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Corona-Update, September 2021

Aufgrund der aktuellen Krise kommt es in vielen Unternehmen zu wirtschaftlichen Problemen. Um Erleichterungen wie BesAR oder Strom- und Energiesteuerreduzierungen in Anspruch zu nehmen, müssen bestimmte Termine eingehalten werden. Im Folgenden werden bisher bekannte Informationen zur Fristwahrung zusammengestellt. Die Leser sollten die hier aufgeführten Webseiten der Behörden (BAFA, Zoll, Bundesnetzagentur) regelmäßig selbst besuchen, um auf dem aktuellen Stand zu bleiben.

Bundesförderung coronagerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen (RLT-)Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten
RLT-Anlagen haben die Aufgabe, Räume mechanisch zu lüften und tragen somit nicht nur zur Verbesserung des Innenraumklimas bei, sondern können auch einen wichtigen Beitrag zum Infektionsschutz leisten. Daher werden sie seit Herbst 2020 in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten gefördert. Gewährt werden finanzielle Zuschüsse für die Um- und Aufrüstung von stationären zentralen RLT-Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten. Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören nicht nur der Erwerb und Einbau von Filtertechnik mit Virenschutzfunktion, sondern auch umfangreiche Umbaumaßnahmen.
Das Förderprogramm wurde im April erweitert. Wesentliche Neuerungen sind mehr Antragsberechtigte, kleinere Räume und eine höhere Anteilfinanzierung und der Anschluss von Nebenräumen. Anträge können bis Ende 2021 gestellt werden.

https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Raumlufttechnische_Anlagen_neu/Neueinbau/neueinbau_node.html
https://www.bafa.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Energie/2021_05_rlt_neue_richtlinie.html


Fristverlängerung um ein Jahr: Schätzungen für die Drittmengenabgrenzung
Aufgrund der Ausnahme in § 104 (10) EEG 2021 sind bei fehlender Messung Schätzungen noch bis zum 31.12.2021 möglich.

Stabilisierung der EEG-Umlage in den Jahren 2021 und 2022
Mit dem Corona-Konjunkturprogramm wird die EEG-Umlage im Jahr 2021 auf 6,5 ct/kWh und im Jahr 2022 auf 6 ct/kWh stabilisiert. Hierfür plant die Bundesregierung ein Budget von ca. 11 Mrd. EUR ein. Ohne diese Entscheidung wäre es zu einem dramatischen Anstieg der EEG-Umlage gekommen, zum einen aufgrund gesunkener Börsenstrompreise infolge des Preisverfalls bei Erdgas (+1,1 Cent), zum anderen aufgrund des Nachfrageeinbruchs durch die Corona-Krise (+0,7 Cent). In Summe prognostiziert Agora-Energiewende in einem Gutachten einen Preis von 8.6 ct/kWh in 2021. Die Weitergabe der Erlöse aus der CO2-Bepreisung von geschätzten 1,5 ct/kWh hätte immer noch einen Anstieg von aktuell ca. 6,8 auf 7.1 ct/kWh bedeutet.

EEG-Umlage und Börsenstrompreise sind wie kommunizierende Röhren: Sinken die Börsenstrompreise, erhöht dies die EEG-Umlage und umgekehrt. Niedrigere Börsenstrompreise führen zu niedrigeren Vermarktungserlösen für Strom aus EEG-Anlagen. Weil das EEG diese niedrigeren Erlöse ausgleicht, steigen die EEG-Kosten, die bis zum Start der nächsten Umlageperiode zum 1.1.2021 über das EEG-Konto bei den Übertragungsnetzbetreibern abgerechnet werden. Auch die sinkende Stromnachfrage, also weniger Einnahmen aus der EEG-Umlage, wirkt sich belastend auf das Umlagekonto aus.

https://www.agora-energiewende.de/fileadmin2/Projekte/2020/2020-05_Doppelter-Booster/A-EW_181_Kurzanalyse_Corona_EEG_Umlage_WEB.pdf


Staatliche Beihilfen auch für Unternehmen in Schwierigkeiten
Am 2. Juli hat die Europäische Kommission die Beihilfevorschriften so angepasst, dass Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, weiter von Entlastungsregeln im Energiebereich wie z. B. Rückerstattung von Strom- und Energiesteuern profitieren können (siehe Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020). Bislang schlossen die einschlägigen Vorschriften Unternehmen in Schwierigkeiten grundsätzlich von diesen Entlastungen aus. Demnach können Unternehmen, die vor dem 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren und zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. Juni 2021 in Schwierigkeiten geraten sind, weiter Empfänger von Umweltschutz- und Energiebeihilfen sein. Weiteres kann dem Zollmerkblatt „Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht“ entnommen werden.

