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02045 Kurznachrichten Mai 2024

An dieser Stelle finden Sie in jeder Ergänzungslieferung aktuelle und interessante Kurznachrichten aus den Bereichen Energie, Energieeffizienz und Energiemanagement.
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1 Änderung im EDL-G/EnEfG geplant, aber es bleibt noch Regelungsbedarf

Mit dem Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) am 18. November 2023 wurden bereits Anforderungen des Artikels 11 der EU-Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie 2023/1791/EU) vom 13. September 2023 in Teilen umgesetzt, nämlich in den §§ 8–10 EnEfG. Die Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G), die voraussichtlich Ende Mai 2024 im Kabinett beschlossen und im Herbst in Kraft treten wird, passt unter anderem die Anforderungen an die Energieaudits gemäß § 8 EDL-G an die neuen EU-Vorgaben an. Sie enthält zudem Anpassungen des aktuellen EnEfG. Darüber hinaus werden in einer Verordnung (EnAuditFoV) die Anforderungen für die Fort- und Weiterbildung von Energieauditoren und das Anerkennungsverfahren präzisiert.
Konkrete geplante Änderungen des EDL-G:
Derzeit müssen nur große Unternehmen (keine KMU) ein Energieaudit durchführen. Zukünftig soll der Anwendungsbereich auf KMU mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als [2,5–2,77 GWh – genauer Wert in Diskussion] ausgeweitet werden. Derzeit sind alle Unternehmen (auch KMU) ab 7,5 GWh/a zur Einführung eines Systems nach ISO 50001 oder EMAS verpflichtet (§ 8 EnEfG).
Der Anwendungsbereich des neuen EDL-G soll sich nur noch auf Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als [2,5–2,77] GWh beziehen, mit Ausnahme der Unternehmen, die nach § 8 (1) EnEfG verpflichtet sind, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (EMAS) einzurichten. Das würde bedeuten, das Großunternehmen unterhalb dieses Verbrauchs kein Energieaudit mehr durchzuführen bräuchten. Es bedeutet aber auch eine strikte Trennung zwischen EDL-G und EnEfG (dazu unten mehr).
Die Anforderungen an die Energieaudits (§ 8a EDL-G) werden um die Anforderungen bzgl. Abwärme und Wirtschaftlichkeitsbewertung gemäß § 8(3) EnEfG ergänzt.
Konkrete geplante Änderungen beim EnEfG
Zunächst sollen die Umsetzungspläne (§ 9 EnEfG) nicht mehr innerhalb von drei Jahren, sondern innerhalb eines Jahres nach der Rezertifizierung veröffentlicht werden. Die externe Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit durch Energieauditoren, Umweltgutachter oder Zertifizierungsauditoren soll entfallen. Die Veröffentlichung soll, soweit möglich, im Unternehmensregister (§ 8b HGB) erfolgen.
Die Grenze für die Meldung von Abwärmepotenzialen an die Plattform für Abwärme wird ggf. leicht angepasst (von 2,5 auf 2,77 GWh). Weitere mögliche Ausnahmen sind in Zukunft:
Anlagen, die keine wesentlichen Mengen an Abwärme erzeugen, wobei Abwärme aus mehreren Anlagen, die in einem abwärmeführenden Medium zusammengeführt wird, als die Abwärme aus einer Anlage zu betrachten ist.
Informationen über Standorte mit nur geringen Mengen an unmittelbar anfallender Abwärme, deren Nutzung durch Dritte, unter Berücksichtigung des Stands der Technik, in der Regel nicht wirtschaftlich ist. Bei der Ermittlung der Menge an unmittelbar anfallender Abwärme an einem Standort bleibt der Anteil an Abwärme außer Betracht, der durch eine Maßnahme zur Abwärmenutzung vollständig wiederverwendet wird, sowie unwesentliche Abwärme (s. o.).
Für beide Ausnahmen sollen Grenzwerte nach dem Stand der Technik vom BfEE in einem Merkblatt veröffentlicht werden. Als Bagatellgrenze wird im Entwurf an einer Erläuterungsstelle der Wert von 500 MWh/a genannt.
Die erstmalige Meldepflicht zur Plattform für Abwärme wird auf den 01.01.2025 verschoben (schon umgesetzt).
Zwei Punkte zur Diskussion
Viele Verbände haben Stellung bezogen und ihre Positionen veröffentlicht. Dem Autor sind jedoch zwei Punkte aufgefallen, die bisher kaum diskutiert werden:
Die 90 %-Verhältnismäßigkeitsregel wird in Zukunft nur für Unternehmen gelten, die unter das EDL-G fallen. Durch die strikte Trennung zwischen EDL-G und EnEfG müssen Unternehmen ab 7,5 GWh/a bei ihren Systemen alle Standorte erfassen. Ein Ausschluss von kleinen Büros mit wenigen Mitarbeitern ist nicht mehr möglich. Dies stellt eine Verschwendung von Ressourcen dar, und dürfte, wenn überhaupt, nur Zertifizierungsstellen und Umweltgutachter freuen. Aus Sicht des Autors sollte die 90 %-Regel ebenfalls in das EnEfG übernommen werden. Es sei denn, eine 100-prozentige Erfassung ist ernsthaft gewollt. Im Kontext der SpaEFV gab es offizielle Stellungnahmen, dass eine solche Regelung für ISO 50001 oder EMAS nicht notwendig sei, da man dies inhärent regeln könne. Dies ist sachlich einfach falsch.

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