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03034 Das Energiefinanzierungsgesetz – Reformierung des Abgabe- und Umlagesystems

Am 1. Januar 2023 tritt das neue Energiefinanzierungsgesetz in Kraft. Bereits mit dem sogenannten Osterpaket hat die Bundesregierung ein umfangreiches Werk vorgelegt, welches das ambitionierte Ziel einer Klimaneutralität im Jahr 2035 ermöglichen und gleichzeitig die Abhängigkeit von russischem Erdgas und -öl reduzieren soll. Das Osterpaket beinhaltet nicht nur Änderungen der Umlagen und Entgeltsystematik, sondern überführt diese Thematik in das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG). Der folgende Beitrag stellt diese neuen Regelungen im Einzelnen vor.
von:

1 Einführung

Zentrales Ziel des Osterpakets ist es, den Ausbau der erneuerbaren Energien deutlich zu beschleunigen und damit auch die derzeitige Abhängigkeit von ausländischem, insbesondere russischem Erdgas zu reduzieren bzw. ganz zu beseitigen.
Anpassung der Ziele
Dafür wurden die Ziele noch mal deutlich angepasst. Es wird jetzt nicht mehr – wie 2019 im Rahmen des Green Deals – vom Jahr 2050 gesprochen. Auch nicht mehr vom Jahr 2045 wie 2021 im Rahmen des Klimaschutzgesetzes noch verankert. Nun soll die Stromversorgung mit erneuerbaren Energien im Jahr 2030 80 % und nach dem Kohleausstieg (2035 oder 2038) nahezu 100 % betragen. Hier wird die Dringlichkeit zu handeln mehr als deutlich, sowohl aus Gründen der Treibhausgasneutralität der Stromerzeugung als auch aus Gründen der Energiesouveränität Deutschlands mit Blick auf die aktuelle Ukraine-Krise.
Höherer Bruttostromverbrauch erwartet
Erwartet wird, dass der Bruttostromverbrauch von derzeit (2021) 562 TWh auf 750 TWh in 2030 ansteigt, sodass die erneuerbaren Energien von heute 240 TWh auf 600 TWh ansteigen müssen. Bis 2035/2038 bedeutet es sogar eine Verdreifachung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Dies ist nur zu schaffen, indem verschiedene gesetzliche Rahmenbedingungen verändert werden und so der Ausbau einen neuen deutlichen Schub erfährt.
EnFG
Das Osterpaket enthält daher als Artikelgesetz verschiedene Änderungen u. a. im EEG, im KWKG, im EnWG und schafft ein völlig neues Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz – EnFG). Dieses startete im Gesetzgebungsverfahren noch als „Energie-Umlagen-Gesetz” (EnUG), wurde dann aber zwei Tage vor Abstimmung schnell in EnFG umbenannt. Es wurde am 28. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Durch das neu geschaffene EnFG werden zunächst einmal die Umlagen im Stromsektor, die bislang in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen verteilt waren, gebündelt und vereinheitlicht. Ebenfalls wurden die Regelungen zum Messen und Schätzen sowie der Bereich der Umlagenbefreiung aus dem EEG ins EnFG überführt und gleichzeitig angepasst.

2 Neugestaltung EEG-Finanzierungsbedarf

EEG-Umlage entfällt
Bisher diente die EEG-Umlage der Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien. Die EEG-Umlage wurde aber durch das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher zunächst befristet vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 auf null abgesenkt. Ab dem 1. Januar 2023 entfällt die EEG-Umlage komplett.
Sondervermögen Energie- und Klimafonds
Die dadurch entstehende Finanzierungslücke – derzeitige Schätzungen gehen von einem Finanzierungsbedarf der erneuerbaren Energien zur Erreichung der Ziele bis 2030 von 23 Mrd. Euro pro Jahr aus – wird künftig über den Bundeshaushalt ausgeglichen. Hierfür wurde das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds” geschaffen, der sich aus den Erlösen aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) speist. Hierüber wird künftig der Ausgleichsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Bundesrepublik Deutschland abgerechnet.
Abb. 1: EEG-Finanzierungskreislauf, eigene Darstellung
Die Höhe der erforderlichen Bundesmittel ergibt sich aus der Berechnung des EEG-Finanzierungsbedarfs durch die Übertragungsnetzbetreiber nach Anlage 1 des EnFG. Damit wurde die im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode vorgesehene vollständige Beendigung der Finanzierung des EEG über den Strompreis umgesetzt.

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