Diese Regelung könnte mittlerweile auch Anwendung auf die besondere Ausgleichsregelung finden, da durch die staatliche Stabilisierung der EEG-Umlage (s. o.) diese doch eher als Beihilfe einzustufen ist (siehe auch das Urteil des EuGH aus 2019).

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Coronakrise/Steuern/Staatliche-Beihilfen-Energie-Stromsteuer/staatliche-beihilfen-energie-stromsteuer_node.html

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=212326&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Individuelle Netzentgelte evt. auch bei geringerer Produktion
Am 6. November 2020 ist die „Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und eilbedürftiger Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes“ in Kraft getreten. Ein zentraler Punkt ist die Gewährung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Absatz 2 Satz 2 auch für den Fall, dass die geforderten Betriebsstunden coronabedingt nicht erreicht werden.

Konkret heißt es: „Soweit eine individuelle Netzentgeltvereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 bis zum 30. September 2019 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden ist, besteht im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Weitergeltung des vereinbarten individuellen Netzentgelts, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 erreicht worden sind. Wird der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht, ist § 19 Absatz 2 Satz 18 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt wird.“

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl120s2269.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s2269.pdf%27%5D__1614675058143

Energieaudit coronabedingt noch nicht durchgeführt?
Dem BAFA als administrierende Behörde ist bewusst, dass die Corona-Pandemie vielfach eine fristgerechte Durchführung des Energieaudits nicht zulässt. Bis zum 28. Februar 2021 ist das BAFA für nicht fristgerecht durchgeführte Energieaudits davon ausgegangen, dass die „Verfristung“ coronabedingt ist.

Die grundsätzliche Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits nach §§ 8 ff. EDL-G bleibt jedoch bestehen. Sollte das Energieaudit nicht zum passenden Zeitpunkt durchgeführt werden können (z.B., weil im Unternehmen wegen der Corona-Krise kein Betretungsrecht für Externe vorliegt) und daher nicht fristgerecht erfolgen, wird dies bei der Beurteilung des jeweiligen Sachverhalts im Rahmen der Prüfung berücksichtigt und bewertet.

Das BAFA empfiehlt sowohl dem betreffenden Unternehmen als auch dem beauftragten Energieauditor, den Sachverhalt zu dokumentieren und dies bei der Stichprobenkontrolle durch das BAFA als Begründung für die Verfristung bereitzuhalten.

Auch nach dem 28.Februar 2021 wird also kein zum Energieaudit verpflichtetes Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie benachteiligt. Dennoch sollte das fällige Energieaudit nebst Onlinemeldung schnellstmöglich nachgeholt werden.

https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieberatung/Energieaudit/energieaudit_node.html


Strom- und Energiesteuern

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Coronakrise/coronakrise_node.html (inkl. Covid-19-chatbot)

https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Schlaglichter/Corona/corona.html


Remote-Auditierung
Viele Unternehmen stellen sich im Moment die Frage, wie sie ihre geplanten internen und externen Auditierungen durchführen sollen. Die Durchführung von Audits vor Ort ist im Moment nur schwer möglich (Reisebeschränkungen, Abstandsregel, Kurzarbeit etc.). Der Autor hat bis zum 20.3.2020 selbst noch Audits durchgeführt. Spätestens beim Betriebsrundgang mit Ohrstöpseln ist es kaum möglich, den geforderten Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

Eine Lösung bei internen Audits kann eine Remote-Auditierung sein. Ein Remote-Audit ist ein Audit, das mithilfe von sog. Informations- und Kommunikationstechnologie in Echtzeit durchgeführt wird (also mit Skype, Teams, Zoom etc.). Laut ISO 19011:2018 Nr. 5.5.3 können „Audits vor Ort, remote (aus der Ferne) oder in einer Kombination aus beidem durchgeführt werden. Der Einsatz dieser Methoden sollte angemessen ausgewogen sein, unter anderem auf Grundlage der Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken und Chancen“. Natürlich lassen sich Audits z. B. in der Fertigung nicht gut aus der Ferne durchführen, aber grundsätzlich sind auch 100 % Remote-Audits möglich.

