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02052 Kurznachrichten Februar 2026

Aktuelle und interessante Kurznachrichten aus den Bereichen Energie, Energieeffizienz und Energiemanagement.
von:

1 Neues rund um die Omnibus-Initiative

1.1 CSRD

Am 13. November 2025 hat das Europäische Parlament im Rahmen des Omnibus-I-Pakets beschlossen, die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) zu vereinfachen. Demnach sind künftig nur noch große Unternehmen mit durchschnittlich über 1.750 Beschäftigten (im Dezember im Trilogverfahren auf 1.000 MA korrigiert) und einem Jahresnettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro betroffen. Die Sorgfaltspflichten (CSDDD) sollen ab 2029 nur für sehr große Unternehmen gelten, d. h. für Unternehmen mit einem Nettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro und mehr als 5.000 Beschäftigten. Ziel ist es, Bürokratie zu reduzieren und Unternehmen Klarheit zu verschaffen.
Auch kapitalmarktorientierte Unternehmen, die als „Welle-1-Unternehmen” bereits seit dem Geschäftsjahr 2024 unter die CSRD-Berichtspflicht fallen (vorbehaltlich der nationalen Umsetzung), müssen ab dem Geschäftsjahr 2027 keinen Nachhaltigkeitsbericht mehr vorlegen, sofern sie die neuen Größenkriterien nicht erfüllen. Die Mitgliedstaaten haben dabei die Möglichkeit, diese Unternehmen in der nationalen Umsetzung bereits für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 von der Anwendung zu befreien.
Umsetzung in nationales Recht
Da die CSRD in Deutschland bislang nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, gilt weiterhin die NFRD. Kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern müssen für das Geschäftsjahr 2025 weiterhin lediglich eine nichtfinanzielle Erklärung gemäß § 289c HGB vorlegen. Es ist damit zu rechnen, dass die CSRD im Laufe des Jahres 2026 in geänderter Fassung in deutsches Recht umgesetzt wird. Für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2026 beginnen, würde somit die CSRD-Berichtspflicht für bislang NFRD-pflichtige Unternehmen greifen (vorbehaltlich der Möglichkeit zum Ausschluss der Unternehmen, die die neuen Größenkriterien nicht erfüllen). Alle anderen nach den neuen Schwellenwerten berichtspflichtigen Unternehmen müssen ab dem Geschäftsjahr 2027 (Berichterstattung im Jahr 2028) einen CSRD-konformen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen.
Auch im Hinblick auf die Prüfungstiefe wurde die CSRD entschärft: So muss die inhaltliche Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts auch in Zukunft lediglich mit begrenzter Prüfungssicherheit (Limited Assurance) erfolgen (d. h.: Mir ist nichts aufgefallen, was auf wesentliche Fehler hindeutet). Die ursprünglich mittelfristig vorgesehene Einführung einer verpflichtenden Prüfung mit hinreichender Sicherheit („Reasonable Assurance”) ist nun vollständig vom Tisch.

1.2 ESRS

Am 03.12.2025 hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) die finalen Entwürfe der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (Draft Simplified ESRS) offiziell als technische Empfehlung an die EU-Kommission übermittelt. Damit ist ein wichtiger Meilenstein erreicht: Die Überarbeitung der im Jahr 2023 erstmals verabschiedeten Standards ist seitens der EFRAG abgeschlossen, und die EU-Kommission kann die gesetzgeberische Umsetzung einleiten.
Die Draft Simplified ESRS bringen eine Reihe grundlegender Veränderungen mit sich, die den Reporting-Prozess für Unternehmen deutlich vereinfachen und ihn gleichzeitig stärker an den tatsächlichen Informationsbedürfnissen der Stakeholder ausrichten.
Eine Übersicht der Vereinfachungen:
Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte um 61 %,
klare Trennung zwischen verpflichtenden Angaben und begleitenden Leitlinien (keine freiwilligen Datenpunkte mehr),
Proportionalitätsansatz („undue cost or effort”), Schätzungen und Sekundärquellen sind erlaubt,
strukturelle Straffung der Standards,
Interoperabilität mit internationalen Rahmenwerken wie ISSB und GRI.
Der unten aufgeführte Link zu den ESRS-Entwürfen enthält weitere Details zu den allgemeinen Standards ESRS 1 & 2, den Umweltstandards E1–E5, den Sozialstandards S1–S4 und dem Governance-Standard G1.
Weitere Informationen
Rödl: Weichenstellung in der Nachhaltigkeitsberichterstattung: EFRAG übergibt finale ESRS-Entwürfe an die EU-Kommission (10.12.2025) mit Links zu konkreten Standards

