januar 2026.
Für Rechenzentren, die im Eigentum öffentlicher Träger stehen oder für diese betrieben werden, gilt die Pflicht zur Validierung bzw. Zertifizierung bereits mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt.
Für die Art und Weise des Betriebs des Energie- oder Umweltmanagementsystems macht das Energieeffizienzgesetz zusätzliche Vorgaben:

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