Auch bei externen Audits (3rd party) besteht die Möglichkeit der Remote-Auditierung (siehe IAF MD 4), jedoch meistens nur zu einem Teil (30 %-50 %). Näheres muss mit der jeweiligen Zertifizierungsstelle abgestimmt werden. Unternehmen, die in einem Überwachungsjahr sind, können auch einfach von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihr Audit in das zweite Halbjahr zu verschieben. Auch für Betriebe, deren Zertifikat in der jetzigen Krise abläuft, ist eine Kombinationslösung aus remote und Vor-Ort zum späteren Zeitpunkt möglich.

Interessant sind auch die FAQ-Antworten zu Frage 14 und 15 auf der IAF-Webseite. Der Migrationszeitraum von OHSAS 18001 auf ISO 45001 ist auf den 30.9.2021 verlängert worden. Außerdem können während der Corona-Krise auch Prozessteuerung und SGA-Risikosteuerung mit Remote Techniken auditiert werden (im Gegensatz zu den Ausführungen der IAF MD-5).

Mittlerweile wurde auch die Umstellungsfrist für ISO 50001:2018 auf den 20.02.2022 verlängert. Auch die Frist zur Durchführung von Audits auf Basis der ISO 50001:2011 wurde bis zum 20.08.2020 (letzter Audittag) verlängert. Ab dem 21.8.2020 können nur noch Audits nach der ISO 50001:2018 durchgeführt werden.

https://www.dakks.de/coronavirus

https://www.dakks.de/content/iaf-verbindliches-dokument-zur-verwendung-computergest%C3%BCtzter-auditverfahren-caat-bei-der-aud (Deutsche Übersetzung der IAF MD 4)

https://iaffaq.com/

https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Energieeffizienz_und_Prozesswaerme/Novellierung_2020/novellierung_2020_node.html

Streaming und Videokonferenzen – Wie sehr belasten sie das Klima?
Deutschland wird wider Erwarten seine Klimaziele dieses Jahr erreichen – dank Corona. Auf der anderen Seite nehmen Videokonferenzen aus dem Homeoffice und die Nutzung von Streamingdiensten stark zu. Welche Beiträge leisten sie zur globalen Erwärmung?

So titelte z. B. die Neue Züricher Zeitung (NZZ) in ihrem Artikel vom 16.04.2019 „Streaming ist das neue Fliegen – wie der digitale Konsum das Klima belastet“. Der Anteil der IKT-Branche an den weltweiten Treibhausgasemissionen ist mit geschätzten 3,7 % fast doppelt so hoch wie der Beitrag der zivilen Luftfahrt (2 %) und knapp die Hälfte des CO2-Ausstoßes aller Personenfahrzeuge und Motorräder (8 %). „30 Minuten Netflix schauen entsprechen 1,6 kg CO2, vergleichbar mit einer 4-Meilen-Autofahrt“, so die New York Post im Oktober 2019. Diese und vergleichbare Artikel berufen sich auf die Studie „Lean ICT – Towards Digital Sobriety“ (2019) der französischen Denkfabrik „The Shift Project“. Innerhalb dieser Studie vom März 2019 wird versucht, den ökologischen Fußabdruck der IKT-Branche zu messen. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass der Energieverbrauch der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) besorgniserregend anwachse und dass das Streaming von Videos hierbei eine große Rolle spiele.

Eine neuere kritische Analyse von George Kamiya, Mitarbeiter der internationalen Energieagentur (IEA), vom März 2020 kommt zu dem Schluss, dass viele der Annahmen des Shift-Projekts zu hoch gegriffen sind, beispielsweise wurden viel zu hohe Datenübertragungsraten angenommen, und auch der Stromverbrauch der Rechenzentren wurde wesentlich zu hoch angesetzt. Kamiya kommt beispielsweise zu dem Ergebnis, dass eine Stunde Streaming typischerweise lediglich ca. 0,2 kWh Strom verbraucht (25–53-mal weniger als das Shift-Projekt), wobei der tatsächliche Verbrauch sehr stark vom Gerät, der Netzwerkverbindung und der Bildschirmauflösung abhängt.