2 Industriestrompreis: Finale Klarheit fehlt immer noch

(s. auch die Ausführungen in Kap. 02051, Abschn. 4)
Inzwischen sind inoffizielle Entwürfe der Förderrichtlinie zum Industriestrompreis im Umlauf. Detaillierte Ausarbeitungen dazu finden sich bei Rödl, RGCnews sowie bei Ziska und Talhof (s. u.).
Einen guten Überblick, auch mit kritischen Stimmen, gibt es auf Tagesschau.de. Sehenswert ist auch der Videomitschnitt der Veranstaltung zum Industriestrompreis von Agora, Epico und der Marktoffensive Erneuerbare Energien.
Ausarbeitungen dazu würden den Rahmen dieser Kurznachrichten sprengen. Sobald volle Klarheit herrscht, wird es einen Fachbeitrag dazu in diesem Werk geben.
Weitere Informationen
Ziska&Talhof: Industriestrompreis: Entwurf einer Förderrichtlinie (1/2026)
Rödl: Auf dem Weg zum Industriestrompreis: Der Förderrichtlinien-Entwurf im Überblick (29.01.2026)

3 CBAM-Regelphase startet am 1. Januar 2026 – Handlungsbedarf für Importeure

Am 1. Januar 2026 begann die Regelphase des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). Unternehmen, die betroffene Waren in die EU einführen, müssen sich im CBAM-Register registrieren und als „zugelassene CBAM-Anmelder” zugelassen sein.
Auch Unternehmen, die bereits im Übergangsregister gemeldet waren, müssen sich neu registrieren. Ohne diesen Status ist eine Einfuhr ab 2026 nicht mehr möglich.
Wichtig ist:
Für Wasserstoff und Strom gilt die Anmeldepflicht unabhängig von der Importmenge.
Für andere CBAM-Waren greift eine Mindestmengenschwelle von 50 Tonnen pro Jahr je Anmelder. Wird diese Menge überschritten, ohne dass eine Zulassung vorliegt, verweigert der Zoll die Einfuhr.
Eine Übergangsregelung bis zum 31. März 2026 erlaubt Einfuhren, wenn der Antrag auf Zulassung bereits gestellt, aber noch nicht genehmigt ist.
Im Jahr 2027 müssen Unternehmen bis zum 30. September ihre CBAM-Erklärung und die zugehörigen Zertifikate für die Importe aus dem Jahr 2026 einreichen. Ab 2027 wird zusätzlich eine quartalsweise Zertifikatsabgabe verpflichtend, was im Jahr 2027 zu einer Doppelbelastung führt.
Weitere Informationen
CBAM – Europäischer CO2-Grenzausgleichsmechanismus – Welche Herausforderungen ergeben sich für Wirtschaftsbeteiligte in der Emissionshandelsphase? (s. Kap. 06113)
RGCnews: Aktuelles im Emissionshandel: FMS-Anwendungen, aktualisierte Leitfäden und das Zusammenspiel von EU-ETS 1, EU-ETS 2 und nEHS (05.02.2026)

4 Änderungen im Stromsteuer- und Energiesteuerrecht

Mitte November 2025 hat der Bundestag die Strom- und Energiesteuernovelle verabschiedet. Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst:
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