02051 Kurznachrichten November 2025
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Aktuelle und interessante Kurznachrichten aus den Bereichen Energie, Energieeffizienz und Energiemanagement. von: |
1 Neues rund um die Omnibus-Initiative
Die am 18. Juni 2025 inhaltlich beschlossenen Vereinfachungen zu CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) sind am 20. Oktober in Kraft getreten.
Neuregelungen
Nun sind erstmals auch Einführer und zugelassene CBAM-Anmelder, die nicht mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Kalenderjahr importieren, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Um die Ausnahme in Anspruch zu nehmen, muss diese über die Unterlagencodierung in der Einfuhrzollanmeldung angemeldet werden. Wird der Schwellenwert von 50 Tonnen überschritten, fällt die Gesamtmenge aller eingeführten CBAM-Waren vollständig in den Anwendungsbereich der Verordnung. Der Schwellenwert wird jährlich durch die EU-Kommission überprüft und kann angepasst werden, um sicherzustellen, dass 99 % der importierten CO₂-Emissionen durch CBAM erfasst werden.
Nun sind erstmals auch Einführer und zugelassene CBAM-Anmelder, die nicht mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Kalenderjahr importieren, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Um die Ausnahme in Anspruch zu nehmen, muss diese über die Unterlagencodierung in der Einfuhrzollanmeldung angemeldet werden. Wird der Schwellenwert von 50 Tonnen überschritten, fällt die Gesamtmenge aller eingeführten CBAM-Waren vollständig in den Anwendungsbereich der Verordnung. Der Schwellenwert wird jährlich durch die EU-Kommission überprüft und kann angepasst werden, um sicherzustellen, dass 99 % der importierten CO₂-Emissionen durch CBAM erfasst werden.
Diese mengenmäßige Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für die Einfuhr von Strom und Wasserstoff (Art. 2a VO). Auch hierfür wurde jedoch eine Neuregelung geschaffen. Strom, der in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) oder dem Festlandsockel eines EU-Mitgliedstaats erzeugt wird, unterliegt bei der Einfuhr in die EU nicht mehr dem Anwendungsbereich der Verordnung (VO), da es sich hierbei nahezu ausschließlich um Strom aus erneuerbaren Energien handelt. Strom, der in der AWZ, dem Festlandsockel oder in den in Anhang III unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Ländern und Gebieten (z. B. EFTA-Staaten) produziert wird, ist vom Anwendungsbereich ausgenommen (Art. 2 Abs. 3a VO). Gleiches gilt für Wasserstoff aus den genannten Ländern und Gebieten.
Die weiteren Änderungen werden in den nächsten Wochen in den Beitrag 06113 eingearbeitet. Besonders interessierte Leserinnen und Leser können eine Zusammenfassung der Änderungen im Werk Praxis Nachhaltigkeitsmanagement lesen.
2 Digitale Antragspflicht bei Strom- und Energiesteuerentlastungen – Frist bis Jahresende
Seit Anfang 2025 gibt es ohne ELSTER und das digitale Zoll-Portal keine Entlastung mehr bei der Strom- und Energiesteuer. Unternehmen der energieintensiven Industrie müssen ihre Anträge, beispielsweise nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG, zwingend online stellen. Die Frist zur Antragseinreichung für das Verbrauchsjahr 2024 endet am 31. Dezember 2025.
