03020 „Schätzen Sie mal!” Die Abgrenzung von Selbst- und Fremdverbräuchen im EEG
Unternehmen, die auf dem Betriebsgelände auch Dritte mit kleineren Strommengen versorgen, machten dies bislang oft ohne notwendige mess- und eichrechtskonforme Messungen. Dies kann jedoch schnell zum Stolperstein werden, da Unternehmen, die als stromkostenintensive Unternehmen oder als Eigenversorger eine reduzierte EEG-Umlage genießen, diesen nicht ohne mess- und eichrechtskonforme Messungen an Dritte weitergeben dürfen. Das betrifft alle Strommengen, die an Dritte weitergegeben werden, also auch die Strommengen eines externen Handwerkers, eines Untermieters oder einer Tochtergesellschaft.
Werden diese Strommengen nicht mess- und eichrechtskonform, teilweise sogar viertelstundenscharf messtechnisch abgegrenzt, müssen Unternehmen ggf. für die gesamte Strommenge den vollen EEG-Umlagesatz zahlen. Um dies zu vermeiden, hat der Gesetzgeber nun umfassende Neuregelungen zur Abgrenzung von Drittverbräuchen geschaffen. von: |
Anmerkung: Die Regelungen zur Abgrenzung befinden sich mittlerweile im EnFG (§§45 und 46). Die konkreten Ausführungen in diesem Beitrag bleiben gültig. Da die EEG-Umlage seit 1.1.2023 entfallen ist, gilt die BesAR nur noch für die KWK-Umlage und Offshore-Netzumlage (s. Kap. 03034).
1 Einführung
Der durchschnittliche Strompreis für die Industrie liegt bei einem Jahresverbrauch von 160.000 bis 20 Mio. kWh derzeit bei rund 19,09 Cent pro Kilowattstunde und ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Dies liegt neben steigenden Beschaffungskosten auch an der steigenden Steuer-, Abgaben- und Umlagenlast.
Abb. 1: Durchschnittlicher Strompreis für die Industrie in ct/kWh (inkl. Stromsteuer) [1]
Verständlich, dass je nach Verbrauchsmenge die Stromkosten einen erheblichen Kostenbestandteil für Unternehmen darstellen, der die Wirtschaftlichkeit und damit auch die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens beeinflussen kann. Stromkosten in Deutschland setzen sich neben den Stromerzeugungs- und Vertriebskosten vor allem auch aus Transportkosten (z. B. Netznutzungsentgelte), Steuern (wie z. B. Stromsteuer), Abgaben (Konzessionsabgabe) und Umlagen (z. B. EEG-Umlage) zusammen. Ohne Abgaben, Umlagen und Steuern würde der Strompreis rund 10 ct/kWh betragen.
Abb. 2: Strompreisanalyse 2021 [1]
Den größten Bestandteil der Steuern und Abgaben macht dabei die EEG-Umlage mit derzeit 6,500 ct/kWh aus. Die EEG-Umlage wird grundsätzlich auf jede Kilowattstunde Strom, die an Letztverbraucher geliefert beziehungsweise von ihm letztverbraucht wird, gezahlt, soweit nicht eine ausdrückliche gesetzliche Sonderregelung die Umlagepflicht vollständig oder anteilig entfallen lässt.