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02050 Kurznachrichten August 2025

Aktuelle und interessante Kurznachrichten aus den Bereichen Energie, Energieeffizienz und Energiemanagement.
von:

1 Neues rund um die Omnibus-Initiative

Die wohl wichtigste aktuelle Neuerung betrifft das Verfahren des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). Das Ziel besteht darin, 90 % der Importeure zu entlasten, gleichzeitig jedoch 99 % der relevanten CO2-Emissionen zu erfassen. Die Vereinfachungen wurden am 18. Juni 2025 von Rat, Parlament und Kommission inhaltlich beschlossen. Allerdings steht noch die formale Annahme der beschlossenen Texte durch Rat und Parlament aus, bevor diese voraussichtlich im September in Kraft treten können.

1.1 Vorgeschlagene CBAM-Anpassungen im Einzelnen

Mengenschwellenwert
Die wichtigste Änderung ist die Verschiebung des Schwellenwerts. Werden derzeit Warenlieferungen ab einem Wert von 150 EUR je Sendung erfasst, so sollen zukünftig Importeure mit mehr als 50 Jahrestonnen an importierter Ware unter die Regelung fallen. Importeure müssen dann eine Genehmigung als autorisierter CBAM-Erklärer beantragen, wenn sie erwarten, den Schwellenwert innerhalb eines Jahres zu überschreiten. Darüber hinaus soll es möglich sein, die Einreichung von CBAM-Erklärungen vollständig an Dritte zu delegieren.
Für Einführer von CBAM-Waren, die den Schwellenwert überschreiten, soll es außerdem möglich sein, diese Waren einzuführen, während sie auf den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders warten. Dies gilt jedoch nur, wenn der Antrag bis zum 31. März 2026 ordnungsgemäß eingereicht wurde. Damit sollen Importunterbrechungen vermieden werden, da zu Beginn des Jahres 2026 eine hohe Anzahl von Anträgen erwartet wird.
Fristverlängerungen
Zudem wurde die Frist für die Einreichung der CBAM-Erklärungen vom 31. Mai auf den 31. August des Folgejahres verlängert. Auch die Vorhaltepflicht für Zertifikate wurde verringert: Statt 80 % müssen nur noch 50 % der erwarteten Zertifikate vierteljährlich vorgehalten werden.
Der ursprünglich für 2026 geplante Zertifikatsverkauf soll nun erst ab dem 01.02.2027 starten. Dadurch ergibt sich eine längere Umsetzungszeit, was eine Erleichterung für die betroffenen Unternehmen bedeutet.

1.2 Neuer Referentenentwurf zum deutschen CSRD-Umsetzungsgesetz

Die Umsetzung der CSRD-Richtlinie steht in Deutschland seit einem Jahr aus. Mittlerweile hat das neue Justizministerium einen Referentenentwurf veröffentlicht, mit dem die Vorgaben der CSRD 1:1 umgesetzt werden sollen.
Neben der CSRD berücksichtigt der neue Referentenentwurf nun auch die Vorgaben der Stop-the-Clock-Richtlinie (s. Kap. 02049). Demnach sollen Unternehmen der „2. und 3. Welle” erst zwei Jahre später berichtspflichtig werden. Dies betrifft konkret bilanzrechtlich große Unternehmen, die ursprünglich 2026 über das Geschäftsjahr 2025 berichten sollten, sowie kapitalmarktorientierte KMU, die ursprünglich 2027 über das Geschäftsjahr 2026 berichten sollten.
Bis die Berichte abzugeben sind, könnten auch inhaltliche Erleichterungen beschlossen sein, durch die Unternehmen von der Pflicht ausgenommen wären. Dies soll bereits für Unternehmen gelten, die demnächst zur Berichterstattung verpflichtet wären. Die zu erwartenden Erleichterungen im zweiten Teil des Omnibus-Entlastungspakets spiegeln sich im Referentenentwurf dahingehend wider, dass Unternehmen der „ersten Welle” mit 501 bis 1.000 Mitarbeitern durch die mögliche Anhebung der Schwellenwerte von der Berichtspflicht für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 befreit werden. So soll verhindert werden, dass sie nur für einen sehr kurzen Übergangszeitraum berichtspflichtig sind.
Da der zweite inhaltliche Teil des Omnibus-Entlastungspakets noch Einfluss nehmen könnte, ist mit Änderungen zum finalen Umsetzungsgesetz zu rechnen.