Dies betrifft unter anderem:
| • | § 9b StromStG (Entlastung der Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft), |
| • | § 54 EnergieStG (Steuerentlastung für Unternehmen (beim Verheizen)), |
| • | § 9a StromStG (Entlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren), |
| • | §§ 46–49 EnergieStG (verbrauchsspezifische Entlastungen), |
| • | § 51 EnergieStG (Entlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren), |
| • | § 53 EnergieStG (Entlastung bei der Stromerzeugung) und |
| • | § 53a EnergieStG (Entlastung bei KWK-Anlagen). |
Dabei gibt es einige technische Hürden zu bewältigen:
| • | ELSTER-Zertifikat (digitale Signatur): Ein rechtzeitig beantragtes Organisationszertifikat ist Grundvoraussetzung für die Portalnutzung. |
| • | Zoll-Portal-Zugang: Unternehmen müssen entweder ein voll freigeschaltetes Geschäftskundenkonto anlegen oder prüfen, ob der bestehende Zugang auch für die Energie- und Stromsteuer genutzt werden kann. |
Weitere Informationen
RGCnews: Onlinepflicht bei Strom- und Energiesteuerentlastungen – Frist läuft zum 31. Dezember 2025! (06.11.2025)
RGCnews: Onlinepflicht bei Strom- und Energiesteuerentlastungen – Frist läuft zum 31. Dezember 2025! (06.11.2025)
Zoll: Zoll-Portal
3 Angepasste BAFA-Merkblätter
Am 01.10.2025 wurde das BAFA-Merkblatt zum EnEfG leicht angepasst. Neben einigen ergänzenden Informationen zur Veröffentlichung wurden auch Aussagen zur Stichprobenprüfung der Umsetzungspläne getroffen. Dabei geht es nicht um die Stichprobenkontrolle durch das BAFA, sondern um die Prüfung der Umsetzungspläne nach § 9 durch unabhängige Dritte.
Stichprobenprüfung
Sinn der Überprüfung ist sicherzustellen, dass alle wirtschaftlichen Maßnahmen gemäß § 9 EnEfG im Umsetzungsplan enthalten sind. Die Prüfung konzentriert sich auf die korrekte Anwendung der Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463. Dabei kann eine Stichprobenprüfung der nicht aufgenommenen Maßnahmen durchgeführt werden. Eine Stichprobenprüfung bedeutet, dass nur eine Teilmenge der Maßnahmen geprüft wird, die jedoch repräsentativ für die Gesamtmenge ist, sodass verlässliche Aussagen über die Vollständigkeit getroffen werden können.
Sinn der Überprüfung ist sicherzustellen, dass alle wirtschaftlichen Maßnahmen gemäß § 9 EnEfG im Umsetzungsplan enthalten sind. Die Prüfung konzentriert sich auf die korrekte Anwendung der Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463. Dabei kann eine Stichprobenprüfung der nicht aufgenommenen Maßnahmen durchgeführt werden. Eine Stichprobenprüfung bedeutet, dass nur eine Teilmenge der Maßnahmen geprüft wird, die jedoch repräsentativ für die Gesamtmenge ist, sodass verlässliche Aussagen über die Vollständigkeit getroffen werden können.
Dabei sind mindestens 40 % der nicht in den Umsetzungsplan aufgenommenen Maßnahmen zu prüfen. Werden durch 40 % weniger als 5 Maßnahmen abgedeckt, sind mindestens 5 Maßnahmen zu prüfen. Gibt es insgesamt weniger als 5 nicht aufgenommene Maßnahmen, werden alle Maßnahmen geprüft. Zusätzlich sind Maßnahmen, die mehr als 5 % Endenergieeinsparung vom Gesamtendenergieverbrauch aufzeigen, unabhängig von der Stichprobe vollständig zu prüfen.
Die Bestätigung hat das Unternehmen auf Anfrage über eine vom BAFA zur Verfügung gestellte elektronische Vorlage nachzuweisen.
Entbürokratisierung?
Diese Änderung ist insofern interessant, als dass man aufgrund des Koalitionsvertrags (1:1 Umsetzung der EED) eher damit gerechnet hätte, dass dieser Schritt aus dem Gesetz gestrichen wird, wie es im Sommer 2024 schon einmal geplant war. Entbürokratisierung sieht anders aus.
Diese Änderung ist insofern interessant, als dass man aufgrund des Koalitionsvertrags (1:1 Umsetzung der EED) eher damit gerechnet hätte, dass dieser Schritt aus dem Gesetz gestrichen wird, wie es im Sommer 2024 schon einmal geplant war. Entbürokratisierung sieht anders aus.
