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03025 Das gesonderte Netzentgelt nach § 20 Absatz 2 Gasnetzentgeltverordnung

Die Energiepreise in den Unternehmen stellen einen hohen Kostenfaktor dar, der in den vergangenen Jahren auch stetig angewachsen ist. Unternehmen sind daher in jedem Falle gehalten, in den Energiebereichen nach Einsparpotenzialen Ausschau zu halten. Das gesonderte Netzentgelt nach § 20 Absatz 2 GasNEV bietet eine Option, Kosten im Rahmen des Gasbezugs einzusparen. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Möglichkeit dieses gesonderten Entgelts.
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1 Einführung

GasNEV
Die Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) regelt die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Gasfernleitungs- und Gasverteilernetzen, die sogenannten Netzentgelte. Sie bestimmt somit parallel zur Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) die Ermittlung der Gasnetzentgelte. Diese werden aufgrund der nach §§ 4–10 GasNEV zusammenzustellenden Netzkosten ermittelt. Die Bestimmung der Netzentgelte für die Gasfernleitung und -verteilung erfolgt nach Maßgabe der §§ 13–18 und § 20 GasNEV. Die Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang zu örtlichen Verteilernetzen ist ein transaktionsunabhängiges Punktemodell. Die von den Netznutzern zu entrichtenden Netzentgelte sind ihrer Höhe nach unabhängig von der Druckstufe und von der räumlichen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung des Gases und dem Ort der Entnahme. Sie sind verursachungsgerecht zu bilden. Abweichend hiervon kann der Betreiber eines Verteilnetzes zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus in Einzelfällen ein gesondertes Netzentgelt auf Grundlage der konkret erbrachten gaswirtschaftlichen Leistung berechnen. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Möglichkeit dieses gesonderten Entgelts.

2 Das gesonderte Netzentgelt

Das gesonderte Netzentgelt ist gegenüber dem üblichen Netzentgelt eine Option für Letztverbraucher bzw. für nachgelagerte Netzbetreiber, ein niedrigeres und somit kostengünstigeres Netzentgelt zu zahlen. Wie die Voraussetzungen an das gesonderte Netzentgelt zeigen, ist es nicht für jeden Letztverbraucher tatsächlich eine Option. Vielmehr ist dies für Unternehmen mit hohem Gasbezug eine Variante, über ein gesondertes Gasnetzentgelt, das niedriger ist als das übliche vor Ort zu zahlende, Kosten einzusparen.
Alternative: Direktleitungsbau
Ein gesondertes Netzentgelt kann in Betracht kommen, sofern der Letztverbraucher anderenfalls einen Direktleitungsbau, das heißt eine für seine Versorgung eigene Anbindungsleitung an die im Regelfall vorgelagerte Netzebene, umsetzen würde. Durch die Realisierung eines Direktleitungsbaus ist es möglich, dass dieser Letztverbraucher kostentechnisch profitiert, indem er durch die Investition die Entgelte des Verteilnetzbetreibers einspart und neben den Kosten des Baus der Direktleitung lediglich die Kosten der vorgelagerten Netzebene zu tragen hat. Prinzipiell stellt das verminderte Netzentgelt gegenüber einem Entgelt nach § 18 GasNEV eine Alternative zum möglichen finanziellen Vorteil aus dem Bau einer Direktleitung und der dortigen Einsparung von Netzentgelten dar. Somit steht bereits fest, dass das Sondernetzentgelt lediglich für Letztverbraucher auf Unternehmensseite eine Möglichkeit ist, Kosten zu sparen. Für das Gros der Endabnehmer wird es aufgrund der nach § 20 Absatz 2 GasNEV daran geknüpften Voraussetzungen nicht infrage kommen.

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