2 Industriestrompreis – unattraktiver als erwartet

Nach der aktuellen Entscheidung der EU-Kommission vom Juni 2025 ist der Weg frei für einen staatlich subventionierten Industriestrompreis in Deutschland. Die wichtigsten Eckpunkte des Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF) sind:
Energieintensive Unternehmen können für bis zu drei Jahre eine Reduzierung von maximal 50 % auf den Großhandelsstrompreis für höchstens die Hälfte ihres jährlichen Stromverbrauchs erhalten.
Der subventionierte Industriestrompreis darf dabei nicht unter 50 EUR/MWh sinken.
Förderfähig sind nur energieintensive Unternehmen, die international stark im Wettbewerb stehen, z. B. aus der Chemie- und Stahlindustrie.
Voraussetzung ist, dass die Unternehmen umfangreich in grüne Technologien und Dekarbonisierung investieren; mindestens 50 % der Subventionen müssen für diese Transformation verwendet werden. Dafür dürfen keine weiteren Förderprogramme beansprucht werden.
Diese sogenannte Brückenhilfe zur Transformation muss spätestens 2030 auslaufen.
Die Bundesregierung muss die europäischen Vorgaben noch umsetzen. Nicht energieintensive Branchen dürften leer ausgehen. Aber auch profitierende Unternehmen sind enttäuscht. Georg Geier, Geschäftsführer der Gießerei Siempelkamp in Krefeld, sagte am 17.07.2025 im Handelsblatt: „Am Ende bleibt eine sofort wirksame Kostenreduktion von wenigen Prozent. Bei einem Strompreis im Großhandel von 80 Euro liegt die maximal mögliche Reduktion auf 50 Euro bei rund 38 Prozent. Da nur die Hälfte des Stromverbrauchs beihilfefähig sein soll, sinkt die tatsächliche Entlastung auf unter 20 Prozent der reinen Stromkosten. Mit schnell steigenden Netzentgelten, Abgaben und Umlagen macht der eigentliche Strompreis noch in der dreijährigen Laufzeit des Beihilferahmens voraussichtlich weniger als die Hälfte der Gesamtkosten aus. Die tatsächliche Entlastung fällt damit mittelfristig auf unter zehn Prozent. Da Deutschland Stromkosten hat, die dreimal so hoch sind wie die internationaler Wettbewerber, ist der geplante Rabatt nichts weiter als ein Tropfen auf das heiße Eisen”.
Kurz vor der Entscheidung der EU-Kommission zum Industriestrompreis hatte Bundesfinanzminister Lars Klingbeil den Bundeshaushaltsentwurf 2025 inkl. Eckwerte bis 2029 vorgestellt. Darin sind auch Maßnahmen zur Reduzierung der Energiekosten vorgesehen, die jedoch anders aussehen als im Koalitionsvertrag angekündigt.
Entlastung der Verbraucher von der Gasspeicherumlage zum 01.01.2026:Die bisher auf die Endkunden umgelegte Gasspeicherumlage wird abgeschafft, sodass Haushalte und Unternehmen bei den Gaspreisen entlastet werden.
Verstetigung der Stromsteuerabsenkung für das produzierendes Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft:Die bereits geltende reduzierte Stromsteuer für diese Sektoren wird dauerhaft gesetzlich abgesichert (verstetigt). Sie zahlen somit weiter den EU-Mindeststeuersatz (0,05 Cent/kWh). Privathaushalte und andere Branchen profitieren davon jedoch nicht. Das hat zur Folge, dass weiterhin Anträge gestellt und Drittmengen abgegrenzt werden müssen.
Bund übernimmt höheren Anteil an Netzausbaukosten:Der Bund trägt künftig einen deutlich größeren Teil der Kosten für den notwendigen Netzausbau. Bislang wurden diese Kosten größtenteils über die Netzentgelte auf die Stromrechnung der Verbraucher umgelegt. Künftig soll ein größerer Teil davon aus Steuermitteln finanziert werden. Details sind jedoch unklar.

3 Netzentgeltreform – wie geht es weiter?

Die derzeit geplanten staatlichen Zuschüsse zur Senkung der Netzentgelte könnten um bis zu 80 % geringer ausfallen, wenn die Bundesregierung geeignete Maßnahmen zur Senkung der Netzkosten ergreift. Das würde eine Einsparung von rund 160 Milliarden Euro bis zur Klimaneutralität 2045 bedeuten. Dies geht aus einer neuen Studie von Agora Energiewende hervor, die die Entwicklung der Stromnetzentgelte und der Umlagen zur Netzfinanzierung für die kommenden 20 Jahre berechnet hat.
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