4K oder HD? Der schlimmste Fall ist das Streaming auf einem Smartphone über Mobilfunk mit 4K-Auflösung; hier wurde ein Stundenverbrauch von 1,2 kWh ermittelt. Dies resultiert zum allergrößten Teil (1,15 kWh) aus dem Strombedarf der Datenübermittlung, der beim Mobilfunk besonders hoch ist; nur 0,05 kWh braucht das die Daten liefernde Rechenzentrum und nochmals viel weniger das Smartphone. Die Verwendung dieser hohen Auflösung auf einem kleinen Display macht jedoch überhaupt keinen Sinn; HD-Auflösung, die grob geschätzt rund viermal weniger Daten benötigt, wäre selbst auf einem hochauflösenden Display in der Praxis mehr als ausreichend. Das Streamen eines Videos in Standardauflösung (SD = 720 x 576) für 1 h am Smartphone über WLAN verbraucht nur 0,037 kWh – 170-mal weniger als das Shift Project berechnete. Um den Vergleich von oben aufzugreifen: 30 Minuten Netflix schauen entspricht dann eher einer Autofahrt von ca. 200 Metern in einem konventionellen Fahrzeug.

Auf der Webseite der IEA wird ein Rechner angeboten, mit dem jeder seine individuelle CO2-Emission berechnen kann, um z. B. zu sehen, wie viel er/sie im Vergleich zu einem Präsenzmeeting eingespart hat. Die CO2-Emission hängt dabei natürlich auch vom Strom-Mix des jeweiligen Lands ab. In Deutschland kommt man bei 8 h mit einem Laptop (HD) im WLAN auf 530 g CO2. Das entspricht der Emission von 0,2 Liter Diesel, also ca. 2–4 km, je nach Fahrzeugtyp. Für eine weitere deutsche Zusammenfassung sowie tiefer gehende Betrachtungen sei auf die Webseite von Dr. Paschotta verwiesen.

https://www.nzz.ch/wirtschaft/streaming-ist-das-neue-fliegen-wie-der-digitale-konsum-das-klima-schaedigt-ld.1474563

https://www.energie-lexikon.info/rp-energie-blog_2020_04_18.html

AHA-Regel plus Lüften – aber wie?
Mittlerweile setzt sich immer stärker die Erkenntnis durch, dass der Übertragungsweg der SARS-CoV-2-Viren weniger durch Schmierinfektion geschieht als vielmehr durch den Luftweg, insbesondere durch Aerosole im Raum. Daher wurde vom RKI die AHA-Regel um die Regel „Lüften“ ergänzt.

Zur Aufarbeitung dieses Themas wurde unter Federführung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), begleitet durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundeskanzleramt ein Expertenaustausch durchgeführt. Die zentralen Erkenntnisse des Expertenaustauschs sind in der Empfehlung „Infektionsschutzgerechtes Lüften“ der Bundesregierung zusammengefasst.

Jede Lösung ist in den Wintermonaten mit erhöhtem Energieverbrauch verbunden, der in Kauf genommen werden muss, um einen wirksamen Schutz gegen das Covid-19-Virus zu erreichen. Aber wie im Leitfaden erläutert, gibt es auch Lösungen, die nicht besonders effektiv sind, zum Teil die Verbreitung sogar begünstigen (wie z. B. Split-Klimaanlagen).

Reine Umluft- bzw. Sekundärluftanlagen (z. B. Split-Geräte) führen den Räumen im Allgemeinen keine Außenluft zu, sodass keine Abfuhr von virenhaltigen Aerosolen erfolgt. Sie können zwar infolge der Raumluftdurchmischung zu einem Verdünnungseffekt beitragen und so das lokale Infektionsrisiko verringern, auf der anderen Seite kann bei ungünstiger Positionierung die luftstromlenkende Wirkung dieser Geräte infektiöse Viren direkt zu anderen Personen im selben Raum leiten und das Risiko erhöhen. Bei Geräten ohne Luftreinigungsfunktion, wie Ventilatoren, Geräten zur persönlichen Kühlung oder Erwärmung, sollte für Räume mit Mehrfachbelegung daher im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht.

Bei RLT-Anlagen mit Umluftanteil sollte der Umluftanteil reduziert und der Frischluftanteil erhöht werden. Das freie Lüften sollte durch regelmäßiges Stoßlüften (ca. alle 20 Minuten für 3 bis 10 Minuten je nach Witterung) oder ggf. durch Dauerlüften mit Kippstellung der Fenster geschehen, wobei die letzte Variante energetisch die schlechtere ist. Sofern vorhanden, kann auch die CO2-Messung als Indikator zum Lüften verwendet werden (Richtwert

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