Eine Woche zuvor gab es ein Update des PfA-Merkblatts der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE). Dort gab es Änderungen zu:
| • | den Anlagen- und Standortschwellen; im Kapitel 3.4 wurden Beispiele und ein Entscheidungsbaum ergänzt; |
| • | „Leermeldung” und „Freiwilliger Meldung” (Kapitel 7) sowie |
| • | Meldungen und Anträgen auf Nichtveröffentlichung der Daten inklusive Hinweise zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (Kapitel 8). |
Die nächste Meldefrist ist der 31.03.2026.
BfEE: Merkblatt für die Plattform für Abwärme, Version 1.5 (22.09.2025)
4 Der Industriepreis von 5 ct/kWh kommt ab 01.01.2026
Mit dem neuen EU-Beihilferahmen CISAF (Clean Industrial Deal State Aid Framework) hat die Europäische Kommission im Sommer den Weg für direkte Subventionen des Strompreises für energieintensive Industrien freigemacht. Vor diesem Hintergrund haben Agora Energiewende, EPICO KlimaInnovation und die von der dena getragene Marktoffensive Erneuerbare Energien ein Konzept für einen Industriestrompreis entwickelt, das neben kurzfristigen auch strukturelle Entlastungen zum Ziel hat.
Längerfristige Perspektive für Unternehmen
In ihrer gemeinsamen Veröffentlichung argumentieren die drei Organisationen, dass ein Industriestrompreis bereits kurzfristig eine längerfristige Perspektive beinhalten sollte. Ziel sollte es demnach sein, dass Industrieunternehmen etwa über langfristige Abnahmeverträge (PPAs) direkten Zugang zu günstigem Strom aus Windkraft- und Solaranlagen erhalten. Eine entsprechende Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sollte dies ermöglichen und damit gleichzeitig den Ausbau erneuerbarer Energien günstig vorantreiben. Auch für kleine und mittelständische Unternehmen sollte der Marktzugang erleichtert werden. Grundlegend sei es weiterhin, ein ambitioniertes Ausbautempo bei erneuerbaren Energien beizubehalten, um die Börsenstrompreise zu senken. Zusätzlich sinken die Systemkosten, wenn auch der flexible Strombezug attraktiver wird.
In ihrer gemeinsamen Veröffentlichung argumentieren die drei Organisationen, dass ein Industriestrompreis bereits kurzfristig eine längerfristige Perspektive beinhalten sollte. Ziel sollte es demnach sein, dass Industrieunternehmen etwa über langfristige Abnahmeverträge (PPAs) direkten Zugang zu günstigem Strom aus Windkraft- und Solaranlagen erhalten. Eine entsprechende Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sollte dies ermöglichen und damit gleichzeitig den Ausbau erneuerbarer Energien günstig vorantreiben. Auch für kleine und mittelständische Unternehmen sollte der Marktzugang erleichtert werden. Grundlegend sei es weiterhin, ein ambitioniertes Ausbautempo bei erneuerbaren Energien beizubehalten, um die Börsenstrompreise zu senken. Zusätzlich sinken die Systemkosten, wenn auch der flexible Strombezug attraktiver wird.
KUEBLL-Liste
Am 13. November 2025 verkündete die Bundesregierung für die Jahre 2026 bis 2028 die Einführung eines staatlich subventionierten Industriestrompreises von rund 5 ct/kWh für energieintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen. Diese Subvention darf jedoch maximal 50 % des Jahresverbrauchs eines Unternehmens abdecken (CISAF). Welche Unternehmen davon profitieren werden, ist noch nicht genau bekannt. Sicher profitieren werden die Unternehmen auf der sogenannten KUEBLL-Liste (Carbon-Leakage-Liste der EU), die als besonders stromintensiv und wettbewerbskritisch gelten.
Am 13. November 2025 verkündete die Bundesregierung für die Jahre 2026 bis 2028 die Einführung eines staatlich subventionierten Industriestrompreises von rund 5 ct/kWh für energieintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen. Diese Subvention darf jedoch maximal 50 % des Jahresverbrauchs eines Unternehmens abdecken (CISAF). Welche Unternehmen davon profitieren werden, ist noch nicht genau bekannt. Sicher profitieren werden die Unternehmen auf der sogenannten KUEBLL-Liste (Carbon-Leakage-Liste der EU), die als besonders stromintensiv und wettbewerbskritisch